Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat Ausleben beschließt die
Vorschlagsliste gem. § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Begründung:
Gem. § 36 Abs. 1 GVG stellt
die Gemeinde in jedem Wahljahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Die
Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf
und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen,
Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Staatsangehörigkeit, Wohnort mit
PLZ, ggf. Stadt-/Ortsteil und Bemerkungen der vorgeschlagenen Personen
enthalten.
Für die Aufnahme in die Liste
ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens
jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates
erforderlich.
In die Vorschlagsliste sind
mindestens so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt-
und Hilfsschöffen nach § 43 GVG bestimmt ist. Die Verteilung auf die Städte und
Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts in
Anlehnung an die Einwohnerzahl der Städte und Gemeinden.
Für die Gemeinde Ausleben
bedeutet dies, dass sie mindestens 1 Person in
der Vorschlagsliste aufführen muss.
Die Neuwahl der Schöffen für
die Wahlperiode ab 2024 wurde öffentlich ausgeschrieben. Interessierte Bürger
konnten sich bis zum 30.04.2023 bei der Verbandsgemeinde bzw. ihrer
Mitgliedsgemeinde bewerben. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wurde die
Vorschlagsliste erstellt und zur Sitzung des Hauptausschusses und des
Gemeinderates vorgelegt.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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x |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
Bürgermeister |
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Rebecca Gers |
Fabian Stankewitz |
Dietmar Schmidt |
Anlagen:
Vorschlagsliste