Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat fasst/fasst nicht den Beschluss, die Abweichung zum B-Plan "Am Anger" Gröningen OT Großalsleben im Bezug auf die Abweichung zur Festlegung der Einfriedungshöhe von 1,20 m auf 2,00m zu zulassen/ nicht zu zulassen.
(nicht zutreffendes
streichen)
Begründung:
Die Stadt Gröningen hat im Ortsteil Großalsleben einen Bebauungsplan „Am Anger“ zum Zwecke der Wohnbebauung erarbeitet. Der B-Plan wurde im November 2010 rechtskräftig.
Herr Philipp Drabe hat das Baugrundstück Nr. 6 aus diesem Baugebiet erworben. (Anlage 1) Das Flurstück grenzt mit 2 Seiten an die öffentliche Verkehrsfläche an.
Herr Drabe beabsichtigt einen großen Hund zu erwerben. Die Einzäunung ist auf 1,20m in der Höhe begrenzt. Er stellt nun den Antrag, damit er die Einzäunung auf 2,00m erhöhen darf.
Zur Einzäunung wurden folgende planungsrechtliche Festsetzungen im B-Plan aufgenommen:
„Grundstückseinfriedungen
an der Grundstücks-Einfahrtsseite und als Abgrenzung zum öffentlichen
Straßenraum der neuen Straße dürfen nicht höher als 1,2 m sein. Zu bevorzugen
sind hier Hecken (grüne Einfriedung), Holzstakettenzäune, schmiedeeiserne Zäune
und Mauersockel mit Pfeilern und dazwischenliegenden Zaunfeldern. Geschlossene
Mauern sind nicht erlaubt.
Sicht und
Windschutzblenden sind bis zu einer Höhe von 2,00m und ausschließlich zu
Nachbargrundstücken zulässig. An der Grundstücks-Einfahrtsseite und zum
öffentlichen Straßenraum sind sie generell unzulässig.“
Der Stadtrat hat nun zu entscheiden, welche Befindlichkeit eine höhere Priorität hat.
Herr Drabe sorgt sich um das „Wohl und die Sicherheit der Allgemeinheit“, wenn er den Hund auf dem Grundstück frei laufen lässt. Aus seiner Sicht kann ein Hund die 1,20m hohe Grundstückseinfriedung leicht überspringen. Bei einem nichtgeschulten Hund wäre das durchaus möglich.
Der Stadtrat muss auch Bedenken, dass nach dem Gleichbehandlungsprinzip auch andere Anlieger der Straße auf diese Entscheidung zur Erhöhung zurückgreifen können. Entscheidet der Stadtrat, dass die Erhöhung genehmigt wird, könnte es zur Einschränkung des Sichtfeldes und damit zur Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs kommen.
Der Ausschuss für Bauwesen und Stadtentwicklung sowie der Haupt- und Finanzausschuss empfehlen, die Abweichung zur Festlegung der Einfriedungshöhe von 1,20 m auf 2,00 m nicht zuzulassen.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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X |
2020 |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
Bürgermeister |
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Kerstin Bergner |
Fabian Stankewitz |
Ernst Brunner |
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan
Anlage 2: Auszug aus dem B-Plan “Am Anger”