Betreff
B-Plan "Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage Am Bahnhof" OT Neuwegersleben Nr. 010/2022
Hier: Städtebaulicher Vertrag
Vorlage
AGB/162/22-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt den städtebaulichen Vertrag (Stand: August 2022) zwischen der Gemeinde Am Großen Bruch - im Weiteren Gemeinde genannt - und dem Vorhabenträger, der Firma BSuninvest I UG& Co.KG, Lüttenglehner Straße 47a in 41472 Neuss, vertreten durch Herrn Heiko Bertram - im Weiteren "Vorhabenträger" genannt- zum Bebauungsplan "Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage Am Bahnhof" OT Neuwegersleben Nr. 010/2022 von Neuwegersleben Gemarkung: Neuwegersleben, Flur 3; Flurstücke 403; teilweise 133, 405 und Flur 5 Flurstück 28/7 mit folgenden Änderungen aus der Begründung:

 

Punkt 1 – Vorschlag d. Verwaltung wird -            angenommen   ja/nein*

Punkt 2 – Vorschlag d. Verwaltung wird -            angenommen   ja/nein*

Punkt 3 – Vorschlag d. Verwaltung wird -            angenommen   ja/nein*

Punkt 4– Vorschlag d. Verwaltung wird -                             angenommen   ja/nein*

Punkt 5 – Vorschlag d. Verwaltung wird -            angenommen   ja/nein*

Punkt 6 – Vorschlag d. Verwaltung wird -            angenommen   ja/nein*

Punkt 7 – Vorschlag d. Verwaltung wird -            angenommen   ja/nein*

Pkt. EEG-Umlage: Vorschlag d. Verwaltung wird –angenommen             ja/nein*

*Zutreffendes unterstreichen

 

Der Städtebauliche Vertrag mit dem Beschluss ist dem Investor bekannt zu geben.

 


Begründung:

Der Vorhabenträger, die Firma BSuninvest I UG& Co.KG, Lüttenglehner Straße 47a in 41472 Neuss, vertreten durch Herrn Heiko Bertram beabsichtigt die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem ehemaligen Bahndamm im OT Neuwegersleben. (Anlage 1: Plangebiet)

Da die Ausweisung des Gebietes im Flächennutzungsplan nicht mit der künftigen Nutzung übereinstimmt, muss Bauplanungsrecht geschaffen werden. Ein Bauleitverfahren muss eingeleitet werden. Gemäß § 8 BauGB muss sich der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln. Aus diesem Grund muss der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB für das Plangebiet geändert werden. Dieses Bauleitverfahren ist durch einen Städtebauliche Vertrag gemäß § 11 BauGB abzusichern und muss zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geschlossen werden.

 

Nach § 11 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Gemeinde städtebauliche Verträge schließen. Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere die Vorbereitung und/oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Investor auf seine Kosten sein. Dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung, sowie die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen und des Umweltberichts.

 

Die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgeschriebene Planauf-stellungsverfahren bleibt unberührt.

Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform.

 

Für das oben genannte Plangebiet wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger, der Firma BSuninvest I UG& Co.KG, Lüttenglehner Straße 47a in 41472 Neuss, vertreten durch Herrn Heiko Bertram geschlossen. Der Städtebauliche Vertrag liegt als Standardvertrag (Anlage 2) vor. Zum Vertrag muss ein weiterer Punkt zur EEG-Umlage eingefügt werden.

Vorschlag der Verwaltung: Gemäß § 6 EEG 2021 wird der Anlagenbetreiber aufgefordert, ein Angebot zur Zahlung einer einseitigen Zuwendung ohne Gegenleistung der Gemeinde zu machen. Der Punkt sollte unter § 2 des städtebaulichen Vertrages eingefügt werden.

 

Ein entsprechender Vertragsentwurf (ohne den Verweis auf die EEG-Umlage) wurde dem Investor zur Vorababstimmung vorbehaltlich der Beschlussfassung der Gemeinde überlassen. Vom Investor kam daraufhin der mit rot geänderte Vertragsentwurf zurück.

Anmerkungen der Verwaltung zu den Änderungen des Investors in der Anlage 3:

  1. Die Flurstücke sind im Vertrag festzuschreiben. Eine Korrektur ist bis zum Entwurf des B-Planes noch möglich.

Vorschlag der Verwaltung: keine Änderung des Vertrages nötig

  1. Kompensationsmaßnahmen sind möglichst

Vorschlag der Verwaltung: möglichst ist ein nichtdefinierter Rechtsbegriff, deshalb ist eine Änderung des Vertrages nicht nötig

 

  1. Nachsetzung einer 2-maligen Nachfrist

Vorschlag der Verwaltung: kann übernommen werden

 

  1. Abstimmungen

Vorschlag der Verwaltung: kann übernommen werden

 

  1. § 1 Nr. 14 wurde gestrichen

Vorschlag der Verwaltung: Der Satz muss bleiben, wenn auch in geänderter Form. Grund ist, dass mit dem Bau begonnen werden muss. Dazu gehört auch der Auftrag an ein Planungsbüro. Änderungsvorschlag: “Beginn innerhalb von 2 Jahren nach Erlangung der Rechtskraft der Bauleitplanung.”

 

  1. Grundsätzlich

Vorschlag der Verwaltung: kann eingefügt werden

 

  1. Kündigung

Vorschlag der Verwaltung: kann eingefügt werden

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

X

2022

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-
bürgermeister

Bürgermeister

 

 

Kerstin Bergner

 

 

Fabian Stankewitz

 

 

Klaus Graßhoff

 

 


Anlagen:

Anlage 1: Plangebiet

Anlage 2: Entwurf des Städtebaulichen Vertrages

Anlage 3: geänderter Entwurf des Städtebaulichen Vertrages