Betreff
Grundsatzbeschluss zur Errichtung von Photovoltaikanlagen im Gemeindegebiet Am Großen Bruch
Vorlage
AGB/049/20-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt, dass für das Gemeindegebiet keine Freiflächenphotovoltaikanlagen errichtet werden.

Für einzelne Freiflächenphotovoltaikanlagen ist ein Einzelbeschluss zu fassen.

 

Der Gemeinderat legimitiert die Verwaltung, das gemeindliche Einvernehmen von Freiflächenphotovoltaikanlagen zu versagen.

 

 


Begründung:

Die Gemeinde kann im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB die Ausstattung ihres Gemeindegebietes zur allgemeinen Förderung des Klimaschutzes mit erneuerbaren Energien steuern. Die Gemeinde kann somit Sondergebiete in dem Flächennutzungsplan ausweisen.

Diese Ausweisungen wurden bisher nicht gemacht, da die Notwendigkeit dafür bisher nicht bestand. Da die Gemeinde keine Freiflächenphotovoltaikanlagen wünscht, muss der F-Plan dahingehend nicht überarbeitet werden.

 

Ausschlaggebend, um sich mit dem Thema der Freiflächenphotovoltaikanlagen zu beschäftigen, ist der Antrag der Firma PAMA UG aus Leipzig in Neuwegersleben auf dem alten Bahngelände in Richtung Wulferstedt eine Freiflächenphotovoltaikanlage errichten zu wollen.

Durch den Investor wurde die geplante Anlage in der Sitzung des Hauptausschusses am 26.07.2020 vorgestellt. Die Mitglieder des Hauptausschusses berieten sich im nicht öffentlichen Teil und lehnten das Vorhaben mehrheitlich ab. Allerdings ist zu klären, inwieweit für das außerhalb liegende Grundstück ein Wegerecht einzutragen ist, um eine verkehrliche Anbindung wieder herzustellen.

 

Die geplante Anlage befindet sich im Außenbereich. Sie unterliegt den Vorschriften des BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 30 -37 BauGB). Die geplante Anlage ist nach § 35 BauGB-Außenbereich zu beurteilen. Freiflächenphotovoltaikanlagen sind nicht privilegierte Anlagen i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BauGB. Damit handelt es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Wenn keine öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist, kann das Vorhaben bewilligt werden.

An dem angegebenen Standort sprechen öffentliche Belange gegen das Vorhaben. Im fortgeltenden F-Plan von Neuwegersleben ist der Standort als Bahnanlage, Grünflächen und zum Teil als geschützte Fläche (LSG) ausgewiesen. Somit sind Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt. Weiterhin ist davon auszugehen, dass außerhalb der LSG-Flächen artenschutz- und eingriffsrelevante Belange grundsätzlich beeinträchtigt werden. Des Weiteren werden Belange des Bodenschutzes und des Landschaftsbildes beeinträchtigt. Durch die Errichtung der Anlagen werden weitere Flächen versiegelt und bebaut und dies ist mit dem Belang des § 35 Abs.3 Nr. 7 BauGB „Entstehung, Erweiterung, Verfestigung einer Splittersiedlung“ zu beurteilen.

Fazit ist, dass diese Anlage zu versagen ist.

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

X

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Bürgermeister

 

Kerstin Bergner

 

Fabian Stankewitz

 

 

Klaus Graßhoff