Betreff
Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Am Großen Bruch
Vorlage
AGB/172/19-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Am Großen Bruch beschließt das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Am Großen Bruch. Dieses Straßenbestandsverzeichnis ist nach ortsüblicher Bekanntmachung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen.

 

 


Begründung:

Gemäß § 4 Absatz 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) und § 4 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO LSA) führen Gemeinde für die Gemeindestraße und die sonstigen öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet ein Straßenbestandsverzeichnis. Demnach hat die Gemeinde Am Großen Bruch für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen auf ihrem Gebiet ein Bestandsverzeichnis zu führen.

 

Inhalt sind widmungsrelevante Daten, ggf. vorhandene Widmungsbeschränkungen, Straßenlängen und weitere Straßendaten.

 

Das Bestandsverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis, das der Klarheit über die Rechtsverhältnisse an der jeweiligen Straße dient. Es steht daher für die Einsichtnahme von Personen mit berechtigtem Interesse zur Verfügung. Auskünfte aus dem Verzeichnis sind auf Antrag zu erteilen.

 

Kreis-, Landes- und Bundesstraße sind gemäß oben genannter gesetzlicher Grundlage nicht Bestandteil des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeinde Am Großen Bruch.

 

Die Gemeinde Am Großen Bruch ist Träger der Straßenbaulast für alle aufgeführten Straßen. Damit liegt auch die Verkehrssicherungspflicht bei der Gemeinde. Derzeit enthält das Straßenbestandsverzeichnis insgesamt 70 Bestandsblätter. Davon 9 Bestandsblätter für den  Ortsteil Gunsleben, 27 Bestandsblätter für den Ortsteil Hamersleben, 14 Bestandsblätter für den Ortsteil Neuwegersleben/Neudamm, 19 Bestandsblätter für den Ortsteil Wulferstedt und 1 Bestandsblatt für sonstige öffentliche Wege.

Änderungen des Straßenbestandes werden per Verwaltungsakt vorgenommen. Die Aufnahme neuer Straßenabschnitte wird durch ein Widmungsverfahren und der Wegfall entbehrlicher Straßenabschnitte durch ein Einziehungsverfahren geregelt. Ebenso können Straßen in ihrer Funktion verändert werden. Dies wird in einem Umstufungsverfahren durchgeführt.

 

Das Straßenbestandsverzeichnis unterliegt einer ständigen Überarbeitung bei Veränderungen an den Rechtsverhältnissen öffentlicher Straßen.

 

Das Straßenbestandsverzeichnis ist nach Fertigstellung und Beschlussfassung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

 

 


Anlagen:

1. Inhaltsverzeichnis

2. Verzeichnisblatt der Feldstraße Neuwegersleben als Beispiel