Betreff
Festlegung des endgültigen Beitragssatzes für straßenbauliche Maßnahmen im Abrechnungsjahr 2020 zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Gröningen in der Abrechnungseinheit I - Großalsleben
Vorlage
GRÖ/200/21-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Festlegung des endgültigen Beitragssatzes zu den Investitionsaufwendungen des Haushaltsjahres 2020 zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Gröningen in der Abrechnungseinheit I – Großalsleben – in der vorliegenden Fassung.

Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 


Begründung:

Nach 6a Abs. 6 KAG-LSA entsteht die Beitragsschuld mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Daher sind zur Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes die im Zeitraum zwischen dem 01.01. und 31.12. eines Jahres tatsächlich kassenwirksam angefallenen Investitionsaufwendungen zu Grunde zu legen. Nach § 7 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Gröningen wird der Beitragssatz in einer gesonderten Satzung festgelegt.

Auf Grund der Rechtsprechung muss bis zum 31.12. des Jahres bereits eine wirksame Beitragssatzsatzung vorliegen. Diese wurde als „Vorausleistungssatzung“ für das Abrechnungsjahr 2020 am 22.12.2020, Nr. 086/U3/2020, auf der Grundlage von voraussichtlichen Kosten mit einem Beitragssatz von 0,59321 €/m² beschlossen. Mittlerweile sind die bis zum 31.12.2020 tatsächlich eingegangen Rechnungen ermittelt worden, die eine Änderung des Beitragssatzes nach sich ziehen. Die Satzung über die Festlegung des Beitrages zur Vorausleistung für das Abrechnungsjahr 2020 zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Gröningen in der Abrechnungseinheit I – Großalsleben -  vom 22.12.2020 wird durch die beiliegende Satzung ersetzt und damit aufgehoben.

 

In der Abrechnungseinheit I – Großalsleben – wurde im Abrechnungsjahr 2020 der 1. Bauabschnitt der OD L 24 (Am Anger/Zum Mühlenberg) fertiggestellt und der 2. BA der OD L 24 (Fabrikstraße) begonnen. Die in 2020 angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 547.768,20 € sind in der beiliegenden Tabelle dargestellt. Im Ergebnis ist im Abrechnungsjahr 2020 ein beitragsfähiger Gesamtaufwand in Höhe von 494.104,02 € entstanden

 

Der umlagefähige Aufwand (Anliegeranteil) errechnet sich wie folgt:

 

Beitragsfähige Kosten                                                                 494.104,02 €

abzügl. Gemeindeanteil 53,27%                                              -              263.209,21 €

Anliegeranteil = umlagefähiger Aufwand                                          230.894,81 €

 

Die ermittelte Grundstücksfläche einschließlich der Beitragsmaßstäbe (Vollgeschossfaktor, gewerbliche Nutzung usw.) beträgt 401.019,03 m².

 

Endgültiger Beitragssatz 2020:

230.894,81 €   :   401.019,03 m²   =                            0,57577 €/m²

 

 

 

Der Landtag Sachsen-Anhalt hat mit dem Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge vom 15.12.2020 (GVBl. LSA Nr. 48/2020) das Kommunalabgabengesetz dahingehend geändert, dass für die Maßnahmen, für die Beitragspflichten nach dem 31.12.2019 entstanden sind, keine Straßenausbaubeiträge nach §§ 6 und 6a Kommunalabgabengesetz mehr erhoben werden dürfen.

Nach § 18a Abs. 4 KAG LSA erstattet das Land unter bestimmten Voraussetzungen den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie für bereits begonnene erforderliche Maßnahmen infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge einmalige und wiederkehrende Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen nicht mehr erheben dürfen.

Eine Erstattung erfolgt, wenn die Beitragspflichten entstanden sind oder die Beitragspflichten in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes und der gemeindlichen Beitragssatzung entstanden wären. Der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Gemeinde spätestens am 09.09.2020 das Vergabeverfahren für die Bauleistung eingeleitet und den Antrag auf Erstattung spätestens am 31.12.2025 beim Landesverwaltungsamt gestellt hat.

Die Straßenbaumaßnahme 1. BA OD L 24 wurde bereits im Jahr 2019 begonnen. Die Submission der öffentlichen Ausschreibung für den 2. BA OD L24 fand am 23.01.2020 statt. Somit sind die Ausschreibungsverfahren für beide Maßnahmen vor dem 09.09.2020 eingeleitet worden. Die im Jahr 2021 angefallenen Kosten für den 2. BA sind dann ebenfalls erstattungsfähig. Für das Abrechnungsjahr 2021 ist jedoch eine gesonderte Satzung zu erlassen.

 

Wie eingangs beschrieben, ist im § 7 der wiederkehrenden Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Gröningen geregelt, dass der jeweilige Beitragssatz gesondert festgelegt wird. Diese Beitragssatzsatzung ist Grundlage für die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen und auch für den Erstattungsantrag erforderlich.

 

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

 

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-bürgermeister

Bürgermeister

 

 

Sabine Pörner

 

 

Fabian Stankewitz

 

 

Ernst Brunner

 

 


Anlagen:

  • Kostenermittlung
  • Satzungsentwurf