Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind die Einwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungahmen für 1 Monat öffentlich auszulegen.

Die öffentliche Auslegung ist der wesentlichste Verfahrensschritt im Planungsverfahren. Ihn ihm wird die Grundlage dafür gelegt, dass die Gemeinde eine gerechte Abwägung nach § 2 Abs. 3 BauGB durchführen kann.

Auf die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften für die öffentliche Auslegung ist daher großer Wert zu legen um die Rechtskraft des Verfahrens sicher zu stellen. 

Der Vorsitzende verliest das Schreiben und stellt es den Fraktionsvorsitzenden zur Verfügung.