Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Ausleben beschließt
das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Ausleben. Dieses
Straßenbestandsverzeichnis ist nach ortsüblicher Bekanntmachung sechs Monate
lang zur Einsicht auszulegen.
Begründung:
Gemäß § 4 Absatz 2 des
Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) und § 4 der Verordnung
zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt
(StrVO LSA) führen Gemeinde für die Gemeindestraße und die sonstigen öffentlichen
Straßen im Gemeindegebiet ein Straßenbestandsverzeichnis. Demnach hat
die Gemeinde Ausleben für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen
Straßen auf ihrem Gebiet ein Bestandsverzeichnis zu führen.
Inhalt sind
widmungsrelevante Daten, ggf. vorhandene Widmungsbeschränkungen, Straßenlängen
und weitere Straßendaten.
Das
Bestandsverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis, das der Klarheit über die
Rechtsverhältnisse an der jeweiligen Straße dient. Es steht daher für die
Einsichtnahme von Personen mit berechtigtem Interesse zur Verfügung. Auskünfte
aus dem Verzeichnis sind auf Antrag zu erteilen.
Kreis-, Landes- und
Bundesstraße sind gemäß oben genannter gesetzlicher Grundlage nicht Bestandteil
des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeinde Ausleben.
Die Gemeinde Ausleben
ist Träger der Straßenbaulast für alle aufgeführten Straßen. Damit liegt auch
die Verkehrssicherungspflicht bei der Gemeinde. Derzeit enthält das
Straßenbestandsverzeichnis insgesamt 55 Bestandsblätter. Davon 18
Bestandsblätter für den Ortsteil
Ausleben, 16 Bestandsblätter für den Ortsteil Ottleben, 3 Bestandsblätter für
den Ortsteil Üplingen und 18 Bestandsblätter für den Ortsteil Warsleben.
Änderungen des
Straßenbestandes werden per Verwaltungsakt vorgenommen. Die Aufnahme neuer Straßenabschnitte
wird durch ein Widmungsverfahren und der Wegfall entbehrlicher
Straßenabschnitte durch ein Einziehungsverfahren geregelt. Ebenso können
Straßen in ihrer Funktion verändert werden. Dies wird in einem
Umstufungsverfahren durchgeführt.
Das Straßenbestandsverzeichnis
unterliegt einer ständigen Überarbeitung bei Veränderungen an den
Rechtsverhältnissen öffentlicher Straßen.
Das
Straßenbestandsverzeichnis ist nach Fertigstellung und Beschlussfassung sechs
Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche
vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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X |
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Gefertigt |
Verbandsgemeindebürgermeister |
Bürgermeister |
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Herr Kammrath |
Herr Stankewitz |
Herr Schmidt |
Anlagen:
1. Inhaltsverzeichnis
2. Verzeichnisblatt der Karl-Marx-Straße als Beispiel