Betreff
Erneuerung / Erweiterung der Straßenbeleuchtung in der Ortslage Wulferstedt; hier: Beschluss zur Aufwandsspaltung gemäß § 6 SABS
Vorlage
AGB/110/21-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Aufwandsspaltung gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 6 der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Am Großen Bruch vom 27.10.2010, in der derzeit geltenden Fassung, (SABS) für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung in der Ortslage Wulferstedt in den Straßen:

-       Grüne Straße,

-       Gartenweg,

-       Am Berge,

-       Schulwinkel und

-       Dorfmitte.

 

 

 

 


Begründung:

In den im Beschlussvorschlag genannten Straßen wurde bzw. wird die Straßenbeleuchtung im Zuge des Breitbandausbaus erneuert (Rückbau der Freileitung und Betonmasten, Verlegung Erdkabel und Aufstellung neuer Masten mit energiesparenden Leuchten).

 

Grundsätzlich sind Beiträge nur für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Verkehrsanlagen zu erheben. Verkehrsanlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) sind im Straßenausbaubeitragsrecht nur die Gemeindestraßen in ihrer gesamten Ausdehnung. Will eine Gemeinde einen Beitrag für den Ausbau einer (Straßen-)Teileinrichtung, z.B. Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen, Straßenbeleuchtung oder Straßenentwässerung, erheben, so bedarf es gemäß § 6 Abs. 2 KAG-LSA eines Aufwandsspaltungsbeschlusses, um die sachlichen Beitragspflichten zum Entstehen zu bringen.

 

Durch eine Aufwandsspaltung eröffnet sich den Gemeinden damit die Möglichkeit, sich bestimmte umlagefähige Kosten bereits erstatten zu lassen, bevor die gesamte öffentliche Einrichtung endgültig hergestellt ist und eine Vollbeitragspflicht für diese Einrichtung entsteht. Teile im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG LSA können nur endgültig fertiggestellte Teileinrichtungen sein, die sich regelmäßig über die Straße in ihrer gesamten Länge erstrecken.  Über die Aufwandsspaltung entscheidet im Einzelfall der Gemeinderat durch Beschluss.

 

Für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in den Straßen

-       Grüne Straße,

-       Gartenweg,

-       Am Berge,

-       Schulwinkel und

-       Dorfmitte

liegen die Voraussetzungen für einen Aufwandsspaltungsbeschluss vor, um hierfür die sachlichen Beitragspflichten entstehen zu lassen.

 

Nun hat das Land Sachsen-Anhalt mit dem Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge vom 15.12.2020 den Kommunen untersagt, Beiträge für Maßnahmen in Bezug auf Verkehrsanlagen zu erheben, wenn die sachliche Beitragspflicht nach dem 31.12.2020 entstanden ist. Jedoch hat der Gesetzgeber im Gegenzug zur finanziellen Kompensation für die Einnahmeverluste (durch das Erhebungsverbot) gemeindliche Erstattungsansprüche gegenüber dem Land geschaffen. Der gemeindliche Erstattungsanspruch ist u.a. daran geknüpft, dass spätestens am 09. September 2020 das Vergabeverfahren für die Bauleistung eingeleitet worden ist. Der Antrag auf Erstattung ist spätestens am 31.12.2025 beim Landesverwaltungsamt einzureichen.

 

Die Erstattung der Beitragsausfälle für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in den oben genannten Straßen kann zu gegebener Zeit beantragt werden. Das Vergabeverfahren wurde vor dem 09.09.2020 eingeleitet.  Mit der Beschlussfassung zur Aufwandsspaltung ist auch die Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfüllt. 

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

 

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Bürgermeister

 

 

Sabine Pörner

 

 

Fabian Stankewitz

 

 

Klaus Graßhoff