Beschlussvorschlag:
Auf Grund der §§ 5, 8, 45 und 99 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit geltenden Fassung sowie der §§ 2, 3 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) in der derzeit geltenden Fassung beschließt der Stadtrat der Stadt Kroppenstedt die in der Anlage vorgelegte 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer.
Begründung:
Die haushaltsmäßige Situation der Stadt Kroppenstedt erfordert es, weitere Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Daher sollen die jährlichen Hundesteuersätze laut Vorschlag des Verbandsgemeindebürgermeisters wie folgt angehoben werden:
- für den ersten Hund von bisher: 32,00 EUR auf 45,00 EUR
- für den zweiten Hund von bisher: 40,00 EUR auf 55,00 EUR
- für den dritten und jeden weiteren Hund von bisher: 50,00 EUR auf 75,00 EUR.
Neben der Einnahmebeschaffung verfolgt eine Hundesteuersatzung grundsätzlich auch ordnungspolitische Ziele, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen. Durch die erhöhte Steuer soll lenkend auf die künftige Entwicklung der Hundehaltung in der Stadt Kroppenstedt Einfluss genommen werden. Ziel der Hundesteuer ist es, die Haltung von Hunden einzudämmen, um die durch Hunde entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde-bürgermeister |
Bürgermeister |
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Kora Schreiber |
Fabian Stankewitz |
Joachim Willamowski |
Anlagen:
2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Kroppenstedt