Hier: Städtebaulicher Vertrag
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt den städtebaulichen Vertrag (Stand: August 2022) zwischen der Gemeinde Am Großen Bruch - im Weiteren Gemeinde genannt - und der Vorhabenträgerin ARGE Wulferstedt, bestehend aus SAB Projektentwicklung GmbH & Co. KG, geschäftsansässig: Berliner Platz1, 25524 Itzerhoe vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Staats und 2. Erich Preißler Windparkverwaltung geschäftsansässig: Am Binnenhafen 54, 25813 Husum vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Erich Preißler und Herrn Malte Preißler - im Weiteren "Vorhabenträger" genannt- zur 1. Änderung des Bebauungsplan “Windpark Wulferstedt" OT Wulferstedt Nr. 012/2022, Gemarkung: Wulferstedt, Flur 6 und 7; Flurstücke: diverse (Anlange 2: Auflistung der Flurstücke)
Der Städtebauliche Vertrag mit dem Beschluss ist dem Vorhabenträger bekannt zu geben.
Begründung:
Die Vorhabenträgerin ARGE Wulferstedt bestehend aus der SAB Projektentwicklung GmbH & Co. KG, geschäftsansässig: Berliner Platz1, 25524 Itzerhoe vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Staats und Herrn Erich Preißler Windparkverwaltung geschäftsansässig: Am Binnenhafen 54, 25813 Husum vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Erich Preißler und Herrn Malte Preißler, beabsichtigt die Errichtung von Windkraftanlagen bzw. die Repowering der vorhandenen Windkraftanlagen auf dem Plangebiet des derzeitigen Windparks im OT Wulferstedt. (Anlage 1: Plangebiet)
Die Ziele des vorhanden Bebauungsplans sind mit den neuen Zielen der Vorhabenträgerin nicht vereinbar (z.Bsp. Repowering). Damit ist ein Bauleitverfahren einzuleiten.
Nach § 11 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere die Vorbereitung und/oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Investor auf seine Kosten sein. Dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung sowie die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen und des Umweltberichts.
Die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgeschriebene Planauf-stellungsverfahren bleibt unberührt.
Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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X |
2022/23 |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
Bürgermeister |
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Kerstin Bergner |
Fabian Stankewitz |
Klaus Graßhoff |
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf des Städtebaulichen Vertrages
Anlage 2: Auflistung der Flurstücke
Anlage 3: Plangebiet