Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Gröningen beschließt das Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Gröningen. Dieses Straßenbestandsverzeichnis ist nach ortsüblicher Bekanntmachung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen.
Die Unterzeichnung der 123 Bestandsblätter unter Nr. 23 (abgeschlossen am) erfolgt durch den Bürgermeister Herrn Brunner oder wird an
Frau / Herrn ………………………… delegiert.
Begründung:
Gemäß § 4 Absatz 2 des
Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) und § 4 der Verordnung
zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt
(StrVO LSA) führen Gemeinde für die Gemeindestraße und die sonstigen öffentlichen
Straßen im Gemeindegebiet ein Straßenbestandsverzeichnis. Demnach hat
die Stadt Gröningen für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen
auf ihrem Gebiet ein Bestandsverzeichnis zu führen.
Inhalt sind
widmungsrelevante Daten, ggf. vorhandene Widmungsbeschränkungen, Straßenlängen
und weitere Straßendaten.
Das
Bestandsverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis, das der Klarheit über die
Rechtsverhältnisse an der jeweiligen Straße dient. Es steht daher für die
Einsichtnahme von Personen mit berechtigtem Interesse zur Verfügung. Auskünfte
aus dem Verzeichnis sind auf Antrag zu erteilen.
Kreis-, Landes- und
Bundesstraße sind gemäß oben genannter gesetzlicher Grundlage nicht Bestandteil
des Straßenbestandsverzeichnisses der Stadt Gröningen.
Die Stadt Gröningen
ist Träger der Straßenbaulast für alle aufgeführten Straßen. Damit liegt auch
die Verkehrssicherungspflicht bei der Stadt. Derzeit enthält das
Straßenbestandsverzeichnis insgesamt 123 Bestandsblätter. Davon 8
Bestandsblätter für den Ortsteil
Dalldorf, 41 Bestandsblätter für den Kernstadtbereich, 20 Bestandsblätter für
den Ortsteil Großalsleben, 5 Bestandsblätter für den Ortsteil Heynburg, 14
Bestandsblätter für den Ortsteil Kloster Gröningen, 23 Bestandsblätter für den
Ortsteil Krottorf und 12 Bestandsblätter
für sonstige öffentliche Straßen/Wege.
Änderungen des
Straßenbestandes werden per Verwaltungsakt vorgenommen. Die Aufnahme neuer
Straßenabschnitte wird durch ein Widmungsverfahren und der Wegfall
entbehrlicher Straßenabschnitte durch ein Einziehungsverfahren geregelt. Ebenso
können Straßen in ihrer Funktion verändert werden. Dies wird in einem
Umstufungsverfahren durchgeführt.
Das
Straßenbestandsverzeichnis unterliegt einer ständigen Überarbeitung bei
Veränderungen an den Rechtsverhältnissen öffentlicher Straßen.
Das
Straßenbestandsverzeichnis ist nach Fertigstellung und Beschlussfassung sechs
Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche
vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Die 122 Bestandsblätter müssen unter Nr. 23 (abgeschlossen
am) mit dem Datum des Beschlusses und der Unterschrift des Bürgermeisters
versehen werden. Dies kann auch per Beschluss auf eine andere Person delegiert
werden. Im Beschlussvorschlag muss daher das Entsprechende gestrichen bzw. der
Name, auf den die Aufgabe übertragen werden soll, ergänzt werden.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
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X |
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Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
Bürgermeister der Stadt Gröningen |
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Herr Kammrath |
Fabian Stankewitz |
Ernst Brunner |
Anlagen:
1. Inhaltsverzeichnis
2. Verzeichnisblatt „Am Dalldorfer Weg“ als Beispiel