Betreff
Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes zur Vorausleistung zu den voraussichtlichen Investitionsaufwendungen im HJ 2021 für straßenbauliche Maßnahmen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge in der Abrechnungseinheit I - Großalsleben
Vorlage
GRÖ/205/21-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat Gröningen beschließt die Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes zur Vorausleistung zu den voraussichtlichen Investitionsaufwendungen des Haushaltsjahres 2021 für straßenbauliche Maßnahmen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Gröningen in der Abrechnungseinheit I – Großalsleben - in der vorliegenden Fassung.

Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Begründung:

Wie bereits in den Vorlagen GRÖ/175/21-BV und GRÖ/200/21-BV erläutert wurde, dürfen Straßenausbaubeiträge für Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen bzw. begonnen wurden, nicht mehr erhoben werden. Für die durch das Gesetz zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen entstandenen Beitragsausfälle kann jedoch ein Erstattungsantrag beim Landesverwaltungsamt gestellt werden. Eine Bedingung für die Erstattung ist, dass das Vergabeverfahren bis zum 09.09.2020 eingeleitet wurde.

 

In der Abrechnungseinheit I – Großalsleben – wurde die Straßenbaumaßnahme OD L 24 – Fabrikstraße – bauseitig bis auf einige Restarbeiten bereits in 2020 abgeschlossen. Die entsprechenden Schlussrechnungen sind in 2021 eingegangen. Die Submission für diese Maßnahme fand am 23.01.2020 statt. Damit ist die Vorgabe – Einleitung des Vergabeverfahrens bis zum 09.09.2020 – erfüllt, so dass hierfür ein Erstattungsantrag gestellt werden kann.

 

Die in 2021 angefallenen und erstattungsfähigen Kosten sind in der beiliegenden Tabelle dargestellt. Im Ergebnis ist im Abrechnungsjahr 2021 bisher ein beitragsfähiger Gesamtaufwand in Höhe von 151.885,49 € entstanden.

 

Da der Beitragssatz jährlich gesondert festgelegt wird (§ 7 der wiederkehrenden Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Gröningen) und die Beitragssatzsatzung zum 31.12.2021 in Kraft getreten sein muss, ist zunächst eine Satzung zur Festlegung des Beitragssatzes für die Vorausleistung zu den voraussichtlichen Investitionsaufwendungen im Haushaltsjahr 2021 zu beschließen und zu veröffentlichen. Dies ist ebenfalls Grundlage für den Erstattungsantrag.

 

Der voraussichtliche umlagefähige Aufwand (Anliegeranteil) für das Abrechnungsjahr 2021 errechnet sich wie folgt:

 

OD L 24 2. BA - Fabrikstraße

 

151.885,49 €

Abzügl. Gemeindeanteil 53,27%

-

80.909,40 €

Anliegeranteil = umlagefähiger Aufwand

=

70.976,09 €

 

Die ermittelte Beitragsfläche beträgt 401.019,03 m².

(Die Fläche kann sich durch Vermessung u.ä. noch ändern. Diese werden dann bei der Festlegung des endgültigen Beitragssatzes berücksichtigt.)

 

Vorläufiger Beitragssatz für 2021

70.976,09 €  :  401.019,03 m²  =  0,17699 € / m²

 

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

 

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-bürgermeister

Bürgermeister

 

 

Sabine Pörner

 

 

Fabian Stankewitz

 

 

Ernst Brunner

 

 


Anlagen:

Kostenberechnung

Satzungsentwurf