Betreff
Durchführung von Feuerwerken auf öffentlichen Flächen
Vorlage
GRÖ/120/20-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 Die Durchführung von Feuerwerken auf allen öffentlichen Flächen in der

     Stadt   Gröningen einschließlich der Ortsteile wird verboten.

 

 Die Durchführung von Feuerwerken im Bereich des Kulturhauses  (Vorplatz,

     Satteldorfer Straße, Halberstädter Platz) wird verboten.

 

 Feuerwerke dürfen nach wie vor entsprechend den Regelungen der

1.       Sprengstoffverordnung durchgeführt werden.

 


Begründung:

Die Durchführung von Feuerwerken ist in derVerordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 in der derzeit geltenden Fassung (1. SprengV) geregelt.

 

Gemäß § 23 Absatz 1 dieser Verordnung ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Ausnahmen sind zulässig.

 

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nur durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (sogenannte Pyrotechniker) durchgeführt werden. Die Pyrotechniker müssen das Feuerwerk zwei Wochen vor Beginn der Durchführung angezeigen..

 

Die 1. Verordnung des Sprengstoffgesetzes gestattet auch privaten Personen außerhalb von Silvester Silvesterfeuerwerke zu zünden. Grundlage ist § 24 der 

1. SprengV. Dazu müssen private Personen einen entsprechenden Antrag beim Ordnungsamt stellen.  Diese Anträge wurden in der Vergangenheit durch das Ordnungsamt genehmigt.

 

Die Durchführung eines Feuerwerkes anlässlich besonderer Anlässe, wie z. B. Hochzeit, Jugendweihe, aber auch Einschulung und runde Geburtstage erfreuen sich großer Beliebtheit. Jedoch werden sie von unbeteiligten Personen oft als störend empfunden. Ein weiteres Problem ist die Verschmutzung von öffentlichen und privaten Flächen durch die Rückstände des Feuerwerkes.

 

In der Stadt Gröningen kam es in der Vergangenheit seitens der Anwohner wiederholt zu Beschwerden hinsichtlich der Durchführung von Feuerwerken auf dem Vorplatz des Kulturhauses in der Satteldorfer Straße oder auf der Freifläche am Halberstädter Tor.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann die Durchführung von Feuerwerken nur durch eine Nutzungsversagung von öffentlichen Flächen unterbunden werden.  Dabei sollte nicht generell der Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen untersagt werden. Eine Feuershow (brennende Herzen) ist in der Regel nicht mit Lärm verbunden und sollte auf öffentlichen Flächen zugelassen werden.

 

In der Stadt Gröningen einschließlich Ortsteile wurden folgende Feuerwerke durchgeführt:

 

 

2019

2020

Anträge private Personen

5

3

Anzeige Pyrotechniker

2

3

 

Zum allgemeinen Umgang mit Feuerwerken, die von privaten Personen abgebrannt werden, als auch die Durchführung von Feuerwerken durch einen Pyrotechniker mit Befähigungsschein, die auf öffentlichen Flächen abgebrannt werden, bitten wir um eine Entscheidung.

 

Der Ausschuss für Soziales, Kinder und Jugend, Sport und Kultur empfiehlt die Beschlussfassung zu Punkt 3 (“Feuerwerke dürfen nach wie vor entsprechend den Regelungen der 1. Sprengstoffverordnung durchgeführt werden”) mit folgendem Vorschlag:

  • bis 22:00 Uhr
  • max. 10 Feuerwerke pro Kalenderjahr im Bereich des Kulturhauses

 

Der Ausschuss für Bauwesen und Stadtentwicklung empfiehlt die Beschlussfassung des Punktes 1 (“Die Durchführung von Feuerwerken auf allen öffentlichen Flächen in der Stadt Gröningen einschließlich der Ortsteile wird verboten.”)

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner Sitzung am 30.11.2020 beraten und empfiehlt mit 7 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme die Beschlussfassung von Punkt 3 (Feuerwerke dürfen nach wie vor entsprechend den Regelungen der 1. Sprengstoffverordnung durchgeführt werden).

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

x

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Bürgermeister

 

Frau Bärenroth

 

Fabian Stankewitz

 

 

Ernst Brunner