Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat Gröningen beschließt den Abwägungs- und Satzungsbeschluss wie folgt:
- Der Stadtrat hat die zum Bebauungsplan Nr. 05/2022 Wohngebiet “Seilerbahn” Stadt Gröningen eingegangenen Stellungnahmen der Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit folgendem Ergebnis geprüft:
Den Anregungen wird teilweise gefolgt:
Nr. 2 – Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten und
Nr. 10 – Landkreis Börde
siehe Anlage 1 - Abwägungskatalog (Seiten 1 bis 12)
Die Anlage wird Bestandteil des Beschlusses.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
- Auf Grund des § 10 Baugesetzbuch beschließt der Stadtrat den B-Plan Nr. 05/2022 Wohngebiet “Seilerbahn” Stadt Gröningen bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 05/2022 Wohngebiet “Seilerbahn” Stadt Gröningen durch öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft zu setzen, dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienstzeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Begründung:
Nach Abschluss des Verfahrens ist über die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 05/2022 Wohngebiet “Seilerbahn” Stadt Gröningen eingegangenen Anregungen zu entscheiden (Abwägungsgebot).
Dies betrifft die Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (lfd. Nr. 2 der Abwägungstabelle – S. 1) sowie die Stellungnahme des Landkreises Börde (lfd. Nr. 10 der Abwägungstabelle – S. 4 – 10).
Der Bebauungsplan ist danach durch den Satzungsbeschluss festzustellen.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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X |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde- |
Bürgermeister |
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Sabine Pörner |
Fabian Stankewitz |
Ernst Brunner |
Anlagen:
Anlage 1 – Abwägungskatalog
Anlage 2 – Planzeichnung
Anlage 3 – Begründung