Betreff
Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes zur Vorausleistung zu den voraussichtlichen Investitionsaufwendungen im HJ 2020 für straßenbauliche Maßnahmen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge in der Abrechnungseinheit I - Großalsleben
Vorlage
GRÖ/130/20-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Festlegung des Beitragssatzes zur Vorausleistung zu den voraussichtlichen Investitionsaufwendungen des Haushaltsjahres 2020 zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Gröningen in der Abrechnungseinheit I – Großalsleben – in der vorliegenden Fassung.

Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.

 


Begründung:

Nach 6a Abs. 6 KAG-LSA die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Daher sind zur Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes die im Zeitraum zwischen dem 01.01. und 31.12. eines Jahres tatsächlich kassenwirksam angefallenen Investitionsaufwendungen zu Grunde zu legen. Nach § 7 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Gröningen wird der Beitragssatz in einer gesonderten Satzung festgelegt.

Auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes muss zur Erhebung wiederkehrender Beiträge bereits zum 31.12. des jeweiligen Abrechnungsjahres eine wirksame Beitragssatzsatzung vorliegen.  Dazu ist zunächst eine Satzung zur Festlegung des Beitragssatzes für die Vorausleistung zu den voraussichtlichen Kosten im Haushaltsjahr 2020 zu beschließen und zu veröffentlichen. Nach Ablauf des 31.12.2020 sind die tatsächlich angefallenen Kosten zu ermitteln und die bereits vorliegende (Vorausleistungs-) Beitragssatzsatzung zu ersetzen.

 

Im Abrechnungsjahr 2020 sind für die Straßenbaumaßnahme Ausbau der Nebenanlagen L 24 OD 1. BA (Am Anger/Zum Mühlenberg) die Schlussrechnungen in Höhe von insgesamt 322.813,84 € eingegangen. Die beitragsfähigen Kosten belaufen sich auf 276.411,28 €.

 

Der Ausbau der Nebenanlagen L 24 OD 2. BA in Großalsleben wurde ebenfalls in 2020 begonnen. Hierfür sind entsprechende Abschlagsrechnungen in Höhe von 499.458,97 € eingegangen.  Des Weiteren wurde entsprechend der OD-Vereinbarung die Zahlung des Zuschusses für den Regenwasserkanal in Höhe von 233.302,00 € gegenüber der Landesstraßenbaubehörde geltend gemacht, der in diesem Jahr kassenwirksam werden soll. Der Zuschuss ist anteilig den beitragsfähigen Kosten anzurechnen. Die beitragsfähigen Kosten für den 2. BA belaufen sich daher nach derzeitigem Stand auf 239.365,93 €.  

 

Weitere Investitionen wurden bisher nicht durchgeführt bzw. sind nicht geplant.

Die Zusammenfassung der Kosten der beiden Bauabschnitte sind in der Anlage 2 ersichtlich.

 

 

Der voraussichtliche umlagefähige Aufwand (Anliegeranteil) für das Abrechnungsjahr 2020 errechnet sich wie folgt:

Voraussichtlicher beitragsfähiger Gesamtaufwand:

OD L 24 1. BA

 

276.411,28 €

OD L 24 2. BA

+

239.365,93 €

Beitragsfähige Kosten

=

515.777,21 €

abzügl. Gemeindeanteil 53,27%    

-

274.754,52

Anliegeranteil = umlagefähiger Aufwand

=

241.022,69

 

Die ermittelte Grundstücksfläche einschließlich der Beitragsmaßstäbe (Vollgeschossfaktor, gewerbliche Nutzung usw.) beträgt 406.303,45 m².

(Hier kann es durch Vermessungen o.ä. noch Veränderungen geben. Diese werden dann bei der Festlegung des endgültigen Beitragssatzes berücksichtigt.)

 

Vorläufiger Beitragssatz 2020:

241.022,69 €  :  406.305,45 m²  =  0,59321 €/m²

 

Hinweis.

Das Land Sachsen-Anhalt plant die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge. Eine Entscheidung ist zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch noch nicht gefallen.

Nach dem Gesetzentwurf (Stand September 2020) sollen diese rückwirkend zum 01.01.2020 abgeschafft werden. Die Beitragsausfälle für die bis zum 31.12.2019 nicht abgeschlossenen Straßenbaumaßnahmen soll/wird das Land Sachsen-Anhalt übernehmen. Für die wiederkehrenden Beiträge bedeutet das nach derzeitigem Kenntnisstand, dass die Gemeinden diese bis einschließlich Abrechnungsjahr 2019 von den beitragspflichtigen Bürgern erheben können/dürfen.  Die Beiträge für das Abrechnungsjahr 2020 würde das Land Sachsen-Anhalt übernehmen. Auch in diesem Fall ist der Erlass einer Beitragssatzsatzung für die Erhebung gegenüber dem Land unerlässlich.

 

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

 

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-bürgermeister

Bürgermeister

 

 

Sabine Pörner

 

 

Fabian Stankewitz

 

 

Ernst Brunner

 

 


Anlagen:

1.       Satzungsentwurf

2.       Kostenaufstellung - Zusammenfassung