Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Ausleben hat die zum
B-Plan „Wohnen am ehemaligen Sportplatz“
in Ausleben nach § 13b BauGB
eingegangenen Stellungnahmen der benachbarten Gemeinden, Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange mit folgendem Ergebnis geprüft:
1. Die Ergebnisse der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des B-Planes entsprechen dem Abwägungskatalog (Seite 1 bis 5) als Anlage zum Abwägungsbeschluss.
2. Der Bürgermeister wird beauftragt, folgenden Trägern öffentlicher Belange deren Hinweise den Inhalt des B-Planes nach § 13b BauGB wesentlich berühren vom Ergebnis der Abwägung Kenntnis zu geben:
Die Abwägungsentscheidung erfolgte mit folgenden Ergebnissen:
a)
Berücksichtigt werden:
Bürger 1 ja: nein: Stimmenthaltg.:
Bürger 2 ja: nein: Stimmenthaltg.:
Landesamt für Denkmal-
pflege und Archäologie ja: nein: Stimmenthaltg.:
b)
Teilweise berücksichtigt werden:
Landkreis Börde:
FD Wasserwirtschaft ja: nein: Stimmenthaltg.:
FD Natur und Umwelt/
SG Naturschutz u.Forsten ja: nein: Stimmenthaltg.:
SG Ordnung ja: nein: Stimmenthaltg.:
3. Der Gemeinderat beschließt den B-Plan “Wohnen am ehemaligen Sportplatz” in Ausleben nach § 13b BauGB bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung (Stand März 2020).
Die Begründung des Planes (Stand März 2020) wird gebilligt.
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Abwägungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft zu setzen. Dabei ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zeitgleich werden die Unterlagen ins gemeindliche Internet-Portal der Verbandsgemeinde Westliche Börde eingestellt.
5. Der Gemeinderat beschließt den wirksamen Flächennutzungsplan (F-Plan) der Gemeinde Ausleben, für den Geltungsbereich des B-Planes „Wohnen am ehemaligen Sportplatz” in Ausleben im Wege der Berichtigung anzupassen. Der Geltungsbereich ist als Reines Wohngebiet (WR) gemäß § 5 Abs.2 Nr.1 BauGB darzustellen.
Begründung:
Nach Abschluss des Verfahrens ist über die während der öffentlichen Auslegungsfrist und der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der Satzung der Gemeinde Ausleben eine Abwägung der Anregungen, Hinweise und/oder Auflagen durchzuführen (Abwägungsgebot).
Das
Abwägungsergebnis ist dem jeweiligen Träger öffentlicher Belange und den
Bürgern mitzuteilen.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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X |
2021 |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde-bürgermeister |
Bürgermeister |
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Kerstin Bergner |
Fabian Stankewitz |
Dietmar Schmidt |
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungstabelle
Anlage 2 zur Information: Bürger 1
Anlage 3 zur Information: Bürger 2
Anlage 4 zur Information: Landesdenkmalsamt
Anlage 5 zur Information: Landkreis