Beschlussvorschlag:
Der Verbandsgemeinderat erteilt dem Verbandsgemeindebürgermeister die Zustimmung, im Rahmen seiner Dienstausübung Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile bis zu einem Wert von 150,- Euro anzunehmen.
Begründung:
Beamtinnen und
Beamte haben jeden Anschein zu vermeiden, im Rahmen der Amtsführung für
persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Gemäß § 42 Beamtenstatusgesetz
(BeamtStG) dürfen Beamtinnen und Beamte auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses,
Belohnungen und Geschenke in Bezug auf das Amt nur mit Zustimmung der
zuständigen Dienstbehörde annehmen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt
gemäß § 47 Absatz 1 BeamtStG ein Dienstvergehen dar, welches dienst-,
disziplinar- sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (§ 24
BeamtStG, § 47 Absatz 3 BeamtStG, § 48 BeamtStG, § 331 Strafgesetzbuch -StGB-
und § 332 StGB).
Kommunale Wahlbeamte
sind Beamte auf Zeit. Sie stehen zu ihrem Dienstherrn in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Für die Wahlbeamten gelten
die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend (§§ 4, 6 BeamtStG). Sie
unterliegen demnach auch der beamtenrechtlichen Kernpflicht, sich mit vollem
persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen und die übertragenen Aufgaben
uneigennützig nach bestem Gewissen
wahrzunehmen (§ 34
BeamtStG). Auch das Verbot der Geschenkannahme gilt für Wahlbeamte auf Zeit
ohne Einschränkungen. Der Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen kann
innerhalb bestimmter Grenzen zugestimmt werden. Das ergibt sich sowohl aus dem
Dienstrecht (§ 42 Absatz 1 S. 1 BeamtStG,
§ 54 Absatz 1
Landesbeamtengesetz Land Sachsen-Anhalt – LBG LSA) ) wie aus dem Strafrecht (§§
331 Absatz 3, 333 Absatz 3 StGB). Die Zustimmung muss grundsätzlich vorab
erteilt werden.
Zuständig für die
Zustimmung ist der Dienstvorgesetzte des Verbandsgemeindebürgermeisters, somit
der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Westliche Börde. Die Zustimmung
zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles
nicht zu befürchten ist, dass die Annahme eine objektive Amtsführung der
Beamtinnen oder Beamten beeinträchtigt oder bei Dritten, die von der Zuwendung
Kenntnis erlangen, den Eindruck ihrer Befangenheit entstehen lassen könnte. Die
Zustimmung darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von
Seiten des zuwendenden Dritten erkennbar eine Beeinflussung des dienstlichen
Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen.
Dagegen kann die
Zustimmung für die Annahme von Geschenken in Form von geringwertigen
Werbegeschenken und Gastgeschenken erteilt werden. Bei Einladungen aller Art
(z. B. Freikarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen) besteht für kommunale
Wahlbeamte die Besonderheit, dass die Teilnahme an solchen Veranstaltungen zu
ihren Repräsentationsaufgaben
gehört. Dass eine
Einladung Repräsentationszwecken
dient, nimmt ihr
aber nicht den Charakter eines Vorteils im dienst- oder strafrechtlichen Sinne.
Eine Annahme der Einladung ist daher immer genehmigungsbedürftig. Die übliche
und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen Beamtinnen
und Beamte im Rahmen ihres Amts, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf
die ihnen durch ihr Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen
teilnehmen (z.B. Einführung
und Verabschiedung
von Amtspersonen; offizielle Empfänge bzw. gesellschaftliche Veranstaltungen,
welcher der Pflege dienstlicher Interessen dienen; Jubiläen;
Grundsteinlegungen; Richtfeste; Einweihungen; Eröffnung von Ausstellungen;
Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher
Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist) können als
stillschweigend genehmigt angesehen werden.
Ebenfalls zugestimmt
werden kann der Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit
dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen, die
der Vorbereitung oder Ausführung bestimmter Maßnahmen der Verwaltung dienen,
wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs oder der Höflichkeit haben,
denen sich auch Beamtinnen und Beamte nicht entziehen können, ohne gegen die
gesellschaftlichen Formen zu verstoßen. Hierzu gehören auch die, die die
Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern
oder beschleunigen.
Mit Hinblick auf eine rechtsverbindlich klare Handlungsgrundlage für den
Verbandsgemeindebürgermeister empfiehlt
die Verwaltung im
Rahmen der Dienstausübung unter Bezugnahme auf § 42
BeamtStG und § 54
LBG LSA die Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert
von 150,00 € im Einzelfall zu gestatten.
Der
Verbandsgemeinderat wird einmal jährlich über die erfolgte Annahme von
Geschenken oder sonstigen Vorteilen informiert.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
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Nicole Schliebener |
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Fabian Stankewitz |