Betreff
Satzung über die Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage und der Einbeziehung der Flurstücke 163 und 164; Flur 22, Gemarkung Gröningen in die im Zusammenhang bebaute Ortslage Kloster Gröningen gemäß §§ 34 Abs. 4 Nr.1 sowie Abs. 5 und6 BauGB i.V.m. §9 Abs.1 und 6 BauGB sowie §13 Abs.2 Nr.2 und 3 BauGB und
§ 10 Abs. 3 BauGB
Hier: Billigung und öffentliche Auslegung des Entwurfs nach §13b BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Vorlage
GRÖ/063/20-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt den Entwurf (Stand: April 2020) und Begründung  der Satzung über die Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage und der Einbeziehung der Flurstücke 163 und 164; Flur 22, Gemarkung Gröningen in die im Zusammenhang bebaute Ortslage Kloster Gröningen gemäß §§ 34 Abs. 4 Nr.1 sowie Abs. 5 und 6 BauGB i.V.m. §9 Abs.1 und 6 BauGB sowie §13 Abs.2 Nr.2 und 3 BauGB und § 10 Abs. 3 BauGB.

Der gebilligte Entwurf  und die Begründung sind nach §3 Abs. 2 BauGB  ortsüblich zu veröffentlichen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sind nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchzuführen. 

Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

 


Begründung:

Mit Stadtratsbeschluss vom 03.06.2019 wurde für den o.g. Bebauungsplan der Aufstellungsbeschluss gefasst. Die Aufstellung des Bauleitplanverfahrens soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) gemäß § 4 BauNVO für die Errichtung von bis zu zwei Einfamilienhäusern schaffen. Die Fläche befindet sich im Außenbereich gemäß

§ 35 BauGB. Zur bauplanungsrechtlichen Sicherung der Nutzung ist daher die Aufstellung einer verbindlichen Bauleitplanung erforderlich. Mit der vorliegenden Planung wird diese Fläche überplant. Eine Nachverdichtung der Ortslage in diesem Bereich ist städtebaulich sinnvoll, jedoch aufgrund des derzeitig fehlenden Planungsrechtes nicht möglich. Das Vorhaben dient der Innenentwicklung, dementsprechend soll der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB i.V.m § 13a BauGB aufgestellt werden. Die Begründung zur Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB ist hierzu im Einzelnen beiliegenden Begründung des B-Planentwurfs zu entnehmen. Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Ebenso entfällt die Pflicht, eine Umweltprüfung nach

§ 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und einen Umweltbericht zu erstellen. Die Umweltbelange sind, auch ohne separate Umweltprüfung, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu bearbeiten und in der Abwägung sachgerecht zu berücksichtigen. Für die förmliche Weiterführung des mit Aufstellungsbeschluss eingeleiteten Bauleitplanverfahrens ist nunmehr der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

X

 

2020/21

5.000

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Bürgermeister

 

Frau Bergner

 

Florian Stankewitz

 

 

Ernst Brunner

 

 


Anlagen:

Entwurf der Satzung (Stand: Februar 2019)