Betreff
Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes zu den Investitionsaufwendungen des Haushaltsjahres 2020 für straßenbauliche Maßnahmen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Kroppenstedt
Vorlage
KRS/070/21-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat Kroppenstedt beschließt die Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes zu den Investitionsaufwendungen des Haushaltsjahres 2020 für straßenbauliche Maßnahmen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Kroppenstedt in der vorliegenden Fassung.

Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.

 


Begründung:

 

Der Landtag Sachsen-Anhalt hat mit dem Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge vom 15.12.2020 (GVBl. LSA Nr. 48/2020) das Kommunalabgabengesetz dahingehend geändert, dass für die Maßnahmen, für die Beitragspflichten nach dem 31.12.2019 entstanden sind, keine Straßenausbaubeiträge nach §§ 6 und 6a Kommunalabgabengesetz mehr erhoben werden dürfen.

Nach § 18a Abs. 4 KAG LSA erstattet das Land unter bestimmten Voraussetzungen den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie für bereits begonnene erforderliche Maßnahmen infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge einmalige und wiederkehrende Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen nicht mehr erheben dürfen.

Eine Erstattung erfolgt, wenn die Beitragspflichten entstanden sind oder die Beitragspflichten in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes und der gemeindlichen Beitragssatzung entstanden wären. Der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Gemeinde spätestens am 09.09.2020 das Vergabeverfahren für die Bauleistung eingeleitet und den Antrag auf Erstattung spätestens am 31.12.2025 beim Landesverwaltungsamt gestellt hat.

 

Demnach dürfen für die im Haushaltsjahr 2020 entstandenen Investitionsaufwendungen wiederkehrende Beiträge nicht mehr von den Eigentümern erhoben werden. Dafür ist, wie eingangs beschrieben, ein Erstattungsantrag beim Landesverwaltungsamt zu stellen.

Die sachliche Beitragspflicht entsteht bei wiederkehrenden Beiträgen grundsätzlich zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Nach § 7 der wiederkehrenden Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Kroppenstedt wird der Beitragssatz aus den jährlichen Investitionsaufwendungen ermittelt und in einer gesonderten Satzung festgelegt. Diese Satzung ist Grundlage zur Erhebung wiederkehrender Beiträge bzw. auch für den Erstattungsantrag erforderlich.

 

In 2020 sind die Schlussrechnungen für die Straßenbaumaßnahme “Am Bahnhof” (1. und 2. Bauabschnitt) eingegangen. Des Weiteren wurde der erforderliche Grunderwerb von Gehwegflächen in der Straße “Am Bahnhof” durchgeführt. Am Turnplatz wurde die Straßenbeleuchtung erneuert.

Zur Festlegung des vorläufigen Beitragssatzes für das Abrechnungsjahr 2020 wurden die voraussichtlichen Kosten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Bereich Kurze Straße/Auf der Stelle einbezogen. Diese Maßnahme ist in 2020 nicht umgesetzt worden.

Die entsprechenden Kosten sind in der beiliegenden Kostenaufstellung zusammengefasst dargestellt.

 

Der umlagefähige Aufwand (Anliegeranteil) für das Abrechnungsjahr 2020 errechnet sich wie folgt:

 

Am Bahnhof (Baukosten und Grunderwerb)

 

108.899,55 €

Straßenbeleuchtung Am Turnplatz

+

10.830,79 €

Gesamtaufwand 2020

=

119.730,34 €

abzügl. nicht beitragsfähige Kosten

-

10.745,02 €

Beitragsfähige Kosten

=

108.985,32 €

abzügl. Gemeindeanteil 50,63 %

-

55.179,27 €

Anliegeranteil = umlagefähiger Aufwand

=

53.806,05 €

 

 

Die ermittelte Beitragsfläche (Grundstücksfläche vervielfacht mit Vollgeschossfaktor, Artzuschlag gewerbliche Nutzung usw.) beträgt 587.025,58 m².

 

Endgültiger Beitragssatz für das Abrechnungsjahr 2020:

 

53.806,05 €  :  587.025,58 m²  =  0,09166 €/m²

 

Mit Inkrafttreten der beiliegenden Satzung tritt die Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes zur Vorausleistung zu den voraussichtlichen Investitionsaufwendungen des Haushaltsjahres 2020 für straßenbauliche Maßnahmen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Kroppenstedt vom 10.12.2020 außer Kraft. Der voraussichtliche Beitragssatz für 2020 war hier auf 0,12142 €/m² festgelegt.

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

 

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-bürgermeister

Bürgermeister

 

 

Sabine Pörner

 

 

Fabian Stankewitz

 

 

Joachim Willamowski

 

 


Anlagen:

  • Zusammenfassung Kosten 2020
  • Entwurf Satzung zur Festlegung des Beitragssatzes 2020