Betreff
Aufstellungsbeschluss zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlage am Gelände "Am Bahnhof" der Gemeinde Am Großen Bruch OT Neuwegersleben
Vorlage
AGB/052/20-BV
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt über einen Aufstellungsbeschluss das Bauleitverfahren „Freiflächenphotovoltaikanlage Am Bahnhof in Neuwegersleben“ in der Gemeinde Am Großen Bruch OT Neuwegersleben, Gemarkung Neuwegersleben, Flur 3, Flurstücke 133; 134; 298; 301; 303; 403 (Anlage: Plangebiet), gemäß § 8 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Schaffung des Baurechts einzuleiten.

Der Vorhabenträger PAMA UG, Ostwaldstr. 3, 04317 Leipzig übernimmt alle anfallenden Kosten zur Erlangung des Baurechtes.

Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu geben.

 


Begründung:

Die Bauleitplanungen sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen (§2 BauGB). Die Gemeinde kann diese Aufgabe einem Investor übertragen, der im Einvernehmen mit der Gemeinde die Bauleitplanung durchführen wird (§12 BauGB).

 

Die ausgewiesenen Flächen befinden sich im Flächennutzungsplan im Außenbereich und im ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet „Großer Graben“. Der Vorhabensträger, die Firma PAMA UG, beabsichtigt diese Flächen in der Flur 3 die Flurstücke 133; 134; 298; 301; 303; 403 für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen umzunutzen. (Anlage: Plangebiet).

 

Für die beabsichtigte Bebauung besteht kein Baurecht. Um das Vorhaben umsetzen zu können, muss Planungsrecht geschaffen werden. Dafür ist der Bebauungsplan das richtige Bauplanungsinstrument.

 

Die Initiative zur Einleitung des Verfahrens geht vom Vorhabenträger aus, er verpflichtet sich, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Kosten für das Bauleitverfahren und der Erschießung hierfür selbst zu tragen. Die zuständige Gemeinde hat das Recht, detailliertere Festsetzungen in Bauplänen anzuordnen.

Der Vorhabenträger beabsichtigt die Bauleitplanung für die Flurstücke  der Gemarkung Neuwegersleben zur Erlangung des Baurechts zu erarbeiten.

 

Der Investor stellte das Vorhaben im Gemeinderat vor.

 

Alle anfallenden Kosten für die Bauleitplanung werden vom Vorhabenträger getragen. Der entsprechende städtebauliche Vertrag und der Erschließungsvertrag sind mit dem Vorhabenträger zu schließen. Das Planungsbüro zur Erstellung der Bauleitplanung ist vom Investor der Gemeinde zu benennen und bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

 

Die Verträge, wie der Städtebauliche Vertrag u.a. sind gesondert zu beschließen.

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

X

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Bürgermeister

 

Kerstin Bergner

 

Fabian Stankewitz

 

 

Klaus Graßhoff

 

 


Anlagen:

Plangebiet