Betreff
Übertragung der Aufgabe "Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze für die Mitgliedschaft im Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehr" an den Verbandsgemeindebürgermeister
Vorlage
VG/202/22-BV
Aktenzeichen
F00 1-49 2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Aufgabe der jährlichen Prüfung und Entscheidung von Ausnahmen der Höchstaltersgrenze für Feuerwehrangehörige im Einsatzdienst entsprechend § 9 Abs. 1 BrSchG bis auf Widerruf auf den Verbandsgemeindebürgermeister zu übertragen.

 


Begründung:

Mit der Novellierung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes im Jahr 2017 wurde die strikte Altersgrenze von 65 Jahren für den Einsatzdienst in der Freiwilligen Feuerwehr aufgehoben. Heute lautet die Formulierung “Mitglieder einer Freiwillen Feuerwehr, die Einsatzdienst leisten, müssen gesundheitlich geeignet sein … Sie sollen aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen zu der Altersgrenze … sind auf Antrag zulässig; sie bedürfen des jährlichen Nachweises der gesundheitlichen Eignung und der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr.” § 9 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2001, letzte berücksichtigte Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 108).

 

Aus der Formulierung “sollen” ergibt sich ein eingeschränktes Ermessen. Über das 67. Lebensjahr hinaus sind Ausnahmen nur möglich, wenn eine regelmäßige, jährliche, ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung von einem Hausarzt entsprechend des Dokumentes des MI vom 22.09.2017 – 24.21-13002 “Nachweis der gesundheitlichen Eignung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ab Vollendung des 67. Lebensjahr” durchgeführt wird. Weiterhin muss die Zustimmung des Trägers der Freiwilligen Feuerwehr vorliegen. Diese Aufgabe wird vom Verbandsgemeinderat auf den Verbandsgemeindebürgermeister delegiert. Entsprechend § 45 Kommunalverfassungsgesetz LSA vom 17. Juni 2014 ist der Verbandsgemeinderat im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten der Kommune zuständig, soweit nicht der Hauptverwaltungsbeamte kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Verbandsgemeinderat bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Diese Aufgabe ist nicht von der Übertragung ausgeschlossen und kann damit bis auf Widerruf an den Verbandsgemeindebürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden.

 

Der Verbandsgemeindebürgermeister hat damit in Vertretung des Verbandsgemeinderates die gesundheitliche Eignung des Antragstellers festzustellen und sich ein Bild von der Alters- und Ausbildungsstruktur innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zu machen. Die Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze dürfen nicht dazu führen, die Aufstiegsmöglichkeiten jüngerer Mitglieder zu verhindern und somit die Alterspyramide nach oben zu verschieben. Mit der Aufgabenübertragung wird die Verpflichtung übertragen, den Verbandsgemeinderat mindestens jährlich über die erteilten Ausnahmegenehmigungen zu unterrichten und die Altersstruktur der Feuerwehr dabei darzustellen.

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

X

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Clemens Köhler

Sachbearbeiter Brand- und Zivilschutz

 

 

 

 

 

Fabian Stankewitz