Betreff
Rechtsauslegung des OVG LSA bezüglich der Kostensatzung FF
Vorlage
VG/217/23-IV
Aktenzeichen
F00 2-12 2021-01-21
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

Mit Beschluss 3 L 114/22 vom 19.01.2023 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg 7 A 126/21 MD vom 19.09.2022 abgelehnt. Damit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtes unanfechtbar.

 

Hintergrund:

Am 21.01.2021 wurde um 07:52 Uhr die Ortsfeuerwehr Ausleben durch die integrierte Rettungsleitstelle Börde (ILS) zur Schadenabwehr und Aufnahme einer Ölspur in den Bauernwinkel nach Ausleben alarmiert. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der Schadstoffaustritt durch einen technischen Defekt an einem Fahrzeug verursacht wurde. Der Fahrzeughalter konnte ermittelt werden und die Versicherung des Fahrzeughalters übernahm die Regulierung der Ansprüche.

 

Zum Zeitpunkt des Einsatzes galt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Westliche Börde außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Kostensatzung FF) in der Fassung vom 26.09.2019.

 

Die zuständige Versicherung prüfte die Ansprüche der Verbandsgemeinde Westliche Börde und entschied einen Teil der Forderungen auszugleichen. Es wurde in diesem Zuge beanstandet, dass die kalkulierten Kosten der Versicherung zu hoch erscheinen. Die Verbandsgemeinde Westliche Börde erließ daraufhin auf Grundlage der geltenden Kostensatzung FF einen Leistungsbescheid, gegen den die Versicherung in Widerspruch ging und nach Ablehnung des Widerspruches schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg gegen den Bescheid einlegte.

 

Mit Urteil vom 19.09.2022 urteilte das Verwaltungsgericht Magdeburg, dass der Bescheid insofern aufgehoben werden muss, als über den von der Versicherung erstatteten Betrag hinaus Kosten gegen die Klägerin festgesetzt worden sind. Das Verwaltungsgericht Magdeburg stellte in seiner Begründung fest, dass Kostenersatz minutengenau abgerechnet werden muss und dass die Kalkulation der Kosten zusammenfassend auf den Jahresstunden und nicht wie in der beklagten Satzung auf Grundlage der durchschnittlichen Einsatzstunden eines Jahres zu erfolgen hat.

 

Da die Satzung der Verbandsgemeinde Westliche Börde und die angewandte Kalkulationsmethode auf der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes basierte, wurde nach dem Urteil Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt gehalten. Mit Prozeßkostenunterstützung durch den Städte- und Gemeindebund wurde dann ein Berufungsprozeß vor dem OVG angestrebt. Hierzu wurde durch einen beauftragten Rechtsanwalt ein Begründungsschreiben verfasst, um die Zulassung der Berufung zu erreichen, weil das Urteil grundsätzliche Bedeutung für das Land Sachsen-Anhalt hat. Das OVG LSA entschied folgend am 19.01.2023 die Berufung nicht zuzulassen, weil die minutengenaue Abrechnung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes nicht landesweit fraglich ist. Auch in der Verbandsgemeinde Westliche Börde wurde die Kostensatzung FF mit Änderung vom 17.12.2020 auf eine minutengenaue Abrechnung umgestellt. Diese Änderung wurde jedoch erst nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam, welche erst nach dem strittigen Einsatz vom 21.01.2021 erfolgte. Die für die Verbandsgemeinde Westliche Börde wesentliche Frage nach der grundsätzlich anzuwendenden Kalkulationsmethode wurde durch das OVG nicht erläutert. Obwohl hierauf durch den beauftragten Anwalt auch mit dem Aufzeigen von unterschiedlichen Vorgehensweisen in anderen Bundesländern eindeutig abgestellt wurde.

Da zwischenzeitlich mit Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 06.10.2022 eine komplett neu kalkulierte Satzung beschlossen wurde, kann diese Satzung weiterhin angewendet werden. Auch diese genannte Satzung basiert auf einer minutengenauen Abrechnung.

Für die Zukunft wird erwartet, dass es erneut zu einer Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht kommt, bis schließlich eine endgültige Entscheidung zu den anzuwendenden Kalkulationsmethoden durch das OVG getroffen wird.

 


Anlagenverzeichnis:

-       Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg 7 A 126/21 MD vom 19.09.2022

-       Antrag auf Zulassung der Berufung zum o.g. Urteil vom 02.01.2023

-       Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt 3 L 113/22 vom 19.01.2023