Betreff
Aufstellungsbeschluss zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf der Mülldeponie in Am Großen Bruch OT Gunsleben
Vorlage
AGB/051/20-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt einen Aufstellungsbeschluss zum Bauleitverfahren „Freiflächenphotovoltaikanlage Deponie Gunsleben“ in der Gemeinde Am Großen Bruch OT Gunsleben, Gemarkung Gunsleben, Flur 4, Flurstücke 42/1; 46/1; 48/1; 51; 70/52 (Anlage: Plangebiet), gemäß § 8 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Schaffung von Baurecht einzuleiten.

Der Vorhabenträger  dHb Solarsysteme GmbH, Poststr. 32 in 87439 Kempten übernimmt alle anfallenden Kosten zur Erlangung des Baurechtes.

Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu geben.

 


Begründung:

Die Bauleitplanungen sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen (§2 BauGB). Die Gemeinde kann diese Aufgabe einem Investor übertragen, der im Einvernehmen mit der Gemeinde die Bauleitplanung durchführen wird (§12 BauGB).

 

Die als Grünfläche (Deponie) ausgewiesenen Flächen im Flächennutzungsplan beabsichtigt der Vorhabensträger, die Firma dHb Solarsysteme GmbH, für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen umzunutzen. (Anlage: Plangebiet).

 

Für die beabsichtigte Bebauung besteht kein Baurecht. Um das Vorhaben umsetzen zu können, muss Planungsrecht geschaffen werden. Dafür ist der Bebauungsplan das richtige Bauplanungsinstrument.

 

Die Initiative zur Einleitung des Verfahrens geht vom Vorhabenträger aus, er verpflichtet sich, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Kosten für das Bauleitverfahren und der Erschießung hierfür selbst zu tragen. Die zuständige Gemeinde hat das Recht, detailliertere Festsetzungen in Bauplänen anzuordnen.

Der Vorhabenträger beabsichtigt die Bauleitplanung für die Flurstücke 42/1; 46/1; 48/1; 51; 70/52 in der Flur 4 der Gemarkung Gunsleben zur Erlangung des Baurechts zu erarbeiten.

 

Der Investor stellte sein Vorhaben im Gemeinderat vor.

 

Alle anfallenden Kosten für die Bauleitplanung werden vom Vorhabenträger getragen. Der entsprechende städtebauliche Vertrag und der Erschließungsvertrag  sind mit dem Vorhabenträger zu schließen. Das Planungsbüro zur Erstellung der Bauleitplanung ist vom Investor zu benennen und bedarf der Zustimmung der Stadt.

 

Die Verträge, wie der Städtebauliche Vertrag u.a. sind gesondert zu beschließen.

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

X

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Bürgermeister

 

Kerstin Bergner

 

Fabian Stankewitz

 

 

Klaus Graßhoff

 

 


Anlagen:

Plangebiet