Betreff
1. Änderung des Bebauungsplans "Windpark Wulferstedt” im Ortsteil Wulferstedt Nr. 12/2022
Hier: Städtebaulicher Vertrag
Vorlage
AGB/164/22-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt den städtebaulichen Vertrag (Stand: August 2022) zwischen der Gemeinde Am Großen Bruch - im Weiteren Gemeinde genannt - und der Vorhabenträgerin ARGE Wulferstedt, bestehend aus SAB Projektentwicklung GmbH & Co. KG, geschäftsansässig: Berliner Platz1, 25524 Itzerhoe vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Staats und 2. Erich Preißler Windparkverwaltung geschäftsansässig: Am Binnenhafen 54, 25813 Husum vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Erich Preißler und Herrn Malte Preißler - im Weiteren "Vorhabenträger" genannt- zur 1. Änderung des Bebauungsplan “Windpark Wulferstedt" OT Wulferstedt Nr. 012/2022, Gemarkung: Wulferstedt, Flur 6 und 7; Flurstücke: diverse (Anlange 2: Auflistung der Flurstücke)

Der Städtebauliche Vertrag mit dem Beschluss ist dem Vorhabenträger bekannt zu geben.

 


Begründung:

Die Vorhabenträgerin ARGE Wulferstedt bestehend aus der SAB Projektentwicklung GmbH & Co. KG, geschäftsansässig: Berliner Platz1, 25524 Itzerhoe vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Staats und Herrn Erich Preißler Windparkverwaltung geschäftsansässig: Am Binnenhafen 54, 25813 Husum vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Erich Preißler und Herrn Malte Preißler, beabsichtigt die Errichtung von Windkraftanlagen bzw. die Repowering der vorhandenen Windkraftanlagen auf dem Plangebiet des derzeitigen Windparks im OT Wulferstedt. (Anlage 1: Plangebiet)

Die Ziele des vorhanden Bebauungsplans sind mit den neuen Zielen der Vorhabenträgerin nicht vereinbar (z.Bsp. Repowering). Damit ist ein Bauleitverfahren einzuleiten.

 

Nach § 11 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere die Vorbereitung und/oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Investor auf seine Kosten sein. Dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung sowie die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen und des Umweltberichts.

 

Die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgeschriebene Planauf-stellungsverfahren bleibt unberührt.

Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform.

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

X

2022/23

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Bürgermeister

 

 

Kerstin Bergner

 

 

Fabian Stankewitz

 

 

Klaus Graßhoff

 


Anlagen:

Anlage 1: Entwurf des Städtebaulichen Vertrages

Anlage 2: Auflistung der Flurstücke

Anlage 3: Plangebiet