Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat Kroppenstedt beschließt die Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes zur Vorausleistung zu den voraussichtlichen Investitionsaufwendungen des Haushaltsjahres 2021 für straßenbauliche Maßnahmen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Kroppenstedt in der vorliegenden Fassung.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
Begründung:
Wie bereits in der Vorlage KRS/070/21-BV erläutert wurde, dürfen Straßenausbaubeiträge, für Maßnahmen die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen bzw. begonnen wurden, nicht mehr erhoben werden. Für die durch das Gesetz zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen entstandenen Beitragsausfälle kann ein Erstattungsantrag beim Landesverwaltungsamt gestellt werden. Eine Bedingung für die Erstattung ist, dass das Vergabeverfahren bis zum 09.09.2020 eingeleitet wurde.
Bereits bei der Ermittlung des vorläufigen Beitragssatzes für das Abrechnungsjahr 2020 wurden die voraussichtlichen Kosten für Maßnahme “Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Bereich Kurze Straße / Auf der Stelle” aufgenommen. Im Jahr 2020 kam diese Baumaßnahme nicht zur Ausführung.
Mit der Durchführung der Maßnahme wurde die Fa. Elektro-Hupe (Komplettleuchten) am 18.05.2020 und die Avacon AG (Tiefbauleistungen / Erdkabel) am 15.06.2020 beauftragt. Die Bedingung “Einleitung des Vergabeverfahrens bis 09.09.2020” ist damit erfüllt. Damit kann für diese Maßnahme ebenfalls ein Erstattungsantrag für den Beitragsausfall gestellt werden. Weitere investive Maßnahmen wurden nicht beauftragt bzw. durchgeführt.
Da der Beitragssatz jährlich gesondert festgelegt wird (§ 7 der wiederkehrenden Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Kroppenstedt) und die Beitragssatzsatzung zum 31.12.2021 in Kraft getreten sein muss, ist zunächst eine Satzung zur Festlegung des Beitragssatzes für die Vorausleistung zu den voraussichtlichen Investitionsaufwendungen im Haushaltsjahr 2021 zu beschließen und zu veröffentlichen. Dies ist ebenfalls Grundlage für den Erstattungsantrag.
Der voraussichtliche umlagefähige Aufwand (Anliegeranteil) für das Abrechnungsjahr 2021 errechnet sich wie folgt:
Straßenbeleuchtung
Kurze Straße / Auf der Stelle |
|
33.010,34 € |
Abzügl.
Gemeindeanteil 50,63% |
- |
16.713,14 € |
Anliegeranteil = umlagefähiger
Aufwand |
= |
16.297,20 € |
Die ermittelte Beitragsfläche beträgt 587.025,58 m².
(Die Fläche kann sich durch Vermessung u.ä. noch ändern. Diese werden dann bei der Festlegung des endgültigen Beitragssatzes berücksichtigt.)
Vorläufiger
Beitragssatz für 2021
16.297,20 € : 587.025,58 m² = 0,02776 € / m²
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
|
|
|
|
|
Gefertigt |
Verbandsgemeinde-bürgermeister |
Bürgermeister |
||
Sabine Pörner |
Fabian Stankewitz |
Joachim Willamowski |
Anlagen:
Satzungsentwurf