Betreff
Beratung und Beschlussfassung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2022
Vorlage
KRS/076/22-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Kroppenstedt beschließt

die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 und den Haushaltsplan 2022

nebst seinen Anlagen.

Die Haushaltsatzung hat folgenden Wortlaut:

 

Auf Grund des § 100 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA, S. 288), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat Kroppenstedt in der Sitzung am 10.02.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

 

1.       im Ergebnisplan mit dem

a) Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                     1.891.400 EUR,

b) Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                    1.985.100 EUR

 

2.       im Finanzplan mit dem

a) Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                                        1.581.000 EUR

b) Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                                        1.718.600 EUR

c) Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus der Investitionstätigkeit auf                                                                          477.600 EUR

d) Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus der Investitionstätigkeit auf                                                                          674.800 EUR

e) Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus der Finanzierungstätigkeit                                                                                        0 EUR

f) Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus der Finanzierungstätigkeit                                                                                        0 EUR

festgesetzt.

 

 

 

§ 2

Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, (Verpflichtungsermächtigung) wird auf 0 EUR festgesetzt.

 

§ 4

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 316.200 EUR festgesetzt.

§ 5

1. Der Erlass einer Nachtragssatzung im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wird erforderlich, wenn der zu erwartende Fehlbetrag 5 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des Ergebnisplanes übersteigt.

 

2. Als erheblich sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 5 v. H. der Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

 

3. Als geringfügig im Sinne des § 103 Abs. 3 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gelten

a)      Geringfügige Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen, die nicht mehr als 30.000 EUR betragen.

b)      Geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie deren Aufwendungen und Auszahlungen für die Planung von Investitionen bis zu einem Betrag von 15.000 EUR.

 

4. Als erheblich im Sinne des § 7 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung gelten Veränderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen in Höhe von 1 v.H., die im Nachtragshaushaltsplan berücksichtigt werden müssen.

 

5. Als Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden 100.000 EUR festgesetzt.

 

6. Als erheblich im Sinne § 48 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung gelten Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen, wenn sie einen Betrag von 5.000 EUR übersteigen.

 

 

 


Begründung:

Gemäß §§ 100 ff. und 106 des Kommunalverfassungsgesetzes des

Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl.

LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung, sind die Kommunen verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

 

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Bürgermeister

 

 

Katrin Püschner

 

 

Fabian Stankewitz

 

 

Joachim Willamowski

 

 


Anlagen:

  • Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 und Haushaltsplan 2022 nebst seinen Anlagen