Beschlussvorschlag:
Die Durchführung von Feuerwerken auf allen öffentlichen Flächen in der
Stadt Gröningen einschließlich der Ortsteile wird verboten.
Die Durchführung von Feuerwerken im Bereich des Kulturhauses (Vorplatz,
Satteldorfer Straße, Halberstädter Platz) wird verboten.
Feuerwerke dürfen nach wie vor entsprechend
den Regelungen der
1. Sprengstoffverordnung durchgeführt werden.
Begründung:
Die Durchführung von Feuerwerken ist in derVerordnung zum
Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 in der derzeit geltenden Fassung (1.
SprengV) geregelt.
Gemäß § 23 Absatz 1 dieser Verordnung ist das Abbrennen pyrotechnischer
Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und
Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.
Ausnahmen sind zulässig.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) dürfen
in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nur durch den Inhaber einer
Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 des
Sprengstoffgesetzes (sogenannte Pyrotechniker) durchgeführt werden. Die
Pyrotechniker müssen das Feuerwerk zwei Wochen vor Beginn der Durchführung
angezeigen..
Die 1. Verordnung des Sprengstoffgesetzes gestattet auch privaten
Personen außerhalb von Silvester Silvesterfeuerwerke zu zünden. Grundlage ist §
24 der
1. SprengV. Dazu müssen private Personen einen entsprechenden Antrag beim
Ordnungsamt stellen. Diese Anträge
wurden in der Vergangenheit durch das Ordnungsamt genehmigt.
Die Durchführung eines Feuerwerkes anlässlich besonderer Anlässe, wie z.
B. Hochzeit, Jugendweihe, aber auch Einschulung und runde Geburtstage erfreuen
sich großer Beliebtheit. Jedoch werden sie von unbeteiligten Personen oft als
störend empfunden. Ein weiteres Problem ist die Verschmutzung von öffentlichen
und privaten Flächen durch die Rückstände des Feuerwerkes.
In der Stadt Gröningen kam es in der Vergangenheit seitens der Anwohner
wiederholt zu Beschwerden hinsichtlich der Durchführung von Feuerwerken auf dem
Vorplatz des Kulturhauses in der Satteldorfer Straße oder auf der Freifläche am
Halberstädter Tor.
Aus Sicht der Verwaltung kann die Durchführung von Feuerwerken nur durch
eine Nutzungsversagung von öffentlichen Flächen unterbunden werden. Dabei sollte nicht generell der Umgang mit
pyrotechnischen Erzeugnissen untersagt werden. Eine Feuershow (brennende Herzen)
ist in der Regel nicht mit Lärm verbunden und sollte auf öffentlichen Flächen
zugelassen werden.
In der Stadt Gröningen einschließlich Ortsteile wurden folgende
Feuerwerke durchgeführt:
|
2019 |
2020 |
Anträge private Personen |
5 |
3 |
Anzeige Pyrotechniker |
2 |
3 |
Zum allgemeinen Umgang mit Feuerwerken, die von privaten Personen
abgebrannt werden, als auch die Durchführung von Feuerwerken durch einen
Pyrotechniker mit Befähigungsschein, die auf öffentlichen Flächen abgebrannt
werden, bitten wir um eine Entscheidung.
Der Ausschuss für Soziales,
Kinder und Jugend, Sport und Kultur empfiehlt die Beschlussfassung zu Punkt 3
(“Feuerwerke dürfen nach wie vor entsprechend den Regelungen der 1.
Sprengstoffverordnung durchgeführt werden”) mit folgendem Vorschlag:
- bis 22:00 Uhr
- max. 10 Feuerwerke pro Kalenderjahr
im Bereich des Kulturhauses
Der Ausschuss für Bauwesen und
Stadtentwicklung empfiehlt die Beschlussfassung des Punktes 1 (“Die
Durchführung von Feuerwerken auf allen öffentlichen Flächen in der Stadt
Gröningen einschließlich der Ortsteile wird verboten.”)
Der Haupt- und Finanzausschuss
hat die Vorlage in seiner Sitzung am 30.11.2020 beraten und empfiehlt mit 7
Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme die Beschlussfassung von Punkt 3 (Feuerwerke
dürfen nach wie vor entsprechend den Regelungen der 1. Sprengstoffverordnung
durchgeführt werden).
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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x |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
Bürgermeister |
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Frau Bärenroth |
Fabian Stankewitz |
Ernst Brunner |