Betreff
Persönliche Schutzausrüstung der Bauhofmitarbeiter
Vorlage
VG/037/19-IV
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

Bei der letzten ASA (Arbeitsschutzausschuss)-Besprechung mit unserer Firma für Arbeitssicherheit (DEKRA) musste leider festgestellt werden, dass der Bauhof noch nicht ausreichend mit seiner persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet ist.

 

Persönliche Schutzausrüstung im Sinne der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.

 

Folgende DGUV Regeln (bisher: BG-Regeln) konkretisieren die Benutzung von PSA:

•DGUV Regel 112-189 (bisher: BGR 189) – Benutzung von Schutzkleidung

•DGUV Regel 112-190 (bisher: BGR 190) – Benutzung von Atemschutzgeräten

•DGUV Regel 112-191 (bisher: BGR 191) – Benutzung von Fuß- und Knieschutz

•DGUV Regel 112-192 (bisher: BGR 192) – Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

•DGUV Regel 112-193 (bisher: BGR 193) – Benutzung von Kopfschutz

•DGUV Regel 112-194 (bisher: BGR 194) – Benutzung von Gehörschutz

•DGUV Regel 112-195 (bisher: BGR 195) – Benutzung von Schutzhandschuhen

•DGUV Regel 112-198 (bisher: BGR 198) – Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

•DGUV Regel 112-199 (bisher: BGR 199) – Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen

•DGUV Regel 112-201 (bisher: BGR 201) – Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Bei der Auswahl von Schutzkleidung sind die Forderungen nach bestmöglichem Schutz einerseits und nach Tragekomfort andererseits abzuwägen. Die zu verwendende Schutzkleidung sollte daher je nach Anwendungsfall den in Abschnitt 4.3 beschriebenen Ausführungsbeispielen sowie den jeweiligen EN-Normen entsprechen.

 

Es ist insbesondere zu beachten, dass Schutzkleidung entsprechend der Art und Größe der Risiken und der betrieblichen Beanspruchung unter Beachtung der Herstellerinformationen (Gebrauchsanleitung), der Kennzeichnung der Ausrüstung (z.B. Schutzklassen, spezielle Einsatzbereiche), der ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Benutzers angepasst werden muss.

 

Wichtig ist die Beschaffung von Schutzkleidung für den Umgang mit Kettensägen.

 

Der Schutz gegen Verletzungen beim Umgang mit Kettensägen kann durch verschiedene Materialien im Schnittschutz der Beine und der Arme erreicht werden, z.B.

1. bei Kontakt schneidet die Kette das Material nicht,

 

2. die Fasern werden in den Antrieb gezogen und blockieren die Kettenbewegung.

(DIN EN 381-1 "Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen; Teil 1: Prüfstand zur Prüfung des Widerstandes gegen Kettensägen-Schnitte" und DIN EN 381-5 "Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen; Teil 5: Anforderungen an Beinschutz").

 

Trotz der Haushaltssperre sind wir verpflichtet, als Arbeitgeber für die persönliche Schutzausrüstung zu sorgen. Im Moment wird eine Liste erstellt, auf dem der Bedarf und die Kosten dargestellt sind.