Beschlussvorschlag:
Der Verbandsgemeinderat gewährt dem hauptamtlichen Bürgermeister (HVB) nach § 6 Abs. 1 und 2 KomBesVO eine pauschale Aufwandsentschädigung entsprechend § 7 Abs. 1 KomBesVO in Höhe von 103,00 EUR ab dem 01.04.2021. Die Aufwandsentschädigung ist in den Stellenplan für zukünftige Haushaltsjahre aufzunehmen und auszuweisen.
Begründung:
Nach der kommunalen Besoldungsverordnung § 6 Abs. 1 und 2 kann dem Hauptverwaltungsbeamten eine Aufwandsentschädigung ohne Nachweis gewährt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 7 Abs. 1 der VO. Der maßgebende Stichtag ist in § 8 der VO festgelegt. Beträgt die Einwohnerzahl danach, wie in der Verbandsgemeinde Westliche Börde bis zu 10.000 Einwohner, kann die Gewährung einer Aufwandsentschädigung in der Spanne von 82,00 bis 103,00 Euro erfolgen.
Der Stelleninhaber der Stelle des Hauptverwaltungsbeamten
beantragt zum 01.04.2021 bei der zuständigen Vertretung, dem
Verbandsgemeinderat, die Gewährung der Aufwandsentschädigung. Die
Aufwandsentschädigung wäre durch Mittel im Personalbudget im Haushaltsplan 2021
gedeckt.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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Gefertigt |
stellv. Verbandsgemeinde- |
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Fabian Stankewitz |
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Nicole Schliebener |
Anlagen: Antrag Herr Stankewitz