Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Festlegung der Vorausleistung zu den voraussichtlichen Investitionsaufwendungen des Haushaltsjahres 2019 für straßenbauliche Maßnahmen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Kroppenstedt
Begründung:
Nach 6a Abs. 6 KAG-LSA die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Daher sind zur Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes die im Zeitraum zwischen dem 01.01. und 31.12. eines Jahres tatsächlich kassenwirksam angefallenen Investitionsaufwendungen zu Grunde zu legen. Nach § 7 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Kroppenstedt wird der Beitragssatz in einer gesonderten Satzung festgelegt.
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes muss zur Erhebung wiederkehrender Beiträge bereits zum 31.12. des jeweiligen Abrechnungsjahres eine wirksame Beitragssatzsatzung vorliegen. Dazu ist zunächst eine Satzung zur Festlegung des Beitragssatzes für die Vorausleistung zu den voraussichtlichen Kosten im Haushaltsjahr 2018 zu beschließen und zu veröffentlichen. Nach Ablauf des 31.12.2018 sind die tatsächlich angefallenen Kosten zu ermitteln und die bereits vorliegende (Vorausleistungs-) Beitragssatzsatzung zu ersetzen.
Im Abrechnungsjahr 2019
wurde die Straßenbaumaßnahme „Am
Bahnhof“ fortgeführt. Bis zum heutigen Stand liegen nachstehende Rechnungen
vor:
- 8. AR TAB Specht GmbH für den 1. BA mit einer Gesamtsumme von 274.188,61 €. Nach Abzug der in 2018 entstandenen Baukosten (173.084,37 €) gehen in die Abrechnung 2019 Kosten in Höhe von 101.104,24 € ein. Die beitragsfähigen Kosten betragen für den 1. BA 88.695,97 €.
- 5. AR TAB Specht GmbH für den 2. BA mit einer Gesamtsumme von 127.605,79 €, wovon 110.942,51 € beitragsfähig sind.
-
In 2019 sind Honorarrechnungen des Planungsbüros
SGW-Ingenieurgesellschaft Magdeburg mbH in Höhe von 15.942,95 € eingegangen.
Die beitragsfähigen Kosten betragen hier 13.916,43 €.
- Die Firma Eckstein & Sommer hat für die Strauchpflanzung in Grünstreifen 291,81 € in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind in voller Höhe beitragsfähig.
Für die Straßenbaumaßnahme Am Bahnhof ergeben sich bisher für 2019 ein Gesamtaufwand von 244.944,79 €, die beitragsfähigen Kosten liegen bei 213.846,71 €. Die nicht beitragsfähigen Kosten (31.098,08 €) beinhalten anteilige Kosten für den Regenwasserkanal einschl. Baustelleneinrichtung und Honorar.
Die Straßenbaumaßnahme ist bauseitig abgeschlossen. Schlussrechnungen liegen jedoch noch nicht vor.
Des Weiteren wurde die Straßenbeleuchtung in der Wilhelm-Firse-Straße erneuert. Die Fa. TAB Specht hat für die Tiefbaumaßnahmen 12.790,07 € berechnet. Für die Aufstellung und Installation der Lampen hat die Fa. Elektro-Hupe eine Rechnung in Höhe von 8.454,95 € in Rechnung gestellt. Die Gesamtkosten belaufen sich hier auf 21.245,02 €, die im vollen Umfang beitragsfähig sind.
Der umlagefähige Aufwand (Anliegeranteil) für das Abrechnungsjahr 2019 errechnet sich wie folgt:
Voraussichtlicher Gesamtaufwand:
Am Bahnhof 244.944,79 €
Straßenbeleuchtung W.-Firse-Straße + 21.245,02 €
= 266.189,81 €
Abzüglich nicht beitragsf. Kosten Am Bahnhof - 31.098,08 €
Beitragsfähige Kosten = 235.091,73 €
abzügl. Gemeindeanteil 50,63% - 119.026,94 €
Anliegeranteil = umlagefähiger Aufwand = 116.064,79 €
Die ermittelte Grundstücksfläche einschließlich der
Beitragsmaßstäbe (Vollgeschossfaktor, gewerbliche Nutzung usw.) beträgt 585.052,78 m².
(Hier kann es durch
Vermessungen o.ä. noch Veränderungen geben. Diese werden dann bei der
Festlegung des endgültigen Beitragssatzes berücksichtigt.)
Vorläufiger Beitragssatz 2019:
116.064,79 € : 585.052,78 m² = 0,19838 €/m²
Hinweis.
Aktuellen Medienberichten zufolge zeichnet es sich ab, dass das Land Sachsen-Anhalt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abschaffen wird. Da das Kommunalabgabengesetz diesbezüglich noch nicht geändert ist und auch noch keine Vorgaben zum Umgang mit bisher begonnenen beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen und der eingeplanten Beitragserhebung bekannt sind, ist nach derzeitiger Rechtslage die Satzung zur Festlegung des vorläufigen Beitragssatzes für das Abrechnungsjahr 2019 zu beschließen.
Einstellung im Haushalt erforderlich? |
Ja |
Nein |
Jahr |
Summe |
|
|
|
|
|
Gefertigt |
Verbandsgemeinde- bürgermeister |
Bürgermeister |
||
Sabine Pörner |
Fabian Stankewitz |
Joachim Willamowski |
Anlagen:
Satzungsentwurf
Kostenberechnung