Betreff
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Westliche Börde außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Kostensatzung FF)
Vorlage
VG/014/19-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Westliche Börde außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Kostensatzung FF). Der Anteil der Verbandsgemeinde für die Vorhaltekosten zum Vorteil der Allgemeinheit wird auf 33% festgelegt.

 


Begründung:

Entsprechend des § 5 des Kommunalabgabengesetzes (KG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 zuletzt geändert durch §§ 13, 13a und 13 c des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202) sind Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen zu erheben. Diese Gebühren sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln und dürfen die entstandenen Kosten nicht überschreiten. Der Kalkulationszeitraum soll dabei drei Jahre nicht übersteigen.

 

Die derzeit gültige Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Westliche Börde ist am 13. März 2014 beschlossen worden und war deswegen zwingend zu überarbeiten. In die Überarbeitung sind auch der Vorgaben der Novellierung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2001 zuletzt geändert durch §1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. LSA S. 133) eingeflossen.

 

Wesentliche Veränderungen gegenüber der bisherigen Satzung sind:

·         Im §2: Ausdifferenzierung der gebührenpflichtigen Einsätze und

Leistungen der Feuerwehr, insbesondere Aufnahme von Brandsicherheitswachen, durch Brandmeldeanlagen ausgelöste Einsätze – ohne Brand, Türöffnungen, Einfangen von Tieren, usw.

·         Im §4: Änderung des Abrechnungszeitraumes von einer halben Stunde auf mind. eine viertel Stunde.

·         Im §4: Aufnahme der Möglichkeit, Kosten für die Leistungen Dritter an den Kostenschuldner weiterzureichen.

·         Ausdifferenzierung der Anlage Gebührentatbestände incl. neu kalkulierter Kostensätze.

 

Grundgedanken der Kalkulation

Für die Kalkulation wurden zunächst alle Kosten für Unterhalt und Investitionen im Feuerwehrbereich der Jahre 2016 bis 2018 erfasst. Über diese drei Jahre wurde jeweils der Mittelwert ermittelt. Einnahmen (Feuerschutzsteuer, Fördermittel, Benutzungsgebühren) wurden jeweils gegengerechnet. Hinzu kommen die Abschreibungen für Fahrzeuge und Geräte für die Jahre 2019 bis 2021. Die jeweiligen Produktsachkonten wurden dann denn Bereichen Fahrzeuge, Personal, Gebäude oder Verwaltung zugeteilt. Die Kosten für Verwaltung und Gebäude wurden anschließend jeweils zu einem Drittel den Fahrzeugkosten und zu zwei Dritteln den Personalkosten zugewiesen. Hieraus ergibt sich bei den Fahrzeugen für jede Fahrzeugart eine Summe, die dann durch die durchschnittlichen Einsatzstunden der vergangenen drei Jahre dividiert wurde. Damit ergibt sich der Kostensatz für den jeweiligen Fahrzeugtyp.

 

Die Personalkosten wurden durch die durchschnittlichen Einsatzstunden der vergangenen drei Jahre dividiert, womit sich dann der Stundensatz ergibt.

 

Im Weiteren muss eine Entscheidung getroffen werden, in welcher Art und Weise mit der allgemeinen Aufgabe der Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung umgegangen wird als unentgeltlicher Teilleistungsbereich des Brandschutzes in Abtrennung zum entgeltlichen Bereich. Hierbei ist eine generelle Differenzierung entsprechend dem BrSchG in Verbindung mit dem KAG-LSA  nicht von vornherein vorgeschrieben, sondern steht im Ermessen der Kommune, VG Göttingen, Urt. Vom 22.03.2017 – 3 A 613/14 -, juris, RN 27.

 

In der Rechtspraxis des vergangenen Jahres haben einzelne Versicherungen immer wieder einen Nachweis verlangt, in welcher Höhe die allgemeinen Vorhaltungskosten von den Gesamtkosten des Feuerwehrwesens abgezogen wurden. Der Städte- und Gemeindebund wurde zu der Thematik befragt, eine Antwort dazu steht noch aus.

 

Da die derzeitige Rechtslage auf das Ermessen des Verbandsgemeinderates für die Höhe der allgemeinen Vorhaltekosten abstellt, wurden verschiedene Rechenbeispiele als Entscheidungshilfe angefügt.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird eine allgemeine Beteiligung der Verbandsgemeinde Westliche Börde an den Vorhaltekosten in Höhe von 33% vorgeschlagen. Dies entspricht zum Beispiel bei den Personalkosten einer Erhöhung der Kostensätze bei gleichbleibendem Zeitintervall  um 118%. Durch das Herabsetzen des Abrechnungsintervalls und den Ausgleich mit den deutlich geringen Abschreibungen bei den Fahrzeugen, lässt sich somit gegenüber dem „regelmäßigen“ Kunden in etwa Kostenstabilität erreichen.

 

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

X

 

 

Gefertigt

Beteiligt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Köhler

Thamm

Fabian Stankewitz

 

 


Anlagen:

Entwurf der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz FF

 

Kalkulation, Gegenüberstellung der Möglichkeiten

 

Daten zur Kalkulation: Personalsatz, Fahrzeugkosten und Kostenstellen - Zusammenstellung