Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat
beschießt:
1. Die im Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des B-Planes vom 07.01.2020 bis 04.02.2020 vorgebrachten Anregungen in den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat der Gemeinderat, mit dem in der Anlage „Abwägungskatlog“ aufgeführtem Ergebnis, geprüft.
Die Ergebnisse der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechen dem Abwägungskatalog (Seite 1 bis 20) als Anlage zum Abwägungsbeschluss.
Der Gemeinderat beschließt den Abwägungskatalog als Bestandteil des Abwägungsbeschlusses.
2. Der Bürgermeister wird beauftragt, folgenden Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit deren Hinweise den Inhalt des B-Planes wesentlich berühren vom Ergebnis der Abwägung Kenntnis zu geben:
Die Abwägungsentscheidung erfolgte mit folgenden Ergebnissen:
a) Teilweise berücksichtigt werden Anregungen:
- Landkreis Börde
- ein Bürger aus der Gemeinde
3. Der Gemeinderat Am Großen Bruch beschließt den B-Plan Wohngebiet „Neuwegerslebener Straße“, OT Hamersleben bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung (Stand Juli 2020).
Die Begründung des Planes (Stand Juli 2020) wird gebilligt.
4. Der Bürgermeister wird beauftragt den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft zu setzen. Dabei ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zeitgleich werden die Unterlagen ins gemeindliche Internet-Portal der Verbandsgemeinde Westliche Börde eingestellt.
5. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Begründung:
Der Entwurf des B-Planes nach § 13b BauGB lag aus und die Träger öffentlicher belange sowie 1 Bürger aus Hamersleben haben ihre Stellungnahmen zur der Planung kundgetan. Durch das Planungsbüro IVW Magdeburg wurden sie Stellungnahmen nach bauleitplanerischer Sicht gewertet und in der vorliegenden Form ausgewertet.
Die Stellungnahmen des Landkreises und eines Bürger berühren die Planung wesentlich, so dass dafür eine Abwägungsentscheidung getroffen werden muss. Diese Entscheidung ist separat zu beschließen (siehe Beschlussvorschlag Punkt 2a). Die anderen können zusammenbeschlossen werden.
Der Abwägungs- und Satzungsschluss muss ortsüblich bekannt gemacht werden. Danach tritt die Rechtskraft der Bauleitplanung in Kraft.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
X |
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2020 |
10.000 |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
Bürgermeister |
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Kerstin Bergner |
Fabian Stankewitz |
Klaus Graßhoff |
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungskatalog
Anlage 2: Plan_Satzung
Anlage 3: Begründung_Satzung