Betreff
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Westliche Börde außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Kostensatzung FF)
Vorlage
VG/096/20-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Westliche Börde außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Kostensatzung FF).

 


Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (u.a. VG MD, Urteil vom 16.07.2017, 7 A 192/16 MD m. w. N.) ist die Abrechnung nach vollen Stunden in einer satzungsrechtlichen Regelung über die Bemessung des Kostenersatzes eines Feuerwehreinsatzes nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Bislang war eine Abrechnung nach einer kürzeren Zeiteinheit, zum Beispiel im Viertelstundentakt, maximal jedoch im Halbstundentakt, zulässig (u.a. OVG Lüneburg, Urteil von 28.06.2012, 11 C 234/11). Diesem Grundsatz entsprechend wurde die Kostensatzung FF im Jahr 2019 mit einem Abrechnungszeitraum im Takt von 15 Minuten durch den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Westliche Börde beschlossen.

Mit Urteil vom 16.07.2020 (7 A 299/19) hat das VG MD nun entschieden, dass auch die Viertelstundentaktung unzulässig ist. Nach Auffassung des Gerichts ist eine satzungsrechtliche Regelung über die Bemessung des Kostenersatzes eines Feuerwehreinsatzes nicht mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn danach für jede angefangene Viertelstunde eine volle Viertelstunde berechnet bzw. als Mindestbetrag die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben wird. Insoweit fehlt es an einem sachlichen Grund der Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte sowie der Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, weil die Abrechnung der Einsatzzeit nach kürzeren Zeitintervallen möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist.

Das Urteil ist zu Ihrer Information beigefügt.

Die Nichtigkeit einer derartigen Satzungsregelung führt zur Nichtigkeit der gesamten Satzung und des dazugehörigen Kostenersatztarifs. Dementsprechend wurde in der 1. Änderungssatzung der Gebührentarif minutengenau auf Grundlage der Kalkulation für den Zeitraum 2019 bis 2021 dargestellt. Die Mindestbetragsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 ist entfallen. Diese Regelung sah vor, dass als Mindestbetrag die Gebühr für eine viertel Stunde erhoben wird.

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

X

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

 

 

Clemens Köhler

 

 

 

 

 

Fabian Stankewitz

 

 


Anlagen:

  • Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 16.07.2020 (7 A 299/19)
  • 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Westliche Börde außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Kostensatzung FF)