Beschlussvorschlag:
Gesetzliche
Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr. 21
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014
(GVBl. LSA Nr. 12/2014) zuletzt geändert am 20.07.2020 in der derzeit gültigen
Fassung
(§ 45 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA)
Der Gemeinderat der Gemeinde Ausleben beschließt entsprechend des Erlasses des MI LSA 32.2-10405/380 vom 15.10.2020 folgende Erleichterungen zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Abschlüsse
1. |
Auf die
körperliche Bestandsaufnahme mindestens alle 5 Jahre gem. den
Inventurvereinfachungen wird verzichtet. Die Inventur erfolgt mit dem ersten
vollständig und korrekt aufgestellten Jahresabschluss des Jahres 2021. |
2. |
Die
außerplanmäßigen Ab- und Zuschreibungen gem. § 40 Abs. 3 KomHVO werden von der
Verwaltung vorgenommen, sofern sie der Anlagenbuchhalterin durch die von den
jeweiligen Fachämtern gemeldet warden |
3. |
Auf die
Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten gem. § 42 i. V. m. § 46 Abs. 3 Nr. 3
und Abs. 4 Nr. 5 KomHVO wird verzichtet. |
4. |
Auf die
Bildung und Buchung von Rückstellungen gem. § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 6 i.
V. m. § 46 Abs. 4 Nr. 3 KomHVO wird verzichtet. |
5. |
Die
Umgliederung der sog. kreditorischen Debitoren bzw. debitorischen Kreditoren
wird automatisch durch das Programm adKomm vorgenommen. Daher werden diese
auch weiterhin ausgewiesen. |
6. |
Auf die
Aufstellung der nicht bilanzierten Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre
wird verzichtet. Dies gilt nur für die nicht bilanzierten Vorbelastungen, die
eine Belastung der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen. |
6. |
Die
Teilrechnungen werden im Programm adKomm geführt und könnten bei Bedarf
ausgedruckt warden. |
7. |
Der Anhang
wird erstellt. Der Rechenschaftsbericht wird mit den wesentlichen
Geschäftsvorfällen und Entwicklungen komprimiert dargestellt. Als
Wesentlich gelten Über- und Unterschreitungen der Planansätze von 30.000,00
€. |
Der beiliegende Umsetzungsplan wird bestätigt.
Begründung:
Die Gemeinde Ausleben hat per 01.01.2013 ihr Rechnungswesen auf das neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen Doppik umgestellt. Gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA ist der Jahresabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ende des jeweiligen Haushaltsjahres aufzustellen. Aufgrund zahlreicher Umstände (u. a. verspätete Aufstellung der Eröffnungsbilanz) verzögerte sich die Aufstellung der Jahresrechnungen.
Da es sich hierbei um eine generelle Problematik im Land Sachsen-Anhalt handelt, hat das Land mit Erlass 32.2-10405/380 vom 15.10.2020 festgelegt, dass die Kommunalaufsichtsbehörden ab dem Haushaltsjahr 2023 die Genehmigung der Haushaltsatzungen solange zurück zu stellen haben, bis der vollständig erstellte und prüffähige Jahresabschluss des Vorjahres (2021) gem. § 120 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA dem Rechnungsprüfungsamt übergeben wurde. Enthält die Haushaltsatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile, darf sie auch nach Ablauf des Beanstandungsrechts der Kommunalaufsichtsbehörde gem. § 146 Abs. 2 KVG LSA erst nach Übergabe des Jahresabschlusses an das Rechnungsprüfungsamt bekannt gemacht werden.
Um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle Kommunen effizient und rechtskonform über einen aktuellen verwertbaren Jahresabschluss verfügen und damit in die Lage versetzt werden, diesen zukünftig gem. § 118 KVG LSA vollumfänglich zu erstellen, werden mit diesem Erlass Erleichterungen erlassen. Die einzelnen Erleichterungen, auf die eine Kommune verzichten kann sind im anliegenden Erlass aufgeführt. Spätesten für das Haushaltsjahr 2021 ist der Jahresabschluss vollständig und korrekt sowie zeitgerecht aufzustellen.
Für die zeitgerechte Erstellung der verkürzten Jahresabschlüsse sowie den ersten nachfolgenden, vollständig und korrekt aufgestellten Jahresabschluss ist ein Umsetzungsplan zu entwickeln. Die jeweilige Anwendung der einzelnen genannten Erleichterungen sowie der Umsetzungsplan sind von der Vertretung zu beschließen.
Es wird sichergestellt, dass alle erforderlichen Zuarbeiten (z. B. Fertigstellungsanzeigen, Mitteilung über alle B-Plangebiete und deren Flurstücke, Korrekturen zur Bewertung, Inventur zum Jahresabschluss 2021 usw.) vor Beginn des Erstellens des jeweiligen Abschlusses durch das entsprechende Fachamt vorliegen.
Äußere Faktoren, die die Erstellung der Jahresabschlüsse verzögern (z. B. Prüfung RPA sowie zu klärende Rechtsfragen bei Problemstellung, Problembehebung der Finanzsoftware) können durch die Verwaltung nicht beeinflusst werden. Aufgrund dessen wird der beiliegende Umsetzungsplan für die komplette Verbandsgemeinde aufgestellt. Nach jedem Quartal erfolgt ein Sachstandsbericht an den Bürgermeister. Abweichungen vom Umsetzungsplan werden begründet.
Hinweis:
Schon jetzt zeigt
sich, dass entsprechend des Umsetzungsplanes (Anlage 1) der Jahresabschluss
2021 der Gemeinde Ausleben nicht fristgerecht zum 30. Juni des Folgejahres
aufgestellt werden kann, sondern erst im IV. Quartal 2023 fertiggestellt sein
wird.
Eine fristgerechte
Erstellung des Jahresabschlusses kann frühestens mit dem Jahresabschluss 2024
erfolgen.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
x |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
Bürgermeister |
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Robert Klaer |
Fabian Stankewitz |
Dietmar Schmidt |
Anlagen:
Anlage 1: Umsetzungsplan JAB
Anlage 2: Quartalsübersicht Umsetzungsplan
Anlage 3: Runderlass zu Erleichterungen