Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Ausleben beschließt die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 und den Haushaltsplan 2022 nebst seinen Anlagen.
Die Haushaltsatzung hat folgenden Wortlaut
Haushaltsatzung der Gemeinde
Ausleben für das Jahr 2022
Auf Grund des §
100 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni
2014 (GVBl. LSA, S. 288), in der derzeit gültigen Fassung, hat Gemeinderat
Ausleben in der Sitzung am 06.12.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der
Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden
Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen
enthält, wird
1. im Ergebnisplan mit dem
a)
Gesamtbetrag der Erträge auf 2.113.800
EUR,
b)
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.110.600
EUR
2. im Finanzplan mit dem
a)
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.861.200
EUR
b)
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.766.100
EUR
c)
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus der
Investitionstätigkeit auf 362.900 EUR
d)
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus der
Investitionstätigkeit auf 792.500 EUR
e)
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus der
Finanzierungstätigkeit 72.300 EUR
f)
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus der
Finanzierungstätigkeit 78.300 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag
der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen
(Kreditermächtigungen) wir auf 0 EUR festgesetzt.
§ 3
Der
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen,
die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, (Verpflichtungsermächtigung) wird auf
266.900 EUR festgesetzt.
§ 4
Der
Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 372.000
EUR festgesetzt.
§ 5
1. Der
Erlass einer Nachtragssatzung im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr. 1
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wird erforderlich, wenn der
zu erwartende Fehlbetrag 5 v. H. der Gesamtaufwendungen und Gesamtauszahlungen
des Ergebnisplanes übersteigt.
2. Als
erheblich sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder
Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr. 2
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt dann anzusehen, wenn sie im
Einzelfall 5 v. H. der Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des laufenden
Haushaltsjahres übersteigen.
3. Als
geringfügig im Sinne des § 103 Abs. 3 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz für das
Land Sachsen-Anhalt gelten
a)
Geringfügige
Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen
und Auszahlungen, die nicht mehr als 30.000 EUR betragen.
b)
Geringfügige
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie deren Aufwendungen und
Auszahlungen für die Planung von Investitionen bis zu einem Betrag von 15.000
EUR.
4. Als
erheblich im Sinne des § 7 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung gelten
Veränderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen in
Höhe von 1 v.H., die im Nachtragshaushaltsplan berücksichtigt werden müssen.
5. Als
Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Kommunalhaushaltsverordnung für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen werden 100.000 EUR festgesetzt.
6. Als
erheblich im Sinne § 48 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung gelten Abweichungen
der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen, wenn sie einen Betrag von 5.000
EUR übersteigen.
Begründung:
Gemäß §§ 100 ff. und 106 des Kommunalverfassungsgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung, sind die Kommunen verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
|
|
|
|
|
Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
Bürgermeister |
||
Katrin Püschner |
Fabian Stankewitz |
Dietmar Schmidt |
Anlagen:
- Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 und Haushaltsplan 2022 nebst seinen Anlagen