Betreff
Kosten der Unterbringung sichergestellter Hunde auf der Grundlage des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.01.2009 und Kosten für die Bestattung von Verstorbenen auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002
Vorlage
VG/009/19-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Verbandsgemeinderat der Verbandgemeinde Westliche Börde stimmt der überplanmäßigen Auslagen für das PSK 122100-12200-529100 in Höhe von 20.000,00 Euro zu.

 

 

 

 

 

 


Begründung:

Die Verbandsgemeinde Westliche Börde ist für die Durchsetzung von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.01.2009 (HundeG LSA) zuständig.

 

Erhält die Verbandsgemeinde den Hinweis über einen Beißvorfall, ist sie verpflichtet, den Hinweis von Amtswegen zu prüfen. Nach Wertung aller Aussagen erfolgt die Gefährlichkeitsfeststellung des betroffenen Hundes.

 

Der Hund darf bei seinem Halter verbleiben, wenn dieser einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes stellt und innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Nachweise (Transpondernummer des Hundes, Tierhalterhaftpflichtversicherung, positiven Wesenstest für den Hund, Führungszeugnis und Sachkundenachweis für das Führen einen gefährlichen Hundes) erbringt.

 

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss die Sicherstellung des Hundes erfolgen.

 

Es wurden bisher 5 Hunde sichergestellt. Die Kosten für die Unterbringung betragen 14,28 Euro am Tag, d. h. die monatliche Belastung liegt bei  2.213,40 Euro (Berechnungsgrundlage Monat Juni 2019).

 

Die Kosten für die Unterbringung werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt. Jedoch handelt es sich meistens um Personen, deren monatliches Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt.

 

Die Berechnung der monatlichen Kosten kann dem Eigentümer max. 1 Jahr in Rechnung gestellt werden.  Grundlage hierfür ist § 14 des HundeG LSA i. V. m. § 47 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG LSA). Tiere sind Sachen und können nach einer Frist  von einem Jahr verwertet (vermittelt) werden. Sofern davon auszugehen ist, dass der Halter seinen Hund nicht wiederhaben möchte und auch nicht in der Lage ist, die monatlichen Kosten der Unterbringung zu bezahlen, ist unverzüglich zu prüfen, ob eine Verwertung des Hundes nach § 47 Absatz 1 Nr. 2 in Betracht kommt. Die Verwaltung hat somit grundsätzlich die Möglichkeit, diese Hunde zur Vermittlung freizugeben. Jedoch erweist es sich in der Praxis als sehr schwierig, diese  als gefährlich geltenden Tiere zu vermitteln und neue Besitzer zu finden.

 

Für die Unterbringung der o. g. fünf Hunde werden für die Monate Juni bis Dezember ca.  15.000,00 Euro benötigt.

 

Des Weiteren ist die Verbandsgemeinde Westliche Börde nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt für die Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige zuständig (§ 14 Absatz 2).

 

Gemäß § 17  Absatz 4 des Bestattungsgesetzes müssen Urnen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung bestattet werden.

 

Auch hier ermittelt das Ordnungsamt Angehörige, die nach dem Bestattungsgesetz zur Bestattung verpflichtet sind. Die anfallenden Kosten werden dem Bestattungspflichtigen in Rechnung gestellt oder werden durch den Nachlasspfleger erstattet.  Diese Nachforschungen nehmen viel Zeit in Anspruch. Die Verbandsgemeinde muss  in Vorleistung gehen (siehe First zur Bestattung).

 

Gegenwärtig sind zwei Sterbefälle zu verzeichnen. Die Kosten für die Bestattung einschließlich der Beisetzung auf einem städtischen Friedhof betragen ca. 2000,00 Euro je Sterbefall.

 

 

Im Rahmen ihrer Aufgaben zur Gefahrenabwehr hat die Verbandsgemeinde jederzeit mit weiteren unvorhergesehenen  Vorfällen bzw. Sachverhalten zu rechnen. Gegenwärtig war es erforderlich, im Bereich Kloster Gröningen Bärenklau in größerem Umfang zu beseitigen.

 

Zudem ist die Verbandsgemeinde ebenfalls für Fundtiere gemäß dem Fundtiererlass vom 26.05.2015 zuständig. Danach sind wir verpflichtet, Tierärzten die Kosten für eine angemessene Erstversorgung, dazu gehören auch Kosten für notwendige tierärztliche Behandlungen, zu erstatten. Im Juni fielen für eine Fundkatze Kosten in Höhe von ca. 300,00 Euro an.

 

Die überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 5000,00 EUR für die vorgenannten Maßnahmen sind daher erforderlich.

 

 

 

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

x

 

2019

20.000,00 Euro

Gefertigt

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

 

Frau Bärenroth
Frau Schliebener

 

 

 

 

Fabian Stankewitz

 

 


Anlagen: