Beschlussvorschlag:
Die folgenden Wege werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßengesetzes für das
Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 372) wie
folgt
gewidmet:
Lagebezeichnung:
a) Flutgrabenweg (Gemarkung Kroppenstedt, Flur 22, Flurstück 83),
beginnend am westlichen Lüttge-Feldweg in
südliche Richtung verlaufend bis zum Neuen Lüttge-Feldweg;
b) Neuer Lüttge-Feldweg (Gemarkung
Kroppenstedt, Flur 22, Flurstücke 64,
66),
beginnend am Flurgrabenweg in östliche Richtung
verlaufend bis zum Weg Rönne-Anger/ Acker;
c) Weg hinter den Böhmchen Weiden (Gemarkung
Kroppenstedt, Flur 23, Flurstücke 110,
132), beginnend an der B 81 in nördliche Richtung verlaufend bis zum
Angelgewässer;
d) Weg am Landgraben (Gemarkung
Kroppenstedt, Flur 23, Flurstücke 72,
161, 165, 170, 164), beginnend am Weg über dem Kalkwege in östliche Richtung
verlaufend bis zum Wegende (Knick Landgraben);
Festsetzungen zu den Wegen a - d:
1. Klassifizierung
Die vorstehenden Straße bzw. Wege sind sonstige öffentliche Straßen bzw. Wege
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrG LSA
2. Funktion:
Wege zum Erreichen von Feldern, Gärten oder sonstigen Einzelgrundstücken
3. Träger der Straßenbaulast:
Separationsinteressenten der Stadt Kroppenstedt
4. Widmungsbeschränkungen:
-keine-
Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen und
auszulegen.
Begründung:
Die vorgenannten Grundstücke dienen der Erreichung von Feldern, Gärten oder
sonstigen Einzelgrundstücken als sonstige öffentliche Straße bzw. Wege.
Straßenbaulastträger sind die Separationsinteressenten der Stadt Kroppenstedt.
Sonstige öffentliche Straßen bzw. Wege sind nach den gesetzlichen Bestimmungen
zu widmen und in das Straßenbestandsverzeichnis der Stadt aufzunehmen.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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X |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
Bürgermeister der Stadt Kroppenstedt |
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Herr Kammrath |
Herr Stankewitz |
Herr Willamowski |
Anlagen:
1. Kartenauszug zu Weg a)
2. Kartenauszug zu Weg b)
3- Kartenauszug zu Weg c)
4. Kartenauszug zu Weg d)