Betreff
Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans "Radarstation" Nr. 1/2020 mit Veränderungssperre
Vorlage
AUS/028/20-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt:

  1. die Aufstellung des Bebauungsplans "Radarstation Windpark" Nr. 1/2020 Das Plangebiet umfasst die noch nicht überplanten anteiligen Flurstücke 74 und 68 in der Flur 4 der Gemarkung Ausleben.

Die Anlage 1 - Geltungsbereich wird Bestandteil des Beschlusses.

und

  1. die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans "Radarstation Windpark" Nr. 1/2020, die als Satzung beschlossen wird.

Die Anlage 2 – Satzung über die Veränderungssperre.

 

 

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss und die Satzung ortsüblich bekannt geben zu lassen.

 

 


Begründung:

  1. Aufstellung des Bebauungsplans "Radarstation Windpark" Nr. 1/2020

 

Im Regionalen Entwicklungsplan ist ein Vorranggebiet für die Nutzung von Windkraft in der Gemarkung Ausleben ausgewiesen.

Zur Schaffung des Planungsrechtes zur Errichtung von Windkraftanlagen wurde ein Bauleitverfahren eingeleitet und rechtskräftig. In diesem Gebiet wurden Windkraftanlagen errichtet.

Um die Windenergie wirtschaftlich effizienter auszunutzen, sollen die vorhandenen Windkraftanlagen repowert werden. Dafür wurde das Bauleitverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bullenberg“ durch die Gemeinde eingeleitet.

Im nichtüberplanten Vorranggebiet gehören noch die nicht überplanten Flurstücke 74 und 68 anteilig in der Flur 4 der Gemarkung Ausleben.

Ziel der Planung soll die Errichtung der „Radarstation Windpark“ sein. Mit dem Aufstellungsbeschluss wird das Bauleitverfahren eingeleitet.

 

2.    die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans "Radarstation Windpark" Nr. 1/2020

Um einer unkontrollierten Entwicklung in diesem Bereich vorzubeugen, soll diese Fläche aus städtebaulichen Gründen überplant werden. Gleichzeitig soll erreicht werden, dass die spätere Planung mit den Zielen der Raumordnung konform ist.

 

Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet kann die Gemeinde eine Veränderungssperre gemäß §14 BauGB beschließen. Damit wird festgelegt, dass keine baulichen Anlagen im Sinne des § 29 BauGB durchgeführt werden und Veränderungen an Grundstücken oder baulichen Anlagen, die nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden

dürfen. Ist die Veränderungssperre beschlossen können Baugesuche für den Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt werden (§15 BauGB). Gemäß § 17 BauGB beläuft sich die Geltungsdauer der Veränderungssperre auf 2 Jahre und kann durch die Gemeinde um 1 Jahr verlängert werden.

Die Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen und muss ortsüblich bekanntgemacht werden (§ 16 BauGB).

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

X

2020

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Bürgermeister

 

Kerstin Bergner

 

 

Fabian Stankewitz

 

 

Dietmar Schmidt

 

 


Anlagen:

Anlage 1: Geltungsbereich

Anlage 2: Veränderungssperre