Betreff
Herstellung des Einvernehmens zu der Qualitätsentwicklungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Börde und dem Diakonisches Werk im Kirchenkreis Halberstadt e.V.
Vorlage
VG/250/23-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Herstellung des Einvernehmens gem. § 11a des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (KiFöG) LSA zur Qualitätsvereinbarung zwischen dem Landkreis Börde und dem Diakonisches Werk im Kirchenkreis Halberstadt e.V. für die Evangelische Kindertagesstätte Gröningen für das Jahr 2024.

 


Begründung:

Zwischen dem Landkreis Börde und dem Diakonisches Werk im Kirchenkreis Halberstadt e.V. soll auf der Grundlage des § 11a KiFöG LSA in Verbindung mit §§ 78b bis 78e SGB VIII die als Anlage beigefügte Qualitätsvereinbarung für die Evangelische Kindertagesstätte Gröningen getroffen werden.

 

Zum 01.08.2019 trat die Novellierung des KiFöG LSA in Kraft. Das Gesetz regelt unter anderem den Abschluss von Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen zwischen dem örtlichen Träger der Jugendhilfe und den Trägern der Tageseinrichtungen nach den Vorschriften der §§ 78b bis 78e SGB VIII im Einvernehmen mit den Gemeinden und Verbandsgemeinden.

 

Die in den Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale bilden gemäß § 78c Abs. 2 S. 2 SGB VIII die Grundlagen für die Entgeltvereinbarungen.

 

Über das Einvernehmen zur Qualitätsvereinbarung zwischen dem Landkreis Börde und dem Diakonisches Werk im Kirchenkreis Halberstadt e.V. ist der Beschluss des Verbandsgemeinderates erforderlich.

 

Inhalt der Qualitätsvereinbarung:

 

  1. Die mit dem Landkreis Börde abgestimmten Qualitätsgrundsätze der Einrichtung, ihr Qualitätsentwicklungskonzept und das Verfahren zur Darlegung der Qualitätsentwicklung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

 

  1. Qualitätsziele sind die Fertigstellung des Schutzkonzeptes unter Einbeziehung der Eltern, die Überarbeitung des pädagogischen Konzeptes mit Blick auf die Gesundheitsförderung der Kinder sowie sie Schulung einer Fachkraft als Praxisanleitung.

 

  1. Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, die erbrachten Maßnahmen systematisch dokumentiert nachzuweisen und die Maßnahmen ständig fortzuentwickeln.

 

  1. Der Landkreis Börde ist gemäß § 46 SGB VIII berechtigt, jederzeit während der Betriebszeit der Einrichtung unangemeldet Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und bei den Kontrollen mitzuwirken.

 

Die Qualitätsvereinbarung wird für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 geschlossen.

 

Die Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 13.12.2022 verliert zum 31.12.2023 ihre Gültigkeit.

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

 

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

 

 

Susanne Krumbeck

 

 

 

Fabian Stankewitz

 

 


Anlagen:

Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 23.11.2023