Beschlussvorschlag:
Der
Verbandsgemeinderat beschließt die Herstellung des Einvernehmens gem.
§ 11a des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege (KiFöG) LSA zur Qualitätsvereinbarung
zwischen dem Landkreis Börde und dem Diakonisches Werk im Kirchenkreis
Halberstadt e.V. für die Evangelische Kindertagesstätte Gröningen für das Jahr
2024.
Begründung:
Zwischen
dem Landkreis Börde und dem Diakonisches Werk im Kirchenkreis Halberstadt e.V.
soll auf der Grundlage des § 11a KiFöG LSA in Verbindung mit §§ 78b bis 78e SGB
VIII die als Anlage beigefügte Qualitätsvereinbarung für die Evangelische Kindertagesstätte
Gröningen getroffen werden.
Zum
01.08.2019 trat die Novellierung des KiFöG LSA in Kraft. Das Gesetz regelt
unter anderem den Abschluss von Vereinbarungen über den Betrieb der
Tageseinrichtungen zwischen dem örtlichen Träger der Jugendhilfe und den
Trägern der Tageseinrichtungen nach den Vorschriften der §§ 78b bis 78e SGB
VIII im Einvernehmen mit den Gemeinden und Verbandsgemeinden.
Die
in den Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen festgelegten
Leistungs- und Qualitätsmerkmale bilden gemäß § 78c Abs. 2 S. 2 SGB VIII die
Grundlagen für die Entgeltvereinbarungen.
Über
das Einvernehmen zur Qualitätsvereinbarung zwischen dem Landkreis Börde und dem
Diakonisches Werk im Kirchenkreis Halberstadt e.V. ist der Beschluss des
Verbandsgemeinderates erforderlich.
Inhalt
der Qualitätsvereinbarung:
- Die mit dem
Landkreis Börde abgestimmten Qualitätsgrundsätze der Einrichtung, ihr
Qualitätsentwicklungskonzept und das Verfahren zur Darlegung der
Qualitätsentwicklung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
- Qualitätsziele
sind die Fertigstellung des Schutzkonzeptes unter Einbeziehung der Eltern,
die Überarbeitung des pädagogischen Konzeptes mit Blick auf die
Gesundheitsförderung der Kinder sowie sie Schulung einer Fachkraft als
Praxisanleitung.
- Der
Einrichtungsträger ist verpflichtet, die erbrachten Maßnahmen systematisch
dokumentiert nachzuweisen und die Maßnahmen ständig fortzuentwickeln.
- Der Landkreis
Börde ist gemäß § 46 SGB VIII berechtigt, jederzeit während der
Betriebszeit der Einrichtung unangemeldet Vor-Ort-Kontrollen
durchzuführen. Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, Auskünfte zu
erteilen und bei den Kontrollen mitzuwirken.
Die
Qualitätsvereinbarung wird für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
geschlossen.
Die
Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 13.12.2022 verliert zum 31.12.2023 ihre
Gültigkeit.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
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Susanne Krumbeck |
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Fabian Stankewitz |
Anlagen:
Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 23.11.2023