Beschlussvorschlag:
Die folgende Straße wird gemäß § 6 Abs. 1 des Straßengesetzes für das
Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 372) wie
folgt
gewidmet:
1. Lagebezeichnung:
Hohe Worth in Ottleben, beginnend an der
Triftstraße und ca. 120 m in östliche Richtung verlaufend (Wendehammer);
Flurstück 1309 in der Flur 10 der Gemarkung Ausleben
2. Name der Straße: Hohe Worth
3. Festsetzungen zu der Straße:
a) Klassifizierung: Die vorstehende Straße ist
eine Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA
c) Träger der Straßenbaulast:
Gemeinde Ausleben
d) Widmungsbeschränkung:
- Verbot für Fahrzeuge aller Art (Verkehrszeichen 250) mit Zusätze “Anlieger
frei” und “Betriebs- und Versorgungsdienst frei”. Diese Widmungsbeschränkung
entfällt automatisch mit Fertigstellung des Endausbaues.
Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen und
auszulegen.
Begründung:
Die Widmung ist erforderlich, damit die Erreichbarkeit der neu bebauten
Grundstücke über eine öffentliche Straße gegeben ist. Öffentliche Straßen sind
nach den gesetzlichen Bestimmungen zu widmen und in das
Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde aufzunehmen.
Der Name “Hohe Worth” wurde bereits mit einer separaten
Beschlussfassung festgelegt.
Die vorgeschlagene Widmungsbeschränkung ist erforderlich, da der Endausbau noch nicht erfolgt ist. Damit wird klar geregelt, dass derzeit u.a. nur die Anlieger, die Post / Lieferdienste sowie die Müllabfuhr dort fahren dürfen. Nach Fertigstellung des Endausbaus entfällt die Widmungsbeschränkung.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
Bürgermeister |
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Marco Kammrath |
Fabian Stankewitz |
Dietmar Schmidt |
1. Kartenauszug