Beschlussvorschlag:
Der
Verbandsgemeinderat beschließt die Gefahrenabwehrverordnung für die
Verbandsgemeinde Westliche Börde.
Begründung:
Gemäß § 94 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des
Landes Sachsen-Anhalt vom 20.05.2014 in der derzeit geltenden Fassung (SOG LSA)
werden die Gemeinden und Verbandsgemeinden ermächtigt, zur Abwehr von
abstrakten Gefahren, Gefahrenabwehrverordnungen zu erlassen.
Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer
enthalten und treten spätestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft.
Die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Westliche Börde ist am
20.07.2021 außer Kraft getreten Somit ist der Erlass einer neuen
Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Verbandsgemeinde Westliche Börde
erforderlich.
Gemäß § 101 des SOG LSA ist der Entwurf, nachdem zuvor der zuständigen
Polizeidienststelle Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, der
Fachaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Änderungsanträge auf dem Verbandsgemeinderat vom 07.10.2021 wurden
in die Gefahrenabwehrverordnung eingearbeitet.
Die Gefahrenabwehrverordnung wurde gemäß § 101 des SOG LSA dem
Revierkommissariat in Haldensleben, als zuständige Polizeidienststelle und
anschließend dem Landkreis Börde, als zuständige Fachaufsichtsbehörde, zur
Stellungnahme bzw. Zustimmung vorgelegt. Beide Behörden haben keine Einwände
und erteilten ihre Zustimmung.
Die hier vorliegende Fassung stellt aus sicherheitsbehördlicher Sicht
eine notwendige Abwägung zwischen verschiedenen Vorschlägen und Abwägungen dar.
Einige Begriffe und Regelungen wurden konkretisiert und überarbeitet:
§ 3 Ruhestörender Lärm
Absatz 1, Nr. b – Änderung Montag bis Samstag 22 bis 6 Uhr (vorher 22
bis 7 Uhr)
§ 4 Umgang mit Tieren – Allgemein
Absatz 1). Berichtung Satz 2 „§ 3“ (vorher 6)
§ 5 Umgang mit Hunden
Absatz 2), Satz 2: Ergänzung „innerhalb der geschlossenen Ortslage“
§ 6 Offene Feuer im Freien
Absatz 1, 2 und Absatz 3 wie folgt:
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Brauchtums- oder
Lagerfeuern im Sinne von §1 Nr. 5 im Freien ist ohne Genehmigung verboten. Das
Abbrennen eines Feuers in einem handelsüblichen Feuerkorb oder Feuerschale
bedarf keiner Erlaubnis. Das Braten und Grillen auf handelsüblichen
Vorrichtungen (Rost) bzw. das Kochen in sogenannten Feuertöpfen bedarf
ebenfalls keiner Erlaubnis. Verbrannt werden dürfen nur trockenes,
unbehandeltes Ast-, Spalt- oder Schnittholz sowie Holzbriketts.
(2) Jedes zugelassene Feuer im Freien ist ständig zu
beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie abzulöschen.
(3) Eine Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des
Grundstückseigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten. Andere
Bestimmungen, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind (z. B. nach
Abfallrecht), bleiben unberührt.
§ 8 Baden in Gewässer
Der gesamte Paragraph wurde gestrichen.
Als Anlage wurde der neue Wortlaut der Gefahrenabwehrverordnung und eine
Synopse (Gegenüberstellung alte und neue Gefahrenabwehrverordnung) mit
Begründungen beigefügt.
Begründungen:
Zu § 1 Begriffsbestimmungen
Fahrbahnen:
Der Begriff „öffentlich“ wurde gestrichen. Fahrbahnen sind Teile einer Straße.
Straßen sind in der Regel gewidmet und dienen dem öffentlichen Verkehr.
Anderenfalls handelt es sich um Privatstraßen oder –Wege. Diese sind
entsprechend zu kennzeichnen. Die Gefahrenabwehrverordnung bezieht sich nur auf
den öffentlichen Bereich.
Gehwege, Radwege und gemeinsame Geh- und Radwege, Eisflächen,
öffentliche Veranstaltungen:
Die gegenwärtige Gefahrenabwehrverordnung definiert diese Begriffe
nicht.
Die ergänzenden Beschreibungen dienen der Klarstellung.
Zu § 2 Verkehrsbehinderungen
und –gefährdungen
(1) Die ergänzende
Formulierung „oder einer Anlage“ wurde aufgenommen, weil die Verbote des § 2
nicht nur auf der Straße, sondern auch in den öffentlichen Grünanlagen und
Parks zur Anwendung kommen. Änderung der Formulierung „bilden“ in „darstellen“
und der Ergänzung „von den Gebäudeeigentümern oder den Inhabern der
tatsächlichen Sachherrschaft“ dienen der Klarstellung.
(4) Die Ergänzung der Begriffe „Straßenlaternen“ und „im Bereich von
Straßen
und Anlagen“ und „dies gilt für
Treppen, die in den öffentlichen Bereich
ragen, entsprechend“ dienen der Klarstellung.
(5) Die Ergänzung der Formulierungen „oder ähnliche Öffnungen“ und „mit
festen
Türen, Deckel oder Rosten verschlossen sein“ dienen der Klarstellung.
§ Zu § 3 Ruhestörender Lärm
Die überarbeitete Formulierung der Ruhezeiten
(1)
a) Sonntagesruhe Sonn-
und Feiertage ganztägig
b) Nachtruhe Montag
bis Samstag von 22:00 bis 06:00Uhr“
dienen der Klarstellung.
(2) Die Formulierung wurde
um den Begriff „Veranstaltungen“ ergänzt, weil die o. g. Ruhezeiten auch für
die Durchführung von Veranstaltungen gelten.
(3) Die Formulierung
„über die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen hinaus im Freien an den
unter Absatz 1 genannten Tagen und Ruhezeiten nicht
betrieben werden“ dienen der
Klarstellung.
(4) Die Ergänzung der
Formulierung „und unaufschiebbar sind und nicht privaten Zwecken dienen“ dienen
der Klarstellung.
Zu § 4 Umgang mit Tieren -
Allgemein
(1) Die ergänzende
Formulierung „oder belästigt“ dient der Klarstellung.
(4) Das Verbot des
Fütterns von Tauben und Katzen auf Straßen und Anlagen der Verbandsgemeinde
Westliche Börde wurden neu in die Gefahrenabwehrverordnung aufgenommen, weil
Tauben Krankheiten übertragen und durch ihren Kot u. a. Straßen, Anlagen und
Plätze verunreinigen.
Wildlebende bzw. herrenlose Katzen sind auch in unseren
Mitgliedsgemeinden zu finden. Aus fehlgeleiteter Tierliebe haben viele Menschen
Mitleid mit den Katzen. Sie nur zu füttern, ist aber keine Lösung, um die
Population in den Griff zu bekommen. Mit
der Fütterung wird die weitere Verwilderung der Tiere unterstützt. Sie
vermehren sich unkontrolliert und das Katzenelend nimmt seinen Lauf.
Wichtig ist es, die Katzenpopulation einzudämmen. Dazu ist es wichtig,
mit dem Ordnungsamt zusammenzuarbeiten, um gemeinsam eine Lösung zu finden.
(5) Das Verbot, Tiere in
öffentlichen Brunnen und Löschwasserteichen baden zu lassen, wurde neu in die
Gefahrenabwehrverordnung aufgenommen. Löschwasserteiche dienen den der
Feuerwehr im Ernstfall zur Bekämpfung von Feuer. Durch badende Tiere werden
diese verunreinigt und das Wasser ist nicht mehr brauchbar.
Ein öffentlich zugänglicher Brunnen auf einen öffentlichen Platz oder
einer Anlage kann zu einem der Erholung dienen und sollte daher nicht durch
badende Tiere (meist Hunde) verschmutzt werden. Zum anderen kann er u. a. auch
der Feuerwehr als Entnahmestelle für die Brandbekämpfung dienen.
Zu § 5 Umgang mit Hunden
Es ist uns besonders wichtig, unserer Bürger vor nicht angeleinten
Hunden zu schützen. In der Vergangenheit erreichten uns vermehrt Beschwerden
diesbezüglich. Es gibt Menschen, die Angst vor Hunden haben oder eben einfach
nicht beschnuppert oder angesprungen werden wollen. Leider sind nicht alle
Hundebesitzer einsichtig. Einwände von Bürgern werden mit Aussagen, wie „Der
tut nichts.“ abgetan.
In unseren Mitgliedsgemeinden wurde daher eine Leinenpflicht für Hunde
eingeführt. Diese beschränkt sich auf den Zeitraum von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr.
So werden einerseits unsere Bürger vor nicht angeleinten Hunden geschützt und
andererseits widerspricht diese Regelung nicht dem Tierschutz, da es den
Hundehaltern ermöglicht wird, ihren Hunden den benötigten Freilauf ohne Leine
zu gewähren. Die „Leinenzeiten“ wurden bewusst gewählt und mit der Fachaufsichtsbehörde
abgestimmt.
Der Änderungsantrag des Verbandsgemeinderates vom 07.10.2021 „innerhalb
der geschlossenen Ortslage“ wurde übernommen und der Paragraph entsprechend
geändert.
Zu § 6 Offenen Feuer im Freien
In der neuen Gefahrenabwehrverordnung wurde der Begriff „Osterfeuer“
durch den Begriff „Brauchtumsfeuer“ ersetzt, da hiervon alle Brauchtumsfeuer
(Oster- sowie Maifeuer und Feuer zur Sommersonnenwende) erfasst werden.
Die Änderungsanträge, die der Verbandsgemeinderat auf seiner Sitzung am
07.10.2021 gestellt hat, wurden geprüft und der § 6 entsprechend geändert.
Zu § 7 Eisflächen
Nach rechtlicher Prüfung wurde die bestehenden Regelung in der
gegenwärtig geltenden Gefahrenabwehrverordnung angepasst. So gilt das Verbot
nur für Eisflächen im öffentlichen Bereich, weil das Ordnungsamt für
öffentliche Verkehrsflächen zuständig ist.
Die Verbote wurden konkretisiert und dienen der Klarstellung.
Zu § 9 Hausnummern
An der bestehenden Regelung wurde nichts geändert.
Zu § 10 Werbe- und
Informationsmaterial
Wurfzettel, Zeitungen oder sonstiges Werbe- und Informationsmaterial, welche nicht
zugriffssicher, wind- und wasserfest im öffentlichen Bereich abgelegt wird,
können zur Verschmutzung der gesamten Ortslage führen.
In der Regel nutzen die Zeitungszusteller und Verteiler von
Werbematerial die
Briefkästen und Zeitungsröhren. Sofern Verstöße festgestellt werden,
können
diese nun als Ordnungswidrigkeit nominiert und geahndet werden.
Zu § 11 Veranstaltungen
Die Anzeigepflicht für Veranstaltungen war bisher nicht geregelt. Bisher
erhielten die Ordnungsämter nur aus der Presse, oder durch die Beantragung von
Plakatierungen oder durch die Anzeige eines vorrübergehenden
Gaststättengewerbes Kenntnis von öffentlichen Veranstaltungen.
Mit der jetzigen Reglung werden die Verantwortlichen zur Anzeige einer
öffentlichen Veranstaltung verpflichtet. Das Versäumnis kann als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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X |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
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Nicole Schliebener Daniela Bärenroth Heiko Walter |
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Fabian Stankewitz |
Anlagen:
- Gefahrenabwehrverordnung Entwurf
- Synopse