Sitzung: 22.10.2019 BA-AGB/002/2019
Vorlage: AGB/020/19-BV
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 02.10.2019 wurde für den o.g.
Bebauungsplan der Aufstellungsbeschluss gefasst. Die Aufstellung des
Bauleitplanverfahrens soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen mit der
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) gemäß § 4 BauNVO für die
Errichtung von Einfamilienhäusern schaffen. Die Fläche befindet sich im
Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Zur bauplanungsrechtlichen Sicherung der Nutzung
ist daher die Aufstellung einer verbindlichen Bauleitplanung erforderlich. Mit der
vorliegenden Planung wird diese Fläche überplant. Eine Nachverdichtung der
Ortslage in diesem Bereich ist städtebaulich sinnvoll, jedoch aufgrund des
derzeitig fehlenden Planungsrechtes nicht möglich. Das Vorhaben dient der
Innenentwicklung, dementsprechend soll der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13b BauGB i.V.m § 13a BauGB aufgestellt werden. Die
Begründung zur Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB ist hierzu im
Einzelnen dem Kapitel 3.3 der beiliegenden Begründung des B-Planentwurfs zu
entnehmen. Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Ebenso entfällt die Pflicht, eine
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und einen Umweltbericht zu
erstellen. Die Umweltbelange sind, auch ohne separate Umweltprüfung, im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens zu bearbeiten und in der Abwägung sachgerecht zu
berücksichtigen. Für die förmliche Weiterführung des mit Aufstellungsbeschluss
eingeleiteten Bauleitplanverfahrens ist nunmehr der Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss zu fassen.
1. Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Billigung und Ausleben des Entwurfs des B-Planes Wohngebiet „Neue Reihe/Neuer Hof“ in der beigefügten Fassung (Stand Oktober 2019) und billigt die Begründung.
2. Der Entwurf des B-Planes und die Begründung sind, nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 BauGB durchzuführen.
3. 3. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 und Satz 2 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmung: 6 Ja-Stimmen