Betreff
Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Einfamilienhausstandort An der Zuckerfabrik“ in der Fassung vom September 2009 in der Gemeinde Am Großen Bruch
OT Neuwegersleben, OT Neudamm
Vorlage
AGB/005/19-BV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Am Großen Bruch beschließt in öffentlicher Sitzung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Einfamilienhausstandort An der Zuckerfabrik“ in der Fassung vom September 2009 in der Gemeinde Am Großen Bruch OT Neuwegersleben, Neudamm einzuleiten.

 

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 


Begründung:

 

Der Gemeinderat beabsichtigte Wohnraum in Form von Wohnbauplätzen zu schaffen. In der Gemeinde gab es keine baureifen Grundstücke. Deshalb sollte durch eine zielführende Bauleitplanung Bauland geschaffen werden. Als geeignetes Instrument wurde der B-Plan favorisiert und das Bauleitplanverfahren bis einschließlich Genehmigungsfassung durchgeführt.

Für die Erschließung des Baugebietes wurde ein Investor gesucht. Trotz intensiver Bemühungen des Bürgermeisters wurde kein Investor gefunden. Ohne eine Erschließung kann das Baugebiet nicht für Bauplätze vermarktet werden. Auch die Gemeinde kann eine Erschließung durchführen, die Kosten für die Erschließung sind vorzufinanzieren und mit dem Verkauf der Grundstücke zu refinanzieren. Diese Möglichkeit wurde aus finanziellen Gründen nicht umgesetzt. Zum einen ist und war der Haushalt der Gemeinde stark belastet und bis zum heutigen Tag meldeten sich keine Bauinteressenten für diesen Standort. Aus diesem Grund liegt das Gebiet weiterhin brach.

 

Mit Datum vom 20.06.2017 wurde der Gemeinde Am Großen Bruch mitgeteilt, dass sich gegenwärtig auf dem Flurstück 464, Flur 8, in der Gemarkung Neuwegersleben eine Waldfläche von ca. 0,64 ha befindet. Die Waldfläche wird von den Forstbehörden als Waldfläche im Waldverzeichnis zum Nachweis der Waldstruktur und ihrer Entwicklung geführt, sodass eine Bebauung nicht möglich ist.

Daher wird seitens der Verwaltung die Aufhebung des B-Planes empfohlen. Dies ermöglicht der Gemeinde die Ausweisung anderer Baugebiete.

 

Die Aufhebung des B-Planes bedarf eines Bauleitverfahrens. Der 1. Schritt im Bauleitverfahren ist der Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes gemäß §1 Abs. 3 BauGB und §2 Abs. 1 BauGB.

 

 


 

 

Einstellung im Haushalt erforderlich?

Ja

Nein

Jahr

Summe

 

X

2019/20

 

Gefertigt:

Verbandsgemeinde-

bürgermeister

Bürgermeister

 

 

Frau Bergner

 

 

 

Fabian Stankewitz

 

 

 

Klaus Graßhoff

 

 

 


Anlagen:

Schreiben vom Landkreis Börde