Beschlussvorschlag:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Gefahrenabwehrverordnung für die Verbandsgemeinde Westliche Börde.

 

 


Begründung:

Gemäß § 94 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.05.2014 in der derzeit geltenden Fassung (SOG LSA) werden die Gemeinden und Verbandsgemeinden ermächtigt, zur Abwehr von abstrakten Gefahren, Gefahrenabwehrverordnungen zu erlassen.

 

Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten und treten spätestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

 

Die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Westliche Börde ist am 20.07.2021 außer Kraft getreten Somit ist der Erlass einer neuen Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Verbandsgemeinde Westliche Börde erforderlich.

 

Gemäß § 101 des SOG LSA ist der Entwurf, nachdem zuvor der zuständigen Polizeidienststelle Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, der Fachaufsichtsbehörde vorzulegen.

 

Die Änderungsanträge auf dem Verbandsgemeinderat vom 07.10.2021 wurden in die Gefahrenabwehrverordnung eingearbeitet.

 

Die Gefahrenabwehrverordnung wurde gemäß § 101 des SOG LSA dem Revierkommissariat in Haldensleben, als zuständige Polizeidienststelle und anschließend dem Landkreis Börde, als zuständige Fachaufsichtsbehörde, zur Stellungnahme bzw. Zustimmung vorgelegt. Beide Behörden haben keine Einwände und erteilten ihre Zustimmung.

 

Die hier vorliegende Fassung stellt aus sicherheitsbehördlicher Sicht eine notwendige Abwägung zwischen verschiedenen Vorschlägen und Abwägungen dar. Einige Begriffe und Regelungen wurden konkretisiert und überarbeitet:

 

§ 3 Ruhestörender Lärm

Absatz 1, Nr. b – Änderung Montag bis Samstag 22 bis 6 Uhr (vorher 22 bis 7 Uhr)

 

§ 4 Umgang mit Tieren – Allgemein

Absatz 1). Berichtung Satz 2 „§ 3“ (vorher 6)

 

§ 5 Umgang mit Hunden

Absatz 2), Satz 2: Ergänzung „innerhalb der geschlossenen Ortslage“

 

§ 6 Offene Feuer im Freien

Absatz 1, 2 und Absatz 3 wie folgt:

 

 

(1)          Das Anlegen und Unterhalten von Brauchtums- oder Lagerfeuern im Sinne von §1 Nr. 5 im Freien ist ohne Genehmigung verboten. Das Abbrennen eines Feuers in einem handelsüblichen Feuerkorb oder Feuerschale bedarf keiner Erlaubnis. Das Braten und Grillen auf handelsüblichen Vorrichtungen (Rost) bzw. das Kochen in sogenannten Feuertöpfen bedarf ebenfalls keiner Erlaubnis. Verbrannt werden dürfen nur trockenes, unbehandeltes Ast-, Spalt- oder Schnittholz sowie Holzbriketts.

 

(2)          Jedes zugelassene Feuer im Freien ist ständig zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie abzulöschen.

 

(3)          Eine Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten. Andere Bestimmungen, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind (z. B. nach Abfallrecht), bleiben unberührt.

 

 

§ 8 Baden in Gewässer

Der gesamte Paragraph wurde gestrichen.

 

Als Anlage wurde der neue Wortlaut der Gefahrenabwehrverordnung und eine Synopse (Gegenüberstellung alte und neue Gefahrenabwehrverordnung) mit Begründungen beigefügt.

 

 

Begründungen:

 

Zu § 1 Begriffsbestimmungen

 

Fahrbahnen:

Der Begriff „öffentlich“ wurde gestrichen. Fahrbahnen sind Teile einer Straße. Straßen sind in der Regel gewidmet und dienen dem öffentlichen Verkehr. Anderenfalls handelt es sich um Privatstraßen oder –Wege. Diese sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Gefahrenabwehrverordnung bezieht sich nur auf den öffentlichen Bereich.

 

Gehwege, Radwege und gemeinsame Geh- und Radwege, Eisflächen, öffentliche Veranstaltungen:

Die gegenwärtige Gefahrenabwehrverordnung definiert diese Begriffe nicht.

Die ergänzenden Beschreibungen dienen der Klarstellung.

 

Zu § 2 Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen

 

(1)          Die ergänzende Formulierung „oder einer Anlage“ wurde aufgenommen, weil die Verbote des § 2 nicht nur auf der Straße, sondern auch in den öffentlichen Grünanlagen und Parks zur Anwendung kommen. Änderung der Formulierung „bilden“ in „darstellen“ und der Ergänzung „von den Gebäudeeigentümern oder den Inhabern der tatsächlichen Sachherrschaft“ dienen der Klarstellung.

 

(4) Die Ergänzung der Begriffe „Straßenlaternen“ und „im Bereich von Straßen

 und Anlagen“ und „dies gilt für Treppen, die in den öffentlichen Bereich

ragen, entsprechend“ dienen der Klarstellung.

 

(5) Die Ergänzung der Formulierungen „oder ähnliche Öffnungen“ und „mit festen

Türen, Deckel oder Rosten verschlossen sein“ dienen der Klarstellung.

 

§ Zu § 3 Ruhestörender Lärm

 

Die überarbeitete Formulierung der Ruhezeiten

 

(1)         

 a)           Sonntagesruhe                Sonn- und Feiertage      ganztägig

 b)          Nachtruhe                         Montag bis Samstag      von 22:00 bis 06:00Uhr“

 

dienen der Klarstellung.

 

(2)          Die Formulierung wurde um den Begriff „Veranstaltungen“ ergänzt, weil die o. g. Ruhezeiten auch für die Durchführung von Veranstaltungen gelten.

 

 

(3)          Die Formulierung „über die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen hinaus im Freien an den unter Absatz 1 genannten Tagen und Ruhezeiten nicht 

 betrieben werden“ dienen der Klarstellung.

 

(4)          Die Ergänzung der Formulierung „und unaufschiebbar sind und nicht privaten Zwecken dienen“ dienen der Klarstellung.

 

Zu § 4 Umgang mit Tieren - Allgemein

 

(1)          Die ergänzende Formulierung „oder belästigt“  dient der Klarstellung.

 

(4)          Das Verbot des Fütterns von Tauben und Katzen auf Straßen und Anlagen der Verbandsgemeinde Westliche Börde wurden neu in die Gefahrenabwehrverordnung aufgenommen, weil Tauben Krankheiten übertragen und durch ihren Kot u. a. Straßen, Anlagen und Plätze verunreinigen.

 

Wildlebende bzw. herrenlose Katzen sind auch in unseren Mitgliedsgemeinden zu finden. Aus fehlgeleiteter Tierliebe haben viele Menschen Mitleid mit den Katzen. Sie nur zu füttern, ist aber keine Lösung, um die Population in den Griff zu bekommen.  Mit der Fütterung wird die weitere Verwilderung der Tiere unterstützt. Sie vermehren sich unkontrolliert und das Katzenelend nimmt seinen Lauf.

 

Wichtig ist es, die Katzenpopulation einzudämmen. Dazu ist es wichtig, mit dem Ordnungsamt zusammenzuarbeiten, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

 

(5)          Das Verbot, Tiere in öffentlichen Brunnen und Löschwasserteichen baden zu lassen, wurde neu in die Gefahrenabwehrverordnung aufgenommen. Löschwasserteiche dienen den der Feuerwehr im Ernstfall zur Bekämpfung von Feuer. Durch badende Tiere werden diese verunreinigt und das Wasser ist nicht mehr brauchbar.

 

Ein öffentlich zugänglicher Brunnen auf einen öffentlichen Platz oder einer Anlage kann zu einem der Erholung dienen und sollte daher nicht durch badende Tiere (meist Hunde) verschmutzt werden. Zum anderen kann er u. a. auch der Feuerwehr als Entnahmestelle für die Brandbekämpfung dienen.

 

 

Zu § 5 Umgang mit Hunden

 

Es ist uns besonders wichtig, unserer Bürger vor nicht angeleinten Hunden zu schützen. In der Vergangenheit erreichten uns vermehrt Beschwerden diesbezüglich. Es gibt Menschen, die Angst vor Hunden haben oder eben einfach nicht beschnuppert oder angesprungen werden wollen. Leider sind nicht alle Hundebesitzer einsichtig. Einwände von Bürgern werden mit Aussagen, wie „Der tut nichts.“ abgetan.

In unseren Mitgliedsgemeinden wurde daher eine Leinenpflicht für Hunde eingeführt. Diese beschränkt sich auf den Zeitraum von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr. So werden einerseits unsere Bürger vor nicht angeleinten Hunden geschützt und andererseits widerspricht diese Regelung nicht dem Tierschutz, da es den Hundehaltern ermöglicht wird, ihren Hunden den benötigten Freilauf ohne Leine zu gewähren. Die „Leinenzeiten“ wurden bewusst gewählt und mit der Fachaufsichtsbehörde abgestimmt.

 

Der Änderungsantrag des Verbandsgemeinderates vom 07.10.2021 „innerhalb der geschlossenen Ortslage“ wurde übernommen und der Paragraph entsprechend geändert.

 

Zu § 6 Offenen Feuer im Freien

 

In der neuen Gefahrenabwehrverordnung wurde der Begriff „Osterfeuer“ durch den Begriff „Brauchtumsfeuer“ ersetzt, da hiervon alle Brauchtumsfeuer (Oster- sowie Maifeuer und Feuer zur Sommersonnenwende) erfasst werden.

 

Die Änderungsanträge, die der Verbandsgemeinderat auf seiner Sitzung am 07.10.2021 gestellt hat, wurden geprüft und der § 6 entsprechend geändert. 

Zu § 7 Eisflächen

 

Nach rechtlicher Prüfung wurde die bestehenden Regelung in der gegenwärtig geltenden Gefahrenabwehrverordnung angepasst. So gilt das Verbot nur für Eisflächen im öffentlichen Bereich, weil das Ordnungsamt für öffentliche Verkehrsflächen zuständig ist.

 

Die Verbote wurden konkretisiert und dienen der Klarstellung.

 

Zu § 9 Hausnummern

 

An der bestehenden Regelung wurde nichts geändert.

 

 

Zu § 10 Werbe- und Informationsmaterial

 

Wurfzettel, Zeitungen oder sonstiges Werbe-  und Informationsmaterial, welche nicht zugriffssicher, wind- und wasserfest im öffentlichen Bereich abgelegt wird, können zur Verschmutzung der gesamten Ortslage führen.

 

In der Regel nutzen die Zeitungszusteller und Verteiler von Werbematerial die

Briefkästen und Zeitungsröhren. Sofern Verstöße festgestellt werden, können

diese nun als Ordnungswidrigkeit nominiert und geahndet werden.

 

Zu § 11 Veranstaltungen

 

Die Anzeigepflicht für Veranstaltungen war bisher nicht geregelt. Bisher erhielten die Ordnungsämter nur aus der Presse, oder durch die Beantragung von Plakatierungen oder durch die Anzeige eines vorrübergehenden Gaststättengewerbes Kenntnis von öffentlichen Veranstaltungen.

 

Mit der jetzigen Reglung werden die Verantwortlichen zur Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung verpflichtet. Das Versäumnis kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

X

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Nicole Schliebener

Daniela Bärenroth

Heiko Walter

 

 

 

 

Fabian Stankewitz

 

 


Anlagen:

  • Gefahrenabwehrverordnung Entwurf
  • Synopse