Betreff
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich - Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
Vorlage
KRS/022/20-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die Aufhebung der förmlichen Festlegungen des Sanierungsgebietes im Rahmen des Programms „Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich“ (Sanierungssatzung) gemäß

§ 162 BauGB auf Grund des Abschlusses der Sanierung und des endgültigen Bewilligungsbescheides auf der Grundlage der Schlussabrechnung.

 

Der Bürgermeister beauftragt die Verwaltung den Beschluss als Satzung ortsüblich bekannt zu machen.

 

 


Begründung:

Die Stadt Kroppenstedt wurde im Jahr 1992 in das Programm „Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich“ Gesamtmaßnahme: Kroppenstedt – Stadtkern“ aufgenommen.

Zuerst wurde mit den vorbereitenden Untersuchungen im Untersuchungsgebiet begonnen. Ziel war durch die technische Aufnahme der vorhandenen Gebäude den wesentlichen Sanierungsbedarf sowie städtebauliche Fehlentwicklungen im Stadtbild festzustellen und die notwendigen Erschließungsmaßnahmen zu beschreiben. Aus dem Untersuchungsgebiet entwickelte sich das Sanierungsgebiet. Die Satzung über die städtebauliche Sanierung wurde durch das Regierungspräsidium Magdeburg (dem heutigen Landesverwaltungsamt) am 29.11.1995 genehmigt und ortsüblich bekanntgemacht.

 

In den Jahren von 1992 bis 2002 wurden Maßnahmen im kommunalen und im privaten Bereich durchgeführt. In diesem Zeitraum wurden insgesamt für die Maßnahmen Mittel in Höhe von 3.095.343,87€ ausgegeben. Davon wurden Fördermittel des Landes in Höhe von 1.755.895,55 € und Eigenmittel in Höhe von 1.339.448,32 € eingesetzt.

 

Mit der Einreichung der Schlussabrechnung beim Landesverwaltungsamt in Magdeburg am 22.07.2014 wurde eine Prüfung der Jahre 1992 bis 2002 durchgeführt. Den endgültigen Bewilligungsbescheid für die als Vorauszahlung gewährten Städtebaufördermittel erging mit Datum vom 09.05.2019 über die zu vor genannten Mittel.  Damit ist die  Durchführung im Sanierungsgebiet beendet.

 

Die Sanierungssatzung muss gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufgehoben werden, wenn die Sanierung durchgeführt ist.

Der Beschluss ergeht als Satzung (§ 162 Abs. 2 BauGB) und muss ortsüblich bekannt gemacht werden, wobei der § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB entsprechend anzuwenden ist.

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

X

 

 

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Bürgermeister

 

Kerstin Bergner

 

Fabian Stankewitz

 

 

Joachim Willamowski

 

 


Anlagen:

1.Endgültiger Bewilligungsbescheid vom Landesverwaltungsamt Magdeburg vom

   09.Mai.2019

2. Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung

3. Bekanntmachung der Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung