Betreff
Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Gemeinde Am Großen Bruch OT Wulferstedt; hier: Aufwandsspaltung
Vorlage
AGB/072/20-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 6 der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Am Großen Bruch vom 27.10.2010, in der derzeit geltenden Fassung, (SABS) die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Erneuerung/Erweiterung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung im OT Wulferstedt in den Straßenzügen:

-       Am Berge,

-       Dorfmitte,

-       Gartenweg,

-       Grüne Straße,

-       Knielweg,

-       Neue Reihe / Am Löschteich und

-       Schulwinkel

 

 


Begründung:

Nach den neuesten Erkenntnissen wird das Land Sachsen-Anhalt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rückwirkend zum 01.01.2020 abschaffen. Das bedeutet, dass für Maßnahmen, die bis zum 31.12.2019 nicht abgeschlossen sind, keine Beiträge mehr erhoben werden dürfen bzw. erhobene Vorausleistungen zurückzuzahlen sind. Die dadurch entstehenden Beitragsausfälle sollen vom Land Sachsen-Anhalt erstattet werden, jedoch nur für solche Maßnahmen, die bis zum 31.12.2020 bauseitig und rechnungsmäßig abgeschlossen sind und die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.    

 

Im Zuge des Breitbandausbaus wird in den im Beschlussvorschlag genannten Straßen die Straßenbeleuchtung erneuert (Rückbau der Freileitung und Betonmasten, Verlegung Erdkabel und Aufstellung neuer Masten mit energiesparenden Leuchten).

 

Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) kann nur für selbständige Erschließungsanlagen der Aufwand ermittelt werden. Das bedeutet, dass die sachliche Beitragspflicht erst entsteht und damit Straßenausbaubeiträge erhoben werden können, wenn die selbständige Erschließungsanlage komplett (heißt, Fahrbahn, Gehweg, Entwässerung und Straßenbeleuchtung) ausgebaut wurde.

Der § 6 Abs. 2 KAG-LSA i.V.m. § 3 Abs. 3 und § 6 der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) regelt die Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz. Beiträge können auch nur für Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile der Einrichtung, wie Fahrbahn, Radweg, Gehweg, Oberflächenentwässerung, Beleuchtungseinrichtungen, unselbständige Park- und Grünflächen, erhoben werden (Aufwandsspaltung).

 

Die Aufwandsspaltung ist ein Vorfinanzierungsinstrument der Gemeinde und hat den Vorteil, die Beitragsveranlagung zeitnah durchzuführen. Über die Aufwandsspaltung entscheidet im Einzelfall der Gemeinderat durch Beschluss.

 

Durch das Vorliegen des Beschlusses zur Aufwandsspaltung entsteht bei Beendigung der Maßnahme zur Erneuerung der Straßenbeleuchtung die sachliche Beitragspflicht, die eine Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Straßenbeleuchtung bzw. die Geltendmachung der hier entstehenden Beitragsausfälle gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt ermöglicht.

 

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

 

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-bürgermeister

Bürgermeister

 

 

Sabine Pörner

 

 

Fabian Stankewitz

 

 

Klaus Graßhoff