Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Am Großen Bruch
beschließt das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Am Großen Bruch. Dieses
Straßenbestandsverzeichnis ist nach ortsüblicher Bekanntmachung sechs Monate
lang zur Einsicht auszulegen.
Begründung:
Gemäß § 4 Absatz 2 des
Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) und § 4 der Verordnung
zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt
(StrVO LSA) führen Gemeinde für die Gemeindestraße und die sonstigen öffentlichen
Straßen im Gemeindegebiet ein Straßenbestandsverzeichnis. Demnach hat
die Gemeinde Am Großen Bruch für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen
Straßen auf ihrem Gebiet ein Bestandsverzeichnis zu führen.
Inhalt sind
widmungsrelevante Daten, ggf. vorhandene Widmungsbeschränkungen, Straßenlängen
und weitere Straßendaten.
Das
Bestandsverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis, das der Klarheit über die
Rechtsverhältnisse an der jeweiligen Straße dient. Es steht daher für die
Einsichtnahme von Personen mit berechtigtem Interesse zur Verfügung. Auskünfte
aus dem Verzeichnis sind auf Antrag zu erteilen.
Kreis-, Landes- und
Bundesstraße sind gemäß oben genannter gesetzlicher Grundlage nicht Bestandteil
des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeinde Am Großen Bruch.
Die Gemeinde Am Großen
Bruch ist Träger der Straßenbaulast für alle aufgeführten Straßen. Damit liegt
auch die Verkehrssicherungspflicht bei der Gemeinde. Derzeit enthält das
Straßenbestandsverzeichnis insgesamt 70 Bestandsblätter. Davon 9 Bestandsblätter
für den Ortsteil Gunsleben, 27
Bestandsblätter für den Ortsteil Hamersleben, 14 Bestandsblätter für den
Ortsteil Neuwegersleben/Neudamm, 19 Bestandsblätter für den Ortsteil
Wulferstedt und 1 Bestandsblatt für sonstige öffentliche Wege.
Änderungen des
Straßenbestandes werden per Verwaltungsakt vorgenommen. Die Aufnahme neuer
Straßenabschnitte wird durch ein Widmungsverfahren und der Wegfall
entbehrlicher Straßenabschnitte durch ein Einziehungsverfahren geregelt. Ebenso
können Straßen in ihrer Funktion verändert werden. Dies wird in einem
Umstufungsverfahren durchgeführt.
Das
Straßenbestandsverzeichnis unterliegt einer ständigen Überarbeitung bei
Veränderungen an den Rechtsverhältnissen öffentlicher Straßen.
Das
Straßenbestandsverzeichnis ist nach Fertigstellung und Beschlussfassung sechs
Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche
vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen:
1. Inhaltsverzeichnis
2. Verzeichnisblatt der Feldstraße Neuwegersleben als Beispiel