Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat Gröningen beschließt die Satzung über die
Festlegung des Beitragssatzes zur Vorausleistung zu den voraussichtlichen
Investitionsaufwendungen des Haushaltsjahres 2021 für straßenbauliche Maßnahmen
zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der
Stadt Gröningen in der Abrechnungseinheit I – Großalsleben - in der
vorliegenden Fassung.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
Begründung:
Wie bereits in den Vorlagen GRÖ/175/21-BV und GRÖ/200/21-BV
erläutert wurde, dürfen Straßenausbaubeiträge für Maßnahmen, die nach dem
31.12.2019 abgeschlossen bzw. begonnen wurden, nicht mehr erhoben werden. Für
die durch das Gesetz zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen entstandenen
Beitragsausfälle kann jedoch ein Erstattungsantrag beim Landesverwaltungsamt
gestellt werden. Eine Bedingung für die Erstattung ist, dass das
Vergabeverfahren bis zum 09.09.2020 eingeleitet wurde.
In der Abrechnungseinheit I – Großalsleben – wurde die
Straßenbaumaßnahme OD L 24 – Fabrikstraße – bauseitig bis auf einige
Restarbeiten bereits in 2020 abgeschlossen. Die entsprechenden
Schlussrechnungen sind in 2021 eingegangen. Die Submission für diese Maßnahme
fand am 23.01.2020 statt. Damit ist die Vorgabe – Einleitung des
Vergabeverfahrens bis zum 09.09.2020 – erfüllt, so dass hierfür ein
Erstattungsantrag gestellt werden kann.
Die in 2021 angefallenen und erstattungsfähigen Kosten sind in der beiliegenden Tabelle dargestellt. Im Ergebnis ist im Abrechnungsjahr 2021 bisher ein beitragsfähiger Gesamtaufwand in Höhe von 151.885,49 € entstanden.
Da der Beitragssatz jährlich gesondert festgelegt wird (§ 7 der wiederkehrenden Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Gröningen) und die Beitragssatzsatzung zum 31.12.2021 in Kraft getreten sein muss, ist zunächst eine Satzung zur Festlegung des Beitragssatzes für die Vorausleistung zu den voraussichtlichen Investitionsaufwendungen im Haushaltsjahr 2021 zu beschließen und zu veröffentlichen. Dies ist ebenfalls Grundlage für den Erstattungsantrag.
Der voraussichtliche umlagefähige Aufwand (Anliegeranteil) für das Abrechnungsjahr 2021 errechnet sich wie folgt:
OD L 24 2.
BA - Fabrikstraße |
|
151.885,49 € |
Abzügl.
Gemeindeanteil 53,27% |
- |
80.909,40 € |
Anliegeranteil = umlagefähiger
Aufwand |
= |
70.976,09 € |
Die ermittelte Beitragsfläche beträgt 401.019,03 m².
(Die Fläche kann sich durch Vermessung u.ä. noch ändern.
Diese werden dann bei der Festlegung des endgültigen Beitragssatzes
berücksichtigt.)
Vorläufiger
Beitragssatz für 2021
70.976,09 € : 401.019,03 m² = 0,17699 € / m²
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde-bürgermeister |
Bürgermeister |
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Sabine Pörner |
Fabian Stankewitz |
Ernst Brunner |
Anlagen:
Kostenberechnung
Satzungsentwurf