Betreff
Bestätigung der Bewerber zur Schöffenwahl
Vorlage
AGB/189/23-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde am Großen Bruch beschließt die Vorschlagsliste

 gem. § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

 


Begründung:

 

Gem. § 36 Abs. 1 GVG stellt die Gemeinde in jedem Wahljahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Staatsangehörigkeit, Wohnort mit PLZ, ggf. Stadt-/Ortsteil und Bemerkungen der vorgeschlagenen Personen enthalten.

 

Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

 

In die Vorschlagsliste sind mindestens so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43 GVG bestimmt ist. Die Verteilung auf die Städte und Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Städte und Gemeinden.

 

Für die Gemeinde am Großen Bruch bedeutet dies, dass sie mindestens 1 Person in der Vorschlagsliste aufführen muss.

 

Die Neuwahl der Schöffen für die Wahlperiode ab 2024 wurde öffentlich ausgeschrieben. Interessierte Bürger konnten sich bis zum 30.04.2023 bei der Verbandsgemeinde bzw. ihrer Mitgliedsgemeinde bewerben. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wurde die Vorschlagsliste erstellt und zur Sitzung des Hauptausschusses und des Gemeinderates vorgelegt.

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

x

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeindebürger-meister

Bürgermeister

 

Rebecca Gers

 

Fabian Stankewitz

 

 

Klaus Graßhoff

 

 


Anlagen:

 

Vorschlagsliste