Betreff
Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes zur Vorausleistung zu den voraussichtlichen Investitionsaufwendungen im HJ 2019 für straßenbauliche Maßnahmen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge in der Abrechnungseinheit I - Großalsleben
Vorlage
GRÖ/037/19-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Festlegung des Beitragssatzes zur Vorausleistung zu den voraussichtlichen Investitionsaufwendungen des Haushaltsjahres 2019 zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Gröningen in der Abrechnungseinheit I – Großalsleben – in der vorliegenden Fassung. 

Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Begründung:

Nach 6a Abs. 6 KAG-LSA entsteht bei Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge die Beitragsschuld mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Daher sind zur Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes die im Zeitraum zwischen dem 01.01. und 31.12. eines Jahres tatsächlich kassenwirksam angefallenen Investitionsaufwendungen zu Grunde zu legen. Nach § 7 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Gröningen wird der Beitragssatz in einer gesonderten Satzung festgelegt.   Bisher wurde der Beitragssatz im darauf folgenden Kalenderjahr festgelegt.

Auf Grund der Rechtsprechung des Oberverwaltungs- und Bundesverwaltungsgerichtes muss zur Erhebung wiederkehrender Beiträge bereits zum 31.12. des jeweiligen Abrechnungsjahres eine wirksame Beitragssatzsatzung vorliegen. Dazu ist zunächst eine Satzung zur Festlegung des Beitragssatzes für die Vorausleistung für die voraussichtlichen Kosten im Haushaltsjahr 2019  zu beschließen und zu veröffentlichen. Nach Ablauf des 31.12.2019 sind die tatsächlich angefallenen Kosten zu ermitteln und die bereits vorliegende (Vorausleistungs-) Beitragssatzsatzung zu ersetzen.

 

In der Abrechnungseinheit I – Großalsleben – wurde im Abrechnungsjahr 2019 der 1. BA der Ortsdurchfahrt der L 24 (Am Anger – Zum Mühlenberg) durchgeführt. Die Fahrbahn liegt in der Baulastträgerschaft des Landes Sachsen-Anhalt, hierfür fallen keine Kosten an. Für die Erneuerung der Nebenanlagen  einschl. Honorarkosten liegen bisher Rechnungen von insgesamt 364.806,29 € vor. Nach Rücksprache mit dem SG Tiefbau ist bis zum 31.12.2019 mit weiteren Rechnungseingängen zu rechnen.  Der Bauabschnitt wird bauseitig demnächst fertig gestellt sein und wieder freigegeben.  Daher wird von der Baufirma mindestens eine weitere Abschlagsrechnung gestellt werden. Hierfür wurden weitere 300.000 € (einschließlich Honorar) für die Ermittlung des vorläufigen Beitragssatzes 2019 hinzugezogen, so dass die Gesamtkosten voraussichtlich 664.806,29 € betragen.  Nach Abzug der nicht beitragsfähigen Kosten (Kostenerstattung LSBB für Regenwasserkanal sowie die Hälfte der Baukosten der RW-Hauptleitung und RW-Hausanschlüsse) ergibt sich für das Jahr 2019 ein vorläufiger beitragsfähiger Gesamtaufwand in Höhe von 375.622,12 €.

 

Der umlagefähige Aufwand (Anliegeranteil) errechnet sich wie folgt:

 

Beitragsfähige Kosten                                                                 375.622,12 €

abzügl. Gemeindeanteil 53,27%                                              -              200.093,90 €

Anliegeranteil = umlagefähiger Aufwand                                          175.528,22 €

 

Die ermittelte Grundstücksfläche einschließlich der Beitragsmaßstäbe (Vollgeschossfaktor, gewerbliche Nutzung usw.) beträgt 406.303,45 m².

Im Gegensatz zur Abrechnung 2018 hat sich die Beitragsfläche um 41,50 m² verringert. Die Reduzierung hat sich aus Änderungen der Beitragsfläche einzelner Grundstücke auf Grund durchgeführter Vermessungen ergeben.

 

Vorläufiger Beitragssatz 2019:

175.528,22 €   :   406.303,45 m²   =                            0,43201 €/m²

 

Hinweis:

Aktuellen Medienberichten zufolge zeichnet es sich ab, dass das Land Sachsen-Anhalt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abschaffen wird. Da das Kommunalabgabengesetz noch nicht geändert ist und noch keine Vorgaben zum Umgang mit bisher begonnenen beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen und der eingeplanten Beitragserhebung bekannt sind, ist nach derzeitiger Rechtslage die Satzung zur Festlegung des vorläufigen Beitragssatzes für das Abrechnungsjahr 2019 zu beschließen.   

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

 

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-bürgermeister

Bürgermeister

 

 

Sabine Pörner

 

 

Fabian Stankewitz

 

 

Ernst Brunner

 

 


Anlagen:

Satzungsentwurf

Kostenberechnung vorläufiger Beitragssatz 2019