Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kroppenstedt.

 


Begründung:

Eine Gebührenkalkulation für die Stadt Kroppenstedt wurde letztmalig im Jahr 2013 erstellt. Die gesetzliche Notwendigkeit ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt, die Art und Weise der Kalkulation aus § 5 Absatz 2-6 KAG LSA.

Eine Kalkulation soll z.B. Aufschlüsse darüber bringen, was der einzelne

Gebührentatbestand für Kosten verursacht und in welchem Maße sich die Gemeinde daran beteiligt. Nur so kann der Stadtrat seine Pflicht zur Ermessensausübung wahrnehmen. Der Stadtrat muss in der Entscheidungsfindung sein Ermessen so ausüben, dass er die wirtschaftliche Kraft der Abgabepflichtigen berücksichtigt und der vom Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt geforderten Kostendeckung entspricht.

 

Ermittlungsgrundlagen:    

Der Friedhof in Kroppenstedt hat eine Gesamtfläche von insgesamt 26.150 m², aufgeteilt in Gebäudegrundfläche von 314 m², Wege und Plätze von 3.556 m², Grünflächen von 14.994 m² und das eigentliche Gräberfeld von 7.286 m².

Zum Anlagevermögen des Friedhofs gehört außer der Friedhofsfläche eine Trauerhalle und ein Geräteschuppen. Dieses Anlagevermögen unterliegt der Bewertung und damit der Ermittlung kalkulatorischer Kosten als Bestandteil der Gebührenkalkulation. Zu den kalkulatorischen Kosten gehören kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen. Die kalkulatorischen Abschreibungen beziehen sich auf das abnutzbare Anlagevermögen, welches mit seinen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder Sanierungskosten bewertet wird. Sie beziehen sich auf die jeweilige Nutzungsdauer entsprechend der Bewertungsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt.

Der Bewertung der Trauerhalle wurden Daten, die im Rahmen der Doppik bereits ermittelt wurden, zugrunde gelegt. Die empfohlene Nutzungsdauer für den Neubau von Trauerhallen beträgt lt. Bewertungsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt 60-80 Jahre, bei Generalsanierungen der Trauerhallen 50 Jahre. Die Trauerhalle in Kroppenstedt wurde im Oktober 2006 generalsaniert. Aus diesem Grund wird eine weitere Nutzungsdauer von 50 Jahren auf die Generalisierungskosten angerechnet. Aus den Sanierungskosten ergibt sich ein Anschaffungswert in Höhe von 46.192,17 €. Daraus ergibt sich eine jährliche kalkulatorische Abschreibung nach Angaben der Kämmerei von 924 €.  Die Abschreibung erfolgt linear.

Die kalkulatorischen Zinsen sind Zinsen, die die Stadt Kroppenstedt am Kapitalmarkt hätte erzielen können, wenn sie die Trauerhalle als ihr Eigenkapital nicht saniert hätte. Es sind im Prinzip der Stadt Kroppenstedt entgangene Zinsen. Zuschüsse bei der Erstellung sind abzuziehen.

Für die Trauerhalle ergeben sich kalkulatorische Zinsen in Höhe von 445 €,

0,96 % vom Anschaffungswert.

Für die Flächen, sowie die befestigten Wege wurde keine Bewertung vorgenommen, da sie kein abnutzbares Anlagevermögen darstellen. Die bewegliche Friedhofstechnik entfällt, da diese bereits in der Kalkulation des Stundensatzes in der Stadtwirtschaft enthalten ist.

 

Die Trauerhalle wurde durchschnittlich, ausgegangen von den letzten drei Jahren 2017-2019, zu 12 Beisetzungen jährlich genutzt.

 

Die Haushaltsrechnungen der vergangenen drei Jahre (2017-2019) bilden bei sämtlichen Kostenermittlungen die Basis. So wurde auch bei den Arbeitsstunden der Stadtarbeiter ein Durchs Durchschnitt von 445 Stunden berechnet. Bei einem durchschnittlichen Kostensatz der Stadtwirtschaft von 32,98 € lassen sich dadurch durchschnittliche Kosten der Stadtwirtschaft für Arbeiten auf dem Friedhof in Höhe von 14.703 € ermitteln.

 

Die Einwohnerzahlen per 31.12.2019 liegen der Planung 2021 ebenfalls zugrunde. Sie werden für die Umlage der Personalkosten für die aufzubringende Verwaltungsarbeit für das Friedhofswesen benötigt. Der prozentuale Anteil der Einwohner der Stadt Kroppenstedt zur Verbandsgemeinde liegt bei 19,0 %. Es wurde eine VBE mit 40 Stunden/Woche mit einem Durchschnittslohn von 20,21 € als Grundlage angenommen. Bei 52 Wochen im Jahr und einem prozentualen Anteil der Stadt Kroppenstedt von 19 % kommt man auf 7.983 € Verwaltungsaufwand für den Friedhof Kroppenstedt.

 

Die Sachkosten sind ebenfalls der Jahresrechnung 2017-2019 entnommen. Der daraus ermittelte Durchschnitt wird zugrunde gelegt. Für die Gebäudeunterhaltung wurden 601 €, für die Unterhaltung der Friedhofstechnik 149 €, für die Bewirtschaftung 278 € und für die Versicherung 299 € im Jahr errechnet.   

 

Erstellung des Betriebsabrechnungsbogens/BAB    Aus den gesamten ermittelten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten wird ein Betriebsabrechnungsbogen /BAB erstellt. Der BAB ist eine Tabelle zur Darstellung der Kostenrechnung. Die Zeilen entsprechen den Kostenarten, die Spalten den Kostenstellen. Eine Kostenstelle ist das kleinste betriebliche Objekt oder Einheit, die in der Kostenrechnung einzeln abgerechnet werden.

Dazu gehören Haupt-, Neben- und Hilfskostenstellen. Hauptkostenstellen sind die Grabnutzung und die Trauerhalle. Hilfs- und allgemeine Kostenstellen sind Wege, Stadtwirtschaft und Verwaltung.

Es wird in Einzelkosten und Gemeinkosten unterschieden. Einzelkosten, wie bspw. Versicherung Trauerhalle können den Kostenträgern direkt zugeordnet werden.

 

Die Verwaltungskosten werden nach Aufwand der Verwaltung für

die Grabnutzung, Trauerhalle und Gemeindearbeiter im Verhältnis    

          90 %       :       5 %         :               5 %         verteilt.

 

Wie vorher schon erwähnt, werden die Personalkosten der Stadtarbeiter aus dem Durchschnitt von den letzten drei Jahren ermittelt und für die Zukunft prognostiziert. Vorab werden die Kosten der Stadtarbeiter für die Reinigung der Trauerhallen ermittelt. Sie werden ca. 12 x pro Jahr für je 0,5 Stunde für die Reinigung der Trauerhalle mit einem durchschnittlichen Stundensatz von 32,99 € der Stadtarbeiter benutzt.                        Das sind 198 € = 1 %.

Die restlichen Kosten werden im Verhältnis der Flächen

Grabnutzung                                    7.286 m²                             28 %    

Grünflächen                                      14.994 m²                           57 %

Wege                                                   3.556 m²                             14 %                                      verteilt.

 

Die Kosten für die Wege werden im Verhältnis zur gesamten Friedhofsfläche auf Grünfläche und Grabnutzung aufgeteilt:                                                              

Grünflächen                                                                     14.994 m²          =        67 %

eigentliches Gräberfeld                                7.286 m²                  =            33 %

 

Die Kosten für die Grünflächen werden der Grabnutzung zu 40 % zugerechnet. Die restlichen Kosten von 60 % entfallen auf öffentliches Grün und verbleiben nicht auf der Nebenkostenstelle.

 

Gebührenermittlung:  

Lt. Verwaltungskostensatzung werden die Gebühren, wie die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmales, die Genehmigung für Umbettung und Ausgrabung, Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof, sowie Erstellung von Urkunden usw. direkt an die Bürger weitergegeben.

 

Die Stückkosten für die Benutzung der Trauerhalle werden ermittelt, indem die Gesamtkosten der Hauptkostenstelle Feierhalle lt. BAB durch die Anzahl der Nutzungen in der Feierhalle dividiert werden.

 

Gesamtkosten Feierhalle lt. BAB:                 3.144 €

Gesamtzahl der Nutzungen                                   12

Kosten pro Feier                                               262 €

Gebühr                                     bisher 50 €   Vorschlag 80 €

 

Für eine 100 % ige Kostendeckung wäre eine Gebühr von 262 € pro Nutzung der Trauerhalle zu erheben. Bisher wurden 50 € erhoben. Der Vorschlag lautet 80 €. Das entspricht einer 30%igen Kostendeckung. Bei einer höheren Kostendeckung bestünde die Gefahr, keine Einnahmen zu erzielen, da die Bestatter teilweise eigene Räume für Trauerfeiern zur Verfügung stellen.

 

Die Hauptkostenstelle Grabnutzung lt. BAB weist Gesamtkosten von 16.217 € aus.

Diese sind über eine Äquivalenzziffernrechnung in tabellarischer Form für die gesamte Nutzungszeit, sowie auch für die jährliche Erhebung auf die Grabarten zu verteilen.

Zuerst werden die gesamten Nutzungsberechtigten nach den verschiedenen Grabarten aufgelistet.

Zu den verschiedenen Grabarten werden ebenfalls die dazugehörenden Ruhefristen/Nutzungsfristen, sowie die Grablängen und Grabbreiten eingetragen. Wenn die Längen mit den Breiten der verschiedenen Grabarten multipliziert werden, erhält man die Äquivalenzziffern der verschiedenen Grabarten. Die Äquivalenzziffern sind praktisch die Grabflächen. Werden diese Äquivalenzziffern nach Grabarten mit den Nutzungsberechtigen nach Grabarten multipliziert, erhält man die Einheitsmenge nach Grabarten. Die Wichtung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten, wie zum Beispiel nach dem Pflegeaufwand der Stadtwirtschaft oder einer Mehrfachnutzung eines Grabes. Deshalb wurde bei den Kindergrabstätten unter 10 Jahren, bei Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnenreihengräbern die geringste Wichtung von 1,00 eingetragen. Die Stadtwirtschaft hat bei diesen Gräbern keinen Pflegeaufwand, es ist bei den Reihengräbern auch keine Mehrfachnutzung und keine Verlängerung der Nutzungszeiten möglich.

Bei den Wahlgräbern steigt die Wichtung, da diese für Mehrfachbeisetzungen genutzt und die Nutzungszeiten verlängert werden können

Eine hohe Wichtung erhalten die anonymen Urnengrabstätten mit 8,0. Dort ist der Pflegeaufwand der Stadtarbeiter enorm. Selbst die Beisetzung wird von den Stadtarbeitern vorgenommen.

Für die neu entstehende „Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen“ steigt die Wichtung noch einmal und zwar auf 8,5. Das ist die höchste Wichtung überhaupt. Die Begründung liegt darin, dass die Grabstätte nicht anonym ist, die Nutzungsberechtigten aber keinen Pflegeaufwand haben. Der Pflegeaufwand ist hier höher als bei der anonymen Grabstätte. Dadurch entstehen höhere Kosten.

Wenn der Stückpreis von 27,40 € (Gesamtkosten lt. BAB in Höhe von 16.217 € dividiert durch die Gesamtfläche aller Grabarten von 592 m²) mit der Äquivalenzziffer (Grabfläche) und der Wichtung aller Grabarten multipliziert wird, erhält man den Stückpreis je Grabart pro Jahr. Der Stückpreis je Grabart pro Jahr mit der Liegezeit/Nutzungszeit je Grabart multipliziert, ergibt die Stückkosten für die gesamte Liegezeit je Grabart.

 

Laut Gebührenkalkulation wäre eine Anpassung der Gebühren bei allen Grabarten angebracht.

Laut § 5 KAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten decken. Bei öffentlichem Interesse können niedrigere Gebühren erhoben werden. Hier besteht ein öffentliches Interesse. Aus diesem Grund werden bei allen Grabarten niedrigere Gebühren vorgeschlagen, als errechnet wurden. Die Vorschläge basieren auf Kostendeckungsgrade in Höhe von 50 und 60 %.

 

 

 

Daraus ergeben sich folgende Vorschläge für die Friedhofsgebühren:

 

 

Grabart

Alt

Neu 100%

Kostendeckung

60 %

Kostendeckung

50%

Kostendeckung

Kindergrab

100 €

270 €

170 €

140 €

Reihengrab

400 €

1.100 €

660 €

550 €

Einzelwahlgrab

600 €

1.430 €

860 €

720 €

Doppelwahlgrab

1.000 €

2.420 €

1.460 €

1.210 €

Urnenreihengrab

240 €

550 €

330 €

280 €

Urnenwahlgrab

500 €

1.370 €

830 €

690 €

Urne - anonym

400 €

1.100 €

660 €

550 €

Gemeinschaftsgrabstätte

/

1.170 €

710 €

590 €

 

Die Kalkulation entspricht grundsätzlich der in Anspruch genommenen Fläche.

Die Gebührensatzung ist der Beschlussvorlage beigefügt.

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

 

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Bürgermeister

 

Frau Traunsberger/

Frau Schauer

 

Fabian Stankewitz

 

Joachim Willamowski

 

 


Anlagen:

  • Friedhofsgebührensatzung
  • Gebührenvorschläge
  • BAB