Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat
beschließt:
- die
Aufstellung des Bebauungsplans "Radarstation Windpark" Nr.
1/2020 Das Plangebiet umfasst die noch nicht überplanten anteiligen
Flurstücke 74 und 68 in der Flur 4 der Gemarkung Ausleben.
Die Anlage 1 - Geltungsbereich wird Bestandteil des Beschlusses.
und
- die
Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans "Radarstation
Windpark" Nr. 1/2020, die als Satzung beschlossen wird.
Die Anlage 2 – Satzung über die Veränderungssperre.
Der Bürgermeister wird
beauftragt, den Beschluss und die Satzung ortsüblich bekannt geben zu lassen.
Begründung:
- Aufstellung des Bebauungsplans
"Radarstation Windpark" Nr. 1/2020
Im Regionalen Entwicklungsplan ist ein Vorranggebiet für die
Nutzung von Windkraft in der Gemarkung Ausleben ausgewiesen.
Zur Schaffung des Planungsrechtes zur Errichtung von
Windkraftanlagen wurde ein Bauleitverfahren eingeleitet und rechtskräftig. In
diesem Gebiet wurden Windkraftanlagen errichtet.
Um die Windenergie wirtschaftlich effizienter auszunutzen, sollen
die vorhandenen Windkraftanlagen repowert werden. Dafür wurde das
Bauleitverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bullenberg“ durch die
Gemeinde eingeleitet.
Im nichtüberplanten Vorranggebiet gehören noch die nicht
überplanten Flurstücke 74 und 68 anteilig in der Flur 4 der Gemarkung Ausleben.
Ziel der Planung soll die Errichtung der „Radarstation Windpark“
sein. Mit dem Aufstellungsbeschluss wird das Bauleitverfahren eingeleitet.
2.
die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans
"Radarstation Windpark" Nr. 1/2020
Um einer unkontrollierten Entwicklung in diesem Bereich
vorzubeugen, soll diese Fläche aus städtebaulichen Gründen überplant werden.
Gleichzeitig soll erreicht werden, dass die spätere Planung mit den Zielen der
Raumordnung konform ist.
Zur Sicherung der
Planung für dieses Gebiet kann die Gemeinde eine Veränderungssperre gemäß §14
BauGB beschließen. Damit wird festgelegt, dass keine baulichen Anlagen im Sinne
des § 29 BauGB durchgeführt werden und Veränderungen an Grundstücken oder
baulichen Anlagen, die nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, vorgenommen werden
dürfen. Ist die
Veränderungssperre beschlossen können Baugesuche für den Zeitraum von 12
Monaten zurückgestellt werden (§15 BauGB). Gemäß § 17 BauGB beläuft sich die
Geltungsdauer der Veränderungssperre auf 2 Jahre und kann durch die Gemeinde um
1 Jahr verlängert werden.
Die
Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen und muss ortsüblich
bekanntgemacht werden (§ 16 BauGB).
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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X |
2020 |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
Bürgermeister |
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Kerstin Bergner |
Fabian Stankewitz |
Dietmar Schmidt |
Anlagen:
Anlage 1: Geltungsbereich
Anlage 2: Veränderungssperre