Betreff
Festlegung des endgültigen Beitragssatzes für straßenbauliche Maßnahmen im Abrechnungsjahr 2020 zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Gröningen in der Abrechnungseinheit II - Krottorf
Vorlage
GRÖ/175/21-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Festlegung des endgültigen Beitragssatzes zu den Investitionsaufwendungen des Haushaltsjahres 2020 zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Gröningen in der Abrechnungseinheit II – Krottorf – in der vorliegenden Fassung.

Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.

 


Begründung:

Nach 6a Abs. 6 KAG-LSA entsteht die Beitragsschuld mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Daher sind zur Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes die im Zeitraum zwischen dem 01.01. und 31.12. eines Jahres tatsächlich kassenwirksam angefallenen Investitionsaufwendungen zu Grunde zu legen. Nach § 7 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Gröningen wird der Beitragssatz in einer gesonderten Satzung festgelegt.

Auf Grund der Rechtsprechung muss bis zum 31.12. des Jahres bereits eine wirksame Beitragssatzsatzung vorliegen. Diese wurde als „Vorausleistungssatzung“ für das Abrechnungsjahr 2020 am 22.12.2020, Nr. 087/U3/2020, auf der Grundlage von voraussichtlichen Kosten mit einem Beitragssatz von 0,05167 €/m² beschlossen. Mittlerweile sind die  bis zum 31.12.2020 tatsächlich eingegangen Rechnungen ermittelt worden, die eine Änderung des Beitragssatzes nach sich ziehen. Die Satzung über die Festlegung des Beitrages zur Vorausleistung für das Abrechnungsjahr 2020 zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Gröningen in der Abrechnungseinheit II – Krottorf -  vom 22.12.2020 wird durch die beiliegende Satzung ersetzt und damit aufgehoben.

 

In der Abrechnungseinheit II – Krottorf – wurde im Abrechnungsjahr 2020 begonnen, im Zuge des Breitbandausbaus die Straßenbeleuchtung in den Straßenzügen Hordorfer Straße, Neuer Weg, Witwenstraße, Gänsewiese, Mühlenstraße, Mühlenweg, Vor den Häusern und Zur Gartenstraße zu erneuern (siehe Beschluss vom 13.07.2020). Bis zum 31.12.2020 sind zwei Abschlagsrechnungen der Fa. Elektro-Hupe für Materiallieferungen in Höhe von 9.552,09 € und 9.592,18 € eingegangen (Gesamtsumme: 19.144,27 €). Diese Kosten sind insgesamt beitragsfähig. Weitere Rechnungen liegen nicht vor. Somit ergibt sich für das Abrechnungsjahr 2020 ein beitragsfähiger Gesamtaufwand in Höhe von 19.144,27 €.

 

Der umlagefähige Aufwand (Anliegeranteil) errechnet sich wie folgt:

 

Beitragsfähige Kosten                                                                 19.144,27 €

abzügl. Gemeindeanteil 54,26%                                              -              10.387,68 €

Anliegeranteil = umlagefähiger Aufwand                            8.756,59

 

Die ermittelte Grundstücksfläche einschließlich der Beitragsmaßstäbe (Vollgeschossfaktor, gewerbliche Nutzung usw.) beträgt 421.028,23 m².

 

Endgültiger Beitragssatz 2020:

8.756,59 €   :   421.028,23 m²   =                 0,020798 €/m²

 

 

 

Der Landtag Sachsen-Anhalt hat mit dem Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge vom 15.12.2020 (GVBl. LSA Nr. 48/2020) das Kommunalabgabengesetz dahingehend geändert, dass für die Maßnahmen, für die Beitragspflichten nach dem 31.12.2019 entstanden sind, keine Straßenausbaubeiträge nach §§ 6 und 6a Kommunalabgabengesetz mehr erhoben werden dürfen.

Nach § 18a Abs. 4 KAG LSA erstattet das Land unter bestimmten Voraussetzungen den Gemeinden auf Antrag, diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie für bereits begonnene erforderliche Maßnahmen infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge einmalige und wiederkehrende Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen nicht mehr erheben dürfen.

Eine Erstattung erfolgt, wenn die Beitragspflichten entstanden sind oder die Beitragspflichten in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes und der gemeindlichen Beitragssatzung entstanden wären. Der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Gemeinde spätestens am 09.09.2020 das Vergabeverfahren für die Bauleistung eingeleitet und den Antrag auf Erstattung spätestens am 31.12.2025 beim Landesverwaltungsamt gestellt hat.

Für die vorgenannte Maßnahme wurde der Auftrag am 06.08.2020 erteilt. Da die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in den oben bezeichneten Straßenzügen noch vor dem 09.09.2020 beauftragt worden sind, sind die dafür im Abrechnungsjahr 2021 eingehenden Rechnungen ebenfalls erstattungsfähig. Der Beitragssatz für 2021 ist jedoch in einer gesonderten Satzung festzulegen.

 

Wie eingangs beschrieben, ist im § 7 der wiederkehrenden Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Gröningen geregelt, dass der jeweilige Beitragssatz gesondert festgelegt wird. Diese Beitragssatzsatzung ist Grundlage für die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen und auch für den Erstattungsantrag erforderlich.

 

 

 

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

 

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-bürgermeister

Bürgermeister

 

 

Sabine Pörner

 

 

Fabian Stankewitz

 

 

Ernst Brunner

 

 


Anlagen:

Satzung