Herr Schmidt eröffnet den Tagesordnungspunkt und führt ein.

 

Herr Stankewitz ergänzt, dass in jedem Fall für die Baumaßnahmen der letzten Jahre keine sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese entsteht erst, wenn die Baumaßnahme abgenommen, schlussgerechnet und ein Bauabschnitt vollständig fertiggestellt ist. Da keine Abschnitte gebildet wurden, sind bis jetzt nur Abschläge gegenüber den Anliegern berechnet worden. Diese müssen nach dem aktuellen Gesetzesentwurf bis zum 31.12.2021 zurückgezahlt werden. Die Abrechnung der entgangenen Straßenausbaubeiträge kann möglicherweise nur bis zum 31.12.2020 dem Land in Rechnung gestellt werden. Ab 2022 soll dann eine pauschale Zahlung an alle Gemeinden erfolgen. Für 2021 ist möglicherweise keine Abrechnung vorgesehen. Mit dem Beschluss soll finanzieller Schaden von der Gemeinde abgewendet werden.

 

Herr Gürke erfragt, warum zwei Abschnitte gebildet wurden.

 

Herr Stankewitz antwortet, dass immer logische und vollständige Abrechnungseinheiten gebildet werden müssen. Es dürfen keine “Inseln” gebildet werden. Daher hat die Verwaltung nach logischen Abschnitten gesucht und diese so gebildet, wie sie heute zur Beschlussfassung vorliegen. Der Abschnitt Beckendorfer Straße bis Nussstraße wäre demnach eine separate Einheit, die aber mit dem neuen Gesetz nicht mehr zum Tragen kommt.

 

Es liegen keine weiteren Fragen vor. Der Vorsitzende ruft zur Abstimmung auf.

Die Empfehlung der Vorlage ergeht einstimmig an den Gemeinderat.