Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Festlegung des
endgültigen Beitragssatzes zu den Investitionsaufwendungen des Haushaltsjahres
2019 zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen
der Stadt Gröningen in der Abrechnungseinheit I – Großalsleben – in der
vorliegenden Fassung.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
Begründung:
Nach 6a Abs. 6 KAG-LSA entsteht die Beitragsschuld mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Daher sind zur Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes die im Zeitraum zwischen dem 01.01. und 31.12. eines Jahres tatsächlich kassenwirksam angefallenen Investitionsaufwendungen zu Grunde zu legen. Nach § 7 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Gröningen wird der Beitragssatz in einer gesonderten Satzung festgelegt.
Auf Grund der Rechtsprechung muss bis zum 31.12. des Jahres
bereits eine wirksame Beitragssatzsatzung vorliegen. Diese wurde als
„Vorausleistungssatzung“ für das Abrechnungsjahr 2019 am 16.12.2019, Nr.
020/05/2019, auf der Grundlage von voraussichtlichen Kosten mit einem Beitragssatz von 0,43201 €/m²
beschlossen. Mittlerweile sind die bis
zum 31.12.2019 tatsächlich eingegangen Rechnungen ermittelt worden, die eine
Änderung des Beitragssatzes nach sich ziehen.
Die Satzung über die Festlegung
des Beitrages zur Vorausleistung für das Abrechnungsjahr 2019 zur Erhebung
wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt
Gröningen in der Abrechnungseinheit I – Großalsleben - vom 16.12.2019 wird durch die beiliegende
Satzung ersetzt und damit aufgehoben.
In der Abrechnungseinheit I – Großalsleben – wurde im Abrechnungsjahr 2019 der 1. BA der Ortsdurchfahrt L 24 (Am Anger –Zum Mühlenberg) durchgeführt.
Die Fahrbahn liegt in der Baulastträgerschaft des Landes Sachsen-Anhalt, hierfür fallen keine Kosten an. Für die Erneuerung der Nebenanlagen und Regenwasserkanal einschl. Honorare sind bis zum 31.12.2019 Abschlagsrechnungen in Höhe von 470.262,26 € eingegangen. Nach Abzug der nicht beitragsfähigen Kosten (Kostenerstattung LSBB für Regenwasserkanal, die Hälfte der Kosten der Regenwasserhauptleitung sowie die Kosten für die Regenwasserhausanschlüsse) ergibt sich für das Jahr 2019 ein beitragsfähiger Gesamtaufwand in Höhe von 177.621,23 €.
Der umlagefähige Aufwand (Anliegeranteil) errechnet sich wie folgt:
Beitragsfähige Kosten 177.621,23 €
abzügl. Gemeindeanteil 53,27% -
94.618,83 €
Anliegeranteil = umlagefähiger Aufwand 83.002,40 €
Die ermittelte Grundstücksfläche einschließlich der Beitragsmaßstäbe (Vollgeschossfaktor, gewerbliche Nutzung usw.) beträgt 406.303,45 m².
Endgültiger
Beitragssatz 2019:
83.002,40 € : 406.303,45 m² = 0,20429 €/m²
Hinweise
1.
Ermittlung
der nicht beitragsfähigen Kosten
Bestandteil der Straßenbaumaßnahme war auch die Erneuerung des Regenwasserkanals, der sowohl der Straßenentwässerung als auch der Entwässerung der anliegenden Grundstücke dient. Die Kosten der Grundstücksentwässerung dürfen nicht über die Straßenausbaubeitragssatzung abgerechnet werden. Laut Rechtsprechung und den Kommentaren zum Straßenausbaubeitragsrecht ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, in diesem Fall die Hälfte des Aufwandes in den beitragsfähigen Aufwand für die Straßenentwässerung aufzunehmen. In der beiliegenden Kostenberechnung sind die Kosten, die der Grundstücksentwässerung zuzurechnen sind, als nicht beitragsfähige Kosten ausgewiesen.
2. Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
Der Landtag Sachsen-Anhalt beabsichtigt, die Straßenausbaubeiträge nach §§ 6 und 6a Kommunalabgabengesetz abzuschaffen. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll das Kommunalabgabengesetz dahingehend geändert werden, dass rückwirkend zum 01.01.2020 keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden. Das bedeutet, dass für alle begonnenen Straßenbaumaßnahmen, die erst nach dem 01.01.2020 fertiggestellt werden, die Beitragserhebung entfällt. Jedoch soll aber die Erhebung einmaliger und wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für solche Maßnahmen möglich sein, die bis zum 31.12.2019 abgeschlossen waren und für die bis dahin die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Die entsprechende Gesetzesänderung soll im Herbst 2020 herbeigeführt werden.
Folglich ist die Satzung zur Festlegung des endgültigen Beitragssatzes für das Abrechnungsjahr 2019 noch zu beschließen, um die Beitragserhebung noch durchführen zu können. Sollte sich der Zeitpunkt der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge ändern (z.B. rückwirkend zum 01.01.2019), wäre in diesem Fall die Satzung wieder aufzuheben bzw. die Heranziehung der Grundstückeigentümer nicht mehr möglich.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde-bürgermeister |
Bürgermeister |
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Sabine Pörner |
Fabian Stankewitz |
Ernst Brunner |
Anlagen:
Satzungsentwurf
Kostenberechnung endgültiger Beitragssatz 2019